Coronapandemie: Geplante Änderung im Strafverfahren

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 22.03.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtStrafverfahrensrechtCorona1|3146 Aufrufe

Ergänzend zum Beitrag des Kollegen Dr. Elzer hier noch ein paar Ausführungen zur geplanten Änderung im Strafverfahren:

Es soll in § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EGStPO), der zurzeit keine Regelung enthält, ein befristeter Hemmungstatbestand für die Unterbrechung einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung für die Dauer von längstens zwei Monaten geschaffen werden, der auf die aktuellen Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus abstellt. Ziel ist es zu verhindern, dass eine Hauptverhandlung aufgrund der aktuellen Einschränkungen des öffentlichen Lebens ausgesetzt und neu begonnen werden muss. Bislang darf eine Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO wir folgt unterbrochen werden:

  • Ohne besondere Voraussetzung bis zu drei Wochen,
  • bis zu einem Monat, wenn zuvor mindestens zehn Haupthandlungstage stattgefunden haben.

Die neue Regelung soll es den Gerichten damit ermöglichen, eine Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Dies soll zum Beispiel bei einem eingeschränkten Gerichtsbetrieb oder der Beteiligung älterer, zur Risikogruppe gehörender Personen der Fall sein.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031720_Strafprozesse.html

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Hier der Text der am 28.3.2020 in Kraft getretenen neuen Regelung in § 10 EGStPO:

1) 1Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. 2Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.

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