"Corona-Gesetz": Regelungen für das Verbraucherdarlehensrecht

von Prof. Dr. Thomas Riehm, veröffentlicht am 26.03.2020

Das am 25. März vom Bundestag verabschiedeteGesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (Nahezu unverändert angenommener Entwurf: BT-Drs. 19/18110) enthält in seinem Art. 5 auch eine Regelung zur Entlastung der Schuldner von Verbraucherdarlehen, die in Art. 240 § 3 EGBGB eingefügt wurde.

Im einzelnen ist darin folgendes geregelt:

  • In persönlicher Hinsicht werden zunächst nur Verbraucher entlastet; die Regelung bezieht sich lediglich auf Verbraucherdarlehensverträge. In Art. 240 § 3 VIII EGBGB wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates den Schutzbereich der Regelungen zu erweitern, insbesondere auf Kleinstunternehmen.
  • In sachlicher Hinsicht beziehen sich die Regelung auf Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 BGB), genauer auf die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen. Teilzahlungsgeschäfte und sonstige Finanzierungshilfen (z.B. Leasingverträge) fallen nicht unter diese Sonderregelung, sondern unter das allgemeine Moratorium des Art. 240 § 1 EGBGB.
  • Diese Ansprüche, soweit sie zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, werden nach Art. 240 § 3 I EGBGB für jeweils drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit gestundet (gesetzliche Stundung), wenn der Schuldner infolge der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist, insbesondere weil dadurch der angemessener Lebensunterhalt von ihm oder seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Die gesetzliche Stundung entfällt (nur) für diejenigen Leistungen, die der Verbraucher gleichwohl freiwillig erfüllt. Die gesetzliche Stundung ist zudem dispositiv, d. h. die Parteien können abweichende Vereinbarungen über Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen treffen.
  • Während des Zeitraums der gesetzlichen Stundung sind zudem Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit (§ 490 I BGB) ausgeschlossen (Art. 240 § 3 III EGBGB). Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der Kündigung bereits vor dem Stichtag des 1. April 2020 eingetreten waren.
  • Der Darlehensgeber soll dem Schuldner ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung für die Zukunft anbieten. Einigen sich die Vertragsparteien nicht auf eine neue Regelung der Verpflichtungen des Schuldners für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020, verlängert sich die Vertraglaufzeit kraft Gesetzes um drei Monate; die jeweilige Fälligkeit der einzelnen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Im Ergebnis wird dadurch die gesetzliche Stundung jeder einzelnen Leistungspflicht um drei Monate bis ans Vertragsende fortgesetzt.
  • Zum Schutze des Darlehensgebers gelten die Schutzregeln nicht, wenn diesem die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist. Das kann etwa bei einem grob pflichtwidrigen Verhalten des Verbrauchers der Fall sein (z.B. betrügerische Angaben oder vertragswidrige Veräußerung von Sicherheiten).

Die Regelungen gelten für Verträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden. Die Bundesregierung ist allerdings ermächtigt, die gestundeten Leistungspflichten über den 30. Juni 2020 hinaus bis maximal zu solchen zu erweitern, die am 30. September 2020 fällig werden, wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die betriebliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt. Zudem darf die gesetzliche Verlängerung der Vertragslaufzeit von drei Monaten bis auf zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung der gesetzlichen Stundungsfrist von drei Monaten ist aber – offenbar infolge eines Redaktionsversehens (in der Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/18110, S. 41 Mitte ist davon die Rede, dass auch die Frist des Art. 240 § 3 I EGBGB verlängert werden sollte) – nicht vorgesehen.

Die Regelungen werden gemäß Art. 240 § 3 VII EGBGB zudem auf Ausgleichs- und Rückgriffsansprüche unter Gesamtschuldnern erstreckt. Damit soll verhindert werden, dass in dem Fall, dass von mehreren Gesamtschuldnern nur einzelne in den Genuss der Entlastung kommen (etwa weil die Einkommensverhältnisse bei anderen Gesamtschuldnern günstiger sind), die Wirkungen der Entlastung über den Gesamtschuldnerausgleich ausgehebelt werden.

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Bemerkenswert: "In persönlicher Hinsicht werden zunächst nur Verbraucher entlastet." Wie die Entgegensetzung in §§ 13, 14 BGB zeigt, ist das ein TEIL der Rechtsunterworfenen oder Rechtsgenossen. Es ist dann für einen "Rechts"-Staat schon bemerkenswert, wenn das Bundesinisterium heißt "der Justiz und FÜR ... " Verbraucherschutz. Ich male mir die Gesichter einschlägiger Interessentenkreise aus, wenn es lauten würde "und FÜR Schutz der Chemieindustrie", oder "FÜR Schutz der Automobilindustrie", oder "FÜR das freie Unternehmertum" oder einfach "und FÜR Unternehmerschutz". Darf's vielleicht anstatt § 13 BGB ebenso einseitig § 14 BGB sein?

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