Einmal Pflichtverteidiger, immer Pflichtverteidiger?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.03.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1293 Aufrufe

Teilweise wird vertreten, dass eine im eigenen Namen und aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen seine Nichtentpflichtung mangels Beschwer unzulässig ist, der bestellte Pflichtverteidiger habe keinen Anspruch, von einer bestimmten Pflichtverteidigung entbunden zu werden, ebenso wenig, wie ein Anspruch darauf zustehe, in einer bestimmten Sache zum Verteidiger bestellt zu werden. Der BGH hat jedoch im Beschluss vom 5.3.2020 - Stb 6/20 - dieser Auffassung eine Absage erteilt und sich auf den Standpunkt gestellt, dass auch ein Pflichtverteidiger, der sich gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Rücknahme seiner Beiordnung wendet, beschwerdeberechtigt im Sinne von § 304 II StPO ist. Die Betroffenheit des Pflichtverteidigers ergebe sich aus den §§ 49 II iVm § 48 II BRAO, nach dieser Vorschrift könne der Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn wichtige Gründe hierfür vorlägen. 

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