Corona – Gesellschaftsrechtliche Neuerungen für Versammlungen ohne physische Präsenz

von Prof. Dr. Jochem Reichert, veröffentlicht am 23.03.2020
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Corona – Gesellschaftsrechtliche Neuerungen für Versammlungen ohne physische Präsenz

 

Anlässlich der erheblichen Einschränkungen des Privat- und Wirtschaftslebens wird in Kürze ein von der Bundesregierung initiiertes Gesetz zur Abmilderung der Folgen der CO-VID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (im Folgenden „Entwurf“) erwartet. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Änderungen im Gesellschafts-, Vereins- bzw. Stiftungsrecht und Genossenschaftsrecht zusammen (Artikel 2 Entwurf). Der Beitrag konzentriert sich hierbei auf die vorgesehenen Änderungen, in der kommenden Zeit auch Versammlungen ohne physische Präsenz der Teilnehmer durchzuführen.

Zentrale Änderungen erfahren hierbei zunächst die Vorschriften zur Einberufung und Durchführung von Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Europäischen Gesellschaften (SE) (§ 1 Entwurf). Nach § 1 Abs. 1 Entwurf kann der Vorstand auch ohne Satzungsermächtigung oder entsprechende Geschäftsordnung Hauptversammlungen ohne physische Präsenz einberufen. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Hauptversammlungen auf üblichem Wege derzeit nicht durchführbar sind. Diese Entscheidung setzt indes voraus, dass die Anforderungen in § 1 Abs. 2 Entwurf erfüllt sind, wonach die Video- und Bildübertragung der Versammlung und wesentliche Mitglieds- und Fragerecht auch ohne physische Präsenz gesichert sein sollen.

Hiermit korrespondierend werden ferner die Fristen zur Einberufung der Hauptversammlung und Anmeldung zur selben gem. § 123 AktG geändert (§ 1 Abs. 3 Entwurf). In Abweichung zur derzeitigen Fassung des § 123 Abs. 1 AktG gilt eine Frist zur Einberufung der Hauptversammlung von 21 statt bisher 30 Tagen (Satz1). Damit verbunden verschieben sich auch der Stichtag zum Nachweis des Anteilsbesitzes (§ 67c Abs. 3 AktG) gem. § 123 Abs. 4 S. 2 AktG von derzeit 21 auf 12 Tage vor dem Tag der Versammlung (Satz 2) und entsprechend die Mitteilungen für die Aktionäre gem. § 125 Abs. 1, 2 AktG (Satz 3). Weitere Zugeständnisse waren derzeit vor dem Hintergrund der europarechtlich zwingend vorgegebenen Mindestfrist von 21 Tagen gem. Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2007/36/EG nicht möglich.

Eine weitere wichtige Änderung findet sich in § 1 Abs. 5 Entwurf. Danach wird § 175 Abs. 1 S. 2 AktG dahingehend geändert, dass die Hauptversammlung innerhalb des gesamten Geschäftsjahres stattfinden kann und nicht, wie bisher, nur innerhalb der ersten acht Monate. Dieser Vorschrift dürfte insofern große Bedeutung zukommen, als Gesellschaften mehr Spielraum haben, sich die derzeitigen weiteren Entwicklungen rund um die Auswirkungen des CO-VID-19 Virus anzuschauen, bevor sie eine Hauptversammlung ansetzen. Hiermit verbundene Zwangsgelder gem. § 407 Abs. 1 AktG sollen dann ausgeschlossen sein, falls die Hauptversammlung nach Ablauf der ersten acht Monate erfolgt. Einen wichtigen Unterschied bildet hier die SE. Aufgrund der zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben hat die Hauptversammlung zwingend innerhalb von sechs Monaten stattzufinden hat. Für Unternehmen dieser Rechtsform verlängert sich der Zeitraum, in dem die Hauptversammlung abgehalten werden soll, folglich nicht; für sie besteht deshalb nicht die Möglichkeit, den weiteren Verlauf der Auswirkungen von CO-VID-19 abzuwarten. Die Unternehmen in der Rechtsform der SE werden voraussichtlich zwingend auf die Durchführung ohne physische Präsenz angewiesen sein.

Entscheidungen des Vorstands nach § 1 Abs. 1-5 Entwurf unterliegen stets dem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates. Hiermit soll laut Entwurfsbegründung missbräuchlichem Verhalten rund um die Möglichkeit von Hauptversammlungen ohne physische Präsenz vorgebeugt werden. Auch diese Beschlussfassung kann allerdings abweichend von § 108 Abs. 4 AktG ohne physische Anwesenheit der Mitglieder schriftlich, fernmündlich oder in vergleichbarer Weise vorgenommen werden.

Möglichen Bedenken der Unternehmen im Hinblick auf technische Unsicherheiten bei der Durchführung von Hauptversammlung ohne physische Präsenz begegnet der Gesetzgeber mit einem Ausschluss des Anfechtungsrechts, gestützt auf mögliche Verstöße gegen § 118 Abs. 1 S. 3-5 und Abs. 2 AktG (§ 1 Abs. 7 Entwurf). Hierdurch soll laut Entwurfsbegründung verhindert werden, dass Unternehmen in der Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz trotz akuter Notwendigkeit einer solchen abgeschreckt werden, weil Unsicherheit über die ordnungsgemäße Durchführbarkeit besteht. Ausgenommen von dem Ausschluss ist lediglich vorsätzliches Verhalten.

In einer neueren Fassung des Entwurfs sollen die vorgenannten Vorschriften auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 171 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anwendbar sein (§ 1 Abs. 9 Entwurf).

Die neueste Fassung des Gesetzesentwurfs enthält nunmehr auch eine Regelung für die GmbH. Nach § 2 Entwurf wird § 48 Abs. 2 GmbHG dahingehend geändert, dass Beschlüsse der Gesellschafter in Textform bzw. die schriftliche Abgabe der Stimmen nicht mehr das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter erfordert. Auch für die GmbH wurde somit der Möglichkeit der Beschlussfassung ohne physische Präsenz Rechnung getragen.

Auch für Genossenschaften finden sich entsprechende Änderungen der maßgeblichen Vorschriften im Gesetzesentwurf wider. Beschlüsse der Mitglieder können abweichend der derzeitigen Regelung in § 43 Abs. 7 S. 1 GenG auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung schriftlich oder elektronisch gefasst werden (§ 3 Entwurf). Abweichend von § 46 Abs. 1 S. 1 GenG kann die Einberufung der Generalversammlung nunmehr auf der Internetseite oder unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen. Hiermit soll die Möglichkeit der Einberufung abseits der üblichen Blätter ermöglicht werden, falls diese nicht wie sonst gedruckt und verteilt werden können. Ferner kann abweichend von § 48 Abs. 1 S. 1 GenG der Jahresabschluss auch durch den Aufsichtsrat anstelle der Generalversammlung erfolgen. Hiermit sollen ausweislich des Gesetzesentwurfes erhebliche negative Auswirkungen für diejenigen Genossenschaften verhindert werden, die eine virtuelle Generalversammlung nicht durchführen können. Schließlich können Sitzungen des Vorstands und Aufsichtsrats jeweils auch ohne Satzungs- bzw. Geschäftsordnungsgrundlage in Textform oder per Video-/Telefonkonferenz durchgeführt werden.

Auch Vereine und Stiftungen erhalten die Möglichkeit, ohne physische Präsenz Teilnahme- und Mitgliedsrechte geltend zu machen (§ 5 Abs. 2 Entwurf). Ferner ist ein Beschluss – in Abweichung der derzeit geltenden Einstimmigkeit – ohne Versammlung gültig, wenn bei Beteiligung aller Mitglieder mindestens die Hälfte ihre Stimme abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (§ 5 Abs. 3 Entwurf). Hierbei ist zu beachten, dass nur die Möglichkeit der Beschlussfassung ohne physische Präsenz vereinfacht wird. An den vorgesehenen Mehrheitserfordernissen – beispielsweise die Dreiviertelmehrheit für Satzungsänderungen in § 33 Abs. 2 BGB – sollen die Neuregelungen nichts ändern.

Für Genossenschaften und Vereine bzw. Stiftungen sind gleichermaßen Regelungen vorgesehen, wonach ein Mitglied des Vorstands (oder im Falle der Genossenschaft des Aufsichtsrats) solange im Amt bleibt bis ein neues Mitglied gewählt wird (§ 3 Abs. 5 Entwurf für Genossenschaften, § 5 Abs. 1 Entwurf für Vereine und Stiftungen). Hiermit soll vermieden werden, dass aufgrund nicht rechtzeitig stattfindender Beschlussfassungen eine Zeit der Führungslosigkeit entsteht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Entwurf bis zur Verabschiedung des Gesetzes noch ändern kann. Für den Fall etwaiger Anpassungen werden wir Sie in einem ergänzenden Beitrag informieren. Im Kern steht indes fest, dass den Gesellschaften ermöglicht werden soll, Versammlungen ohne physische Präsenz ihrer Gesellschafter bzw. Mitglieder durchzuführen und Beschlüsse aus der Ferne zu fassen. Damit einhergehende Vorschriften zur Einberufung und Bekanntgabe werden entsprechend angepasst. Hierdurch wird den Gesellschaften ermöglicht, ihren gesetzlichen Versammlungspflichten auch in Zeiten von CO-VID-19 nachzukommen und elementare Entscheidungen auch aus der Ferne durchführen zu können. Die genannten Regelungen beziehen sich nach § 7 Entwurf vorerst nur auf Vorgänge im Jahr 2020. Das BMJV ist gem. § 8 Entwurf jedoch ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung bis höchstens § 31. Dezember 2021 zu verlängern, sollte dies wegen der Auswirkungen von CO-VID-19 weiterhin geboten sein.

 

Jochem Reichert                     Nicolas Ott

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Die LTO-Presseschau:

Corona – Virtuelle Hauptversammlung: Ebenso soll die "virtuelle Hauptversammlung" möglich werden, bei der die gesamte Versammlung und die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation erfolgt. Dabei kann auch das Fragerecht online ausgeübt werden, wobei der Vorstand hierfür eine Frist bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung zur Vorbereitung von Antworten auferlegen kann. Es berichten FAZ (Inken Schönauer), community.beck.de (Jochem Reichert) und der Rechtsprofessor Ulrich Noack im Handelsblatt-Rechtsboard.

Inken Schönauer (FAZ) begrüßt in einem separaten Kommentar die Einführung der virtuellen Hauptversammlung als "Sprung ins 21. Jahrhundert": Sie könne der Diskussion auf Aktionärsversammlungen, bei denen es häufig um vermeintliche Kleinigkeiten gehe, nur guttun.

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