Regress der Rechtsschutzversicherung trotz Deckungszusage

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.03.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|4171 Aufrufe

Das OLG Köln hat sich im Urteil vom 3.3.2020 - 9 U 77/19 mit dem Rückzahlungsanspruch einer Rechtsschutzversicherung gegen eine Anwaltskanzlei befasst. Nach dem OLG Köln besteht die Pflicht des Rechtsanwalts, seinen Mandanten grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend rechtlich zu beraten und, falls eine Klage nur wenig Aussicht auf Erfolg verspricht, hierauf und auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen, gleichermaßen auch dann, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist. Der Rechtsanwalt habe seinen Mandanten auch darüber zu belehren, dass der Rechtsschutzversicherung zur Gewährung von Deckungsschutz für aussichtslose Verfahren nach Maßgabe der §§ 3 a ARB, 128 VVG nicht verpflichtet ist. Nach dem OLG Köln begründet auch eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass er von der Rechtsschutzversicherung wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen wird. Entscheidendes Kriterium für das OLG Köln war, dass die zugrundeliegende Klage „ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg“ hatte.

Das klingt zwar alles logisch und sinnvoll, doch über die Frage, wann eine Klage „ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg“ hat, wird man vielfach im Einzelfall trefflich streiten können. Der Anwalt muss diese Entscheidung am Anfang treffen, die Frage eines Regresses wird aber häufig erst gestellt werden, wenn 2 Instanzen über den Fall nachgedacht haben.

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