Entwurf des "Corona-Gesetzes" im Allgemeinen Vertragsrecht: Verständliches Ziel, problematisches Mittel

von Prof. Dr. Thomas Riehm, veröffentlicht am 24.03.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtCorona4|4969 Aufrufe

Am 23. März hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine „Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechtauf seiner Homepage veröffentlicht. Im Hinblick auf das allgemeine Vertragsrecht sieht dieser im Wesentlichen ein „Moratorium“ zugunsten von Verbrauchern und Kleinstunternehmen für „wesentliche Dauerschuldverhältnisse“ vor (s. zum Inhalt des Entwurfs diesen Blogbeitrag).

Die beabsichtigten Regelungen verfolgen das verständliche Ziel, Verbraucher und Kleinstunternehmen vor dem Verlust wesentlicher Leistungen der Daseinsvorsorge (Strom, Gas, Wasser, Telefon und Internet) bzw. betriebswesentlicher Leistungen zu schützen. Das gewählte Mittel ist allerdings nicht vollauf überzeugend: Die Gewährung eines Leistungsverweigerungsrechts löst zwar das Problem des akuten Liquiditätsengpasses,, verschiebt die finanziellen Folgen der COVID-19-Pandemie allerdings nur auf den Zeitpunkt des Auslaufens des Moratoriums, wo sie umso härter zuschlagen werden. Denn zu diesem Zeitpunkt (nach dem gegenwärtigen Entwurfsstand der 30. Juni 2020, verlängerbar bis zum 30. September 2020) werden sämtliche in der Zwischenzeit aufgelaufenen offenen Forderungen sofort in voller Höhe fällig. Dies dürfte zu einer massiven Kündigungswelle der jeweiligen Gläubiger wegen Zahlungsrückständen führen, wenn die Verbraucher bzw. Kleinstunternehmer bis dahin keine hinreichenden Liquiditätsreserven werden aufbauen können, um die Zahlungsrückstände zu bedienen. Das Moratorium löst das Problem also nicht, sondern verschiebt es lediglich in der Zeit.

Zudem sind die Voraussetzungen, unter denen die Schuldner sich auf das Moratorium berufen können, mit unbestimmten Rechtsbegriffen gespickt, die eine rechtssichere Handhabung in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit sehr schwierig erscheinen lassen: Welche Verträge „zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge“ bzw. „ zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind“, dürfte ohne entsprechende Regelbeispiele schon nicht immer eindeutig zu bestimmen sein. Vor allem fehlt jeglicher zahlenmäßiger Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, wann die Erbringung einer Leistung ohne Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts für den Verbraucher oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Hier wäre viel Rechtssicherheit gewonnen, wenn die Regelungen mit den Schutzvorschriften des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts und/oder des SGB II artikuliert würden, auch um zu definieren, in welcher Reihenfolge der Schuldner seine begrenzt vorhandenen Mittel, die nicht zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger ausreichen, für die Bezahlung seiner verschiedenen Verbindlichkeiten einzusetzen hat.

Die Rechtsunsicherheit, die durch diese unbestimmten Rechtsbegriffe bewirkt wird, ist deswegen besonders gefährlich, weil die Konsequenzen eines Irrtums bei der Berufung auf das Leistungsverweigerungsrechts so gravierend sind: Typischerweise führt eine unberechtigte Leistungsverweigerung zur Kündigung des Dauerschuldverhältnisses durch den Gläubiger; die Berechtigung das Leistungsverweigerungsrechts wird dann erst später im Prozess um die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung geprüft. Zu diesem Zeitpunkt – Monate später – hat der Gläubiger allerdings seine Leistungen längst eingestellt, der Verbraucher bzw. Kleinstunternehmer also seinen Zugang zu essenziellen Leistungen verloren.

Problematisch scheint schließlich die Begrenzung auf Dauerschuldverhältnisse, weil die Unterscheidung, welche wesentlichen Leistungen mit einmaligen Kaufverträgen und welche im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, durchaus zufällig sein kann: Ob Mobilfunk etwa per Dauerschuldverhältnis oder im Prepaid-Modell bezogen wird, dürfte an der Schutzwürdigkeit des Verbrauchers und der Relevanz des Zugangs Mobilfunk gerade in Zeiten häuslicher Quarantäne nichts ändern. Gleiches gilt für Lebensmittel, die gerade bei einer Versorgung während häuslicher Quarantäne entweder punktuell (Einzelkaufverträge) oder im Abo (Dauerschuldverhältnis) bestellt werden. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Verbraucher in beiden Konstellationen kann ich keine Differenzierung erkennen.

Nachtrag vom 26.3.2020, 10:00h:

"Der Bundestag hat am Mittwoch, 25. März 2020, einstimmig einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (19/18110) angenommen. Zwei Abgeordnete der AfD-Fraktion enthielten sich. Der Abstimmung lagen eine Beschlussempfehlung (19/18129) und ein Bericht (19/18158) des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zugrunde. Der Haushaltsausschuss hatte dazu einen Bericht nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vorgelegt (19/18162)." (offizielle Meldung des Bundestags)

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Die LTO-Presseschau:

Corona – Vertragsrecht: Die von der Bundesregierung beschlossenen zivilrechtlichen Regeln zum Umgang mit den Folgen der Corona-Pandemie unterzieht Rechtsprofessor Thomas Riehm (community.beck.de) einer kritischen Würdigung. Das für Dauerschuldverhältnisse geltende Moratorium zugunsten von Verbrauchern und Kleinstunternehmen verschiebe das Problem "lediglich in der Zeit", löse es aber nicht. Problematisch sei zudem der vielfache Gebrauch unbestimmter Rechtsbegriffe, deren ausstehende Klärung gerade keine Rechtssicherheit schaffe.  
In einem Gastbeitrag für den Recht und Steuern-Teil der FAZ schlägt der Habilitand Caspar Behme eine "vorübergehende Suspendierung gesetzlicher Gläubigerrechte" vor. Das geltende Recht bürde mit dem Verlust von Vergütungsansprüchen die Folgen aktueller Einschränkungen allein den betroffenen Unternehmen auf. Der "in diesen Tagen vielbeschworenen Solidarität" könne Genüge getan werden, wenn "der taumelnden Wirtschaft" bei coronabedingter Unmöglichkeit ihrer Leistung ein zumindest teilweiser Vergütungsanspruch verbleibe.

Zu Ihrer Kritik an den unbestimmten Rechtsbegriffen folgende allgemeine Anmerkungen:

Generalklauseln, die Formulierung von Grundregeln und auch unbestimmte Rechtsbegriffe haben den Vorteil, die ratio legis in wenigen Worten widerzugeben und den Geltungsgrund ggf. zusätzlich einschlägiger Spezialregelungen im Allgemeinen auch für Laien nachvollziehbar zu umreißen. Sie erlauben gerade Sicherheitsbehörden, die einen prinzipiell weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum bei der Umsetzung relevanter Generalklauseln brauchen, der jeweiligen Situation angepasst reagieren zu können. Ihre Maßnahmen sind voll justiziabel und der richterlichen Prüfung unterworfen. ME erlaubt nur ein solches System eine Einzelfallgerechtigkeit, die gerade im Bereich der Ausbalancierung von Freiheitsrechten und Sicherheitsinteressen so wichtig ist.

Daneben ist nichts dagegen zu sagen, etwa über gesetzliche Regelfallbeispiele oder Rechtsverordnungen Konkretisierungen der Grundregeln bzw. Ermächtigungsnormen für bestimmte, praktisch besonders relevante Bereiche zu formulieren und somit mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Solche Konkretisierungen müssten sich aber immer am Kerngehalt der jeweiligen Grundnorm messen lassen und dürften diese nicht konterkarieren.

Ich gebe Ihnen selbstverständlich recht, dass Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe gerade bei neuen Herausforderungen wichtige Instrumente der Gesetzegebungskunst sind. In Ihrem Beispiel passt das auch gut, weil Sie die Sicherheitsbehörden erwähnen, die die Generalklauseln durch (justiziable) Verwaltungsakte konkretisieren.

Bei den neu geschaffenen zivilrechtlichen Regeln fehlt aber gerade ein solcher konkretisierender Verwaltungsakt - die Bürger (Schuldner wie Gläubiger) werden mit der Rechtsanwendung zunächst alleine gelassen. Der Schuldner kann nur "auf gut Glück" das Leistungsverweigerungsrecht geltend machen und seine Zahlungen einstellen. Der Gläubiger wird in Zweifelsfällen (und davon wird es viele geben) darauf mit einer fristlosen Kündigung und Leistungseinstellung (Sperre des Stromanschlusses oder Internetzugangs) reagieren. Dann hat der Schuldner die Leistung erst einmal nicht mehr und muss einen (mindestens) viele Monate dauernden Zivilprozess durchfechten, während derer er die Leistung nicht hat und sie nur mit Glück wieder bekommt. Das Risiko für den Schuldner ist extrem hoch.

Daher scheint es mir gerade hier, wo es um schnell wirksame Notmaßnahmen geht, dringend geboten, die Zweifelsfälle in der Rechtsanwendung auf ein unvermeidbares Minimum zu reduzieren - eben durch Regelbeispiele oder möglichst klare Quantifizierungen, die sich mE gut an den Mindestsätzen des SGB II oder den Pfändungsfreigrenzen orientieren können, und auch die betroffenen Leistungen beispielhaft aufzählen. Damit wäre viel Rechtssicherheit und damit auch Anwendungssicherheit für Schuldner und Gläubiger verbunden.

Sie haben Recht, dass hier ein wichtiger Unterschied besteht. Regelfallbeispiele, welche den Gesetzeszweck für wichtige Konstellationen konkretisieren und für andere zumindest anschaulich machen, sind immer ein gutes Instrument.

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