Covid-19-Abmilderungsgesetz: Aktien-, GmbH- und umwandlungsrechtliche Teile

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 27.03.2020

Das am 25. März 2020 vom Bundestag auf Empfehlung des Rechtsausschusses beschlossene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht enthält u.a. Erleichterungen für diesjährige Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen von AG, SE, KGaA, VVaG und GmbH.

Erleichterte Teilnahme von Aktionären aus der Ferne

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats nun auch ohne einschlägige Grundlage in Satzung oder Geschäftsordnung entscheiden, den Aktionären eine elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung und eine Stimmabgabe per Briefwahl anzubieten. Ebenso unabhängig von Satzung und Geschäftsordnung kann die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern per Bild-/Tonübertragung und die Bild-/Tonübertragung der Versammlung zugelassen werden.

Präsenzlose („virtuelle“) Hauptversammlung

Ferner kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die Hauptversammlung vollständig ohne physische Präsenz der Aktionäre stattfindet („virtuelle Hauptversammlung“). Voraussetzung hierfür ist, dass (i) die gesamte Versammlung in Bild und Ton übertragen wird, (ii) die Aktionäre elektronisch abstimmen und Vollmacht erteilen können, (iii) die Aktionäre per elektronischer Kommunikation Fragen stellen können (wobei der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheidet, welche Fragen er wie beantwortet, und auch vorgeben kann, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung einzureichen sind) und (iv) die Aktionäre, die ihr Stimmrecht elektronisch oder per Vollmachtserteilung ausgeübt haben, eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss erhalten.

Verkürzte Fristen im Vorfeld der Hauptversammlung

Unabhängig von der Entscheidung zwischen Präsenz- und präsenzloser Hauptversammlung kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, mit verkürzter, am 21. Tag vor der Versammlung endender Einberufungsfrist einzuladen. In diesem Fall verschiebt sich der Nachweisstichtag (Record Date) bei Inhaberaktien auf den zwölften Tag vor der Versammlung, das Ende der Frist für den Zugang des Nachweises auf (frühestens) den vierten Tag vor der Versammlung. Die Mitteilung gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 AktG hat dann spätestens zwölf Tage vor der Versammlung zu erfolgen; die Mitteilung gemäß § 125 Abs. 2 AktG richtet sich an alle Namensaktionäre, die zu Beginn des zwölften Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. TO-Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung zugehen.

Abschlagsdividende ohne Satzungsermächtigung

Abweichend von § 59 Abs. 1 AktG kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne Ermächtigung in der Satzung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn zu zahlen. Dasselbe ist für Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG möglich.

Ordentliche Hauptversammlung bis Geschäftsjahresende möglich

Den Termin der ordentlichen Hauptversammlung kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und abweichend von der Acht-Monatsfrist aus § 175 Abs. 1 S. 2 AktG auch in die letzten vier Monate des Geschäftsjahres legen.

Erweiterter Ausschluss von Beschlussmängelklagen

Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf Verletzungen der Regeln über die elektronische Teilnahme, die Briefwahl und die Bild-/Tonübertragung gestützt werden. Ebenso wenig begründet werden kann sie mit einer Verletzung der Sonderregeln über virtuelle Hauptversammlungen oder der Formerfordernisse von Mitteilungen nach § 125 AktG. Ausgenommen sind nur vorsätzliche Verletzungen. Hinzu kommt der bestehende Anfechtungsausschluss aus § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG für technische Störungen.

Entsprechende Geltung für KGaA, SE und VVaG

Die vorstehenden Sonderregeln gelten entsprechend für die KGaA und – mit Ausnahme der Möglichkeit einer späteren Jahreshauptversammlung – auch für die SE. In der monistischen SE liegt die Entscheidung, von den Sonderregeln Gebrauch zu machen, beim Verwaltungsrat. Ebenfalls weitgehend entsprechend gelten die Sonderregeln für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG).

Präsenzlose GmbH-Gesellschafterversammlung

Eine GmbH-Gesellschafterversammlung kann ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter – also abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG – in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe beschließen.

Längere Verwendbarkeit der Bilanz für Verschmelzungen und Spaltungen

Für die Eintragung einer Verschmelzung oder Spaltung genügt es, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate (sonst: acht Monate) vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

Zeitlicher Anwendungsbereich der Sonderregeln

Anwendbar sind die Sonderregeln zunächst auf Versammlungen, die 2020 stattfinden, auf 2020 gezahlte Abschlagsdividenden bzw. auf 2020 angemeldete Verschmelzungen und Spaltungen. Durch Rechtsverordnung kann eine Verlängerung bis Ende 2021 vorgesehen werden.

Nächste Schritte und Inkrafttreten

Das Gesetz soll heute, am 27. März 2020, im Bundesrat beraten werden. In Kraft treten sollen die Sonderregeln am Tag nach der Gesetzesverkündung.

Zum Regierungsentwurf samt Begründung geht es hier.

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