Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie: Allgemeines Zivilrecht

von Prof. Dr. Thomas Riehm, veröffentlicht am 24.03.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtCorona|3428 Aufrufe

Am 23. März hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine „Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechtauf seiner Homepage veröffentlicht (s. zu einer früheren Fassung schon Oliver Elzer in diesem Blog). Noch am selben Tag ist dieser „Formulierungshilfe“ vom Bundeskabinett beschlossen worden. Es ist damit zu rechnen, dass dieser Entwurf in einem sehr beschleunigten Verfahren demnächst gesetzt werden wird. Grund genug, sich die allgemein-vertragsrechtlichen Regelungen genauer anzusehen (zu den mietrechtlichen Aspekten des Entwurfs siehe bereits den kritischen Bericht von Michael Selk in diesem Blog).

Im Hinblick auf das Allgemeine Vertragsrecht ist das wesentliche Ziel des Gesetzesentwurfes, Verbraucher und Kleinstunternehmer davor zu schützen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten bei „wesentlichen Dauerschuldverhältnissen“ nicht erfüllen können. Zu diesem Zweck soll in Art. 240 § 1 EGBGB ein allgemeines Moratorium für diesen Personenkreis eingeführt werden. Im einzelnen ist folgendes vorgesehen:

  • Der persönliche Anwendungsbereich des Moratoriums bezieht sich auf Verbraucher (§ 13 BGB) im Rahmen von Verbraucherverträgen (§ 310 III BGB) sowie auf Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, also Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform) mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz bis 2 Mio. € oder einer Jahresbilanz bis 2 Mio. € (für konzernverbundene Unternehmen gelten Besonderheiten).
  • Betroffene Verträge sind alle „wesentlichen Dauerschuldverhältnisse“. Das sind für Verbraucher „solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind“, also beispielsweise Verträge über die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser sowie Telefon und Internet. Für Kleinstunternehmen sind es „solche, die zu Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind“, also etwa Energielieferverträge, wohl aber auch wesentliche Lieferantenbeziehungen, solange diese als Dauerschuldverhältnisse ausgestaltet sind. Für Miet-, Pacht- und Darlehensverträge sind Sonderregelungen vorgesehen.
  • Voraussetzung des Moratoriums ist ferner, dass der Verbraucher infolge von Umständen, die auf die  COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts für ihn oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Für Kleinstunternehmer tritt an die Stelle dieses Kriteriums, dass sie infolge der COVID-19-Pandemie ihre Leistung nicht oder nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs erbringen können.
  • Rechtsfolge des Moratoriums soll ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners sein. Dieses bewirkt mit seiner Geltendmachung, dass der Schuldner mit seiner Leistung nicht in Verzug geraten kann. Damit sind für die Gegenseite jedenfalls ein Rücktrittsrecht nach § 323 I BGB und der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 I BGB ausgeschlossen. Die Leistungsverweigerung begründet ferner keine Pflichtverletzung, die eine außerordentliche Kündigung des Gläubigers nach § 314 BGB rechtfertigen könnte; damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass das Festhalten am Vertrag für den Gläubiger aus anderen Gründen unzumutbar wird, die ihn zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigen würden. Allerdings bleibt der Anspruch selbst unberührt, sodass mit Auslaufen des Leistungsverweigerungsrechts sämtliche rückständigen Zahlungen auf einen Schlag fällig werden.
  • Die Interessen des Gläubigers sollen insofern berücksichtigt werden, als das Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen sein soll, wenn seine Ausübung für diesen unzumutbar ist. Im Hinblick auf das Moratorium zugunsten von Verbrauchern ist das der Fall, wenn die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage des Gewerbebetriebs des Gläubigers gefährden würde. Bei Kleinstunternehmern ist die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen, wenn die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts von ihm oder seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen oder Derwischgrundlagen des Gewerbebetriebs des Gläubigers führen würde. In beiden Fällen soll der Schuldner dann anstelle des Leistungsverweigerungsrecht den Vertrag kündigen können.

Die Regelungen sollen für Verträge gelten, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, und berechtigen nach derzeitigem Stand zur Leistungsverweigerung bis zum 30. Juni 2020. Die Bundesregierung soll allerdings ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung die Dauer des Leistungsverweigerungsrechts bis maximal zum 30. September 2020 zu verlängern, wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die betriebliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt.

Zu einer ersten Bewertung des Entwurfs s. diesen Blogbeitrag.

Nachtrag vom 26.3.2020, 10:00h:

"Der Bundestag hat am Mittwoch, 25. März 2020, einstimmig einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (19/18110) angenommen. Zwei Abgeordnete der AfD-Fraktion enthielten sich. Der Abstimmung lagen eine Beschlussempfehlung (19/18129) und ein Bericht (19/18158) des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zugrunde. Der Haushaltsausschuss hatte dazu einen Bericht nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vorgelegt (19/18162)." (offizielle Meldung des Bundestags)

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