ErbStG: Recht vor Biologie

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 18.03.2020

Nur der rechtliche Vater schenkt und vererbt steuerlich günstiger. Der biologische Vater hat keinen Anspruch auf eine Besteuerung seiner Zuwendungen nach der günstigeren Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG), entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 05.12.2019 - II R 5/17).

Der biologische Vater hatte seiner (biologischen) Tochter Vermögen geschenkt. Gegenüber dem Finanzamt machte er neben dem Freibetrag in der Erbschafts- und Schenkungsteuerklasse I den höheren Freibetrag von TEUR 400 und die in der Steuerklasse I niedrigeren Steuersätze steuermindernd geltend.

Das Hessische Finanzgericht (Urteil v. 15.12.2016 - 1 K 1507/16, jetzt durch Rev. aufgehoben) war dieser Rechtsauffassung in der Vorinstanz gefolgt (siehe dazu die Urteilsbesprechung unter https://community.beck.de/2017/03/12/filia-incerta-est-zumindest-im-schenkungsteuerrecht).  Es gebe keinen Grund, die einschlägige Bestimmung des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren.

Der BFH sah dies anders (BFH, Urteil vom 05.12.2019 - II R 5/17). Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG seien die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können. Nur der rechtliche Vater hat gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur "einen einzigen" Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.

Das oberste deutsche Finanzgericht istdamit den Kommentaren zu dem vorausgehenden Blogeintrag (https://community.beck.de/2017/03/12/filia-incerta-est-zumindest-im-schenkungsteuerrecht) gefolgt und hat damit eine Vervielfachung von Steuerfreibeträgen abgelehnt.

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen