Bewilligung von Beratungshilfe auch noch nach Zustellung der Anklageschrift

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 20.03.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2258 Aufrufe

Beratungshilfe in Angelegenheiten des Strafrechts ist nur eingeschränkt möglich. Auch kommt hinzu, dass vielfach vertreten wird, dass in Strafsachen Beschuldigte nur bis zum Eingang der Anklageschrift bei Gericht Beratungshilfe in Anspruch nehmen dürfen, abgeleitet wird dies aus § 1 Abs. 1 BerHG, der auf die Wahrnehmung von Rechten „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ abstellt. Das AG Bad Segeberg hat in dem lesenswerten Beschluss vom 03.03.2020  - 18 UR II 808/19  - sich auf den Punkt gestellt, dass auch noch nach Zustellung der Anklageschrift Beratungshilfe bewilligt werden kann. Wollte man nämlich die Möglichkeit Inanspruchnahme der Beratungshilfe nach Zustellung der Anklageschrift oder des Strafbefehls versagen, würde einem wirtschaftlich Bedürftigen, gegen den die öffentliche Klage erhoben wird und der vom Gericht keinen Pflichtverteidiger bestellt bekommt, von einem Tag auf den anderen die Möglichkeit genommen, in der rechtlich höchst prekären Situation einer konkreten Strafverfolgung rechtlich kompetenten Rat in Anspruch zu nehmen.

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