Covid 19: Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 28.03.2020 in Kraft getreten

von Dr. Christian Tillmanns, veröffentlicht am 30.03.2020
Rechtsgebiete: CoronaMedizinrecht|3317 Aufrufe

Dem Bundesministerium für Gesundheit („BMG“) werden darin für den Fall der Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (eine Legaldefinition dieses Begriffs gibt es nicht) durch den Bundestag (so geschehen am 25.03.2020) weitreichende – zum Teil massiv die Grundrechte von Personen und Unternehmen einschränkende - Kompetenzen zur Abwehr von Gefahren wie z.B. der derzeitigen Ausbreitung des neuartigen Coronavirus eingeräumt. Das BMG wird u.a. ermächtigt, durch Allgemeinverfügung oder durch Rechtsverordnung – ohne Zustimmung durch den Bundesrat - Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicher zu stellen, etwa durch:

  • Vorschriften für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr, etwa wenn im Bahn- und Busverkehr Meldepflichten eingeführt werden (z.B. zur Feststellung der Identität von Reisenden),

  •  Melde- und Untersuchungspflichten,

  • Regelungen, die im Normalfall durch die Selbstverwaltungspartner getroffen werden,

  •  Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Schutzausrüstung und Labordiagnostik,

  • Flexibilisierung von Vorschriften in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen

    Diese Kompetenzen sind zunächst auf einen Zeitraum bis zum 1. April 2021 begrenzt und der Deutsche Bundestag kann jederzeit die Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschließen.

    Äußerst weitgehende und grundrechtseinschränkende Maßnahmenkompetenzen erhält das BMG insbesondere im Hinblick auf die Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie. § 5 Abs. 2 Nr. 4 lit. a–g IfSG n.F. sehen vor, dass das BMG z.B. Verkaufsverbote von bestimmten Produkten, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von Produktionsstätten, sowie Ausnahmen zur Preisbildung, Erstattung und Vergütung von Arzneimitteln anordnen kann. Regelungen bzgl. einer „angemessenen Entschädigung“ sind nur bzgl. einzelner Maßnahmen angesprochen. Darüber hinaus kann das BMG nach § 13 Abs. 1 PatG anordnen, dass eine Erfindung in Bezug auf solche Produkte im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes benutzt werden soll (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 IfSG n.F.)

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