Haftung des Arbeitnehmers für zwei Flaschen Wein in Höhe von 39.500 Euro

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 29.03.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht3|2912 Aufrufe

Der erstaunliche amtliche Leitsatz eines gerade ergangenen Urteils des LAG Schleswig-Holstein (3.2.2020 - 1 Sa 401/18, BeckRS 2020, 3713) lautet: „39.500,00 € war im Oktober 2015 für zwei 6-Liter-Flaschen Chateau Petrus Pommerol, Jahrgang 1999 ein angemessener Preis.“ Wie muss man sich den dazugehörigen Sachverhalt vorstellen?

Die klagende Arbeitgeberin betreibt ein Hotel. Sie hat einem Kunden im Jahr 2009 zwei 6-Liter Flaschen "Chateau Petrus Pommerol", Jahrgang 1999, zu einem Gesamtpreis von 13.757,60 Euro verkauft und diese bei sich eingelagert. Der Beklagte war bei der Arbeitgeberin als Direktionsassistent angestellt und entwendete die Flaschen aus dem Weinkeller, um sie einem Händler für 9.000 Euro pro Flasche zu verkaufen. Nachdem die Arbeitgeberin dies bemerkt hatte, kündigte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 19.05.2015 fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb durch alle Instanzen erfolglos. Der Kunde machte nun seinerseits gegenüber der Arbeitgeberin die sich aus dem Verlust der Weinflaschen ergebenden Ansprüche im Oktober 2015 geltend. Im November 2015 erwarb die Arbeitgeberin zwei 6-Liter Flaschen "Chateau Petrus Pommerol", Jahrgang 1999, für zusammen 39.500 Euro und übereignete sie dem Kunden. Die Arbeitgeberin verlangte nun die geleisteten 39.500 Euro vom Beklagten zurück. Dieser hält den Kaufpreis von 39.500 Euro für überteuert. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch gemäß der Ausschlussfristenregelung im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und damit verfallen.

Das LAG die Haftung des beklagten Arbeitnehmers bejaht. Er habe durch den Diebstahl der beiden Weinflaschen den berechtigten Besitz der Arbeitgeberin verletzt. Deshalb könne sie vom Beklagten Schadensersatz verlangen, und zwar den Haftungsschaden in Form der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem die Arbeitgeberin die Ersatzbeschaffung in die Wege leiten musste. Nach Einholung eines Gutachtens hielt das LAG diesem folgend den Preis von 39.500 Euro für angemessen. Der Gutachter hatte ausgeführt, dass es sich bei diesem Wein um eine weltweit gesuchte Rarität handele und der Wiederbeschaffungspreis eigentlich eher noch etwas höher anzusiedeln wäre. Der Schadensersatzanspruch war nach Ansicht des Gerichts auch nicht verfallen, da die Arbeitgeberin rechtzeitig geklagt hatte. Die im für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag geregelte Ausschlussfrist (drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb) berechne sich ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies sei die Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde.

 

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3 Kommentare

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Die ... Ausschlussfrist (drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb) berechne sich ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies sei die Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde.

Das halte ich für falsch. Es konterkariert den Zweck einer Ausschlussfrist, nämlich schnell für klare Verhältnisse zu sorgen. Nichts hätte auch den Arbeitgeber gehindert, im Rahmen einer Feststellungsklage schnell zu handeln. Gibt es dazu höchstrichterliche Rechtsprechung?

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Ich finde auch den Zurechnungszusammenhang problematisch. Der AG würde ja auch nur auf Zahlung in Geld haften. Eine Pflicht zu dieser Ersatzbeschaffung bestand doch wohl eher nicht?

ich halte die Anwendung von Ausschlussfristen in vorsätzlichen Deliktsfällen für grundsätzlich falsch. Es gibt überhaupt keinen Grund, warum ein Vertragspartner, der den anderen vorätzlich schädigt, auf Ausschlussfristen berufen können soll.  Danke für den unterhaltsamen Fall aus dem Leben! 

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