Abschlussprüfungen während Covid-19 Pandemie – hier Abitur in Hessen

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 31.03.2020
Rechtsgebiete: BildungsrechtCorona2|7090 Aufrufe

Schleswig-Holstein hatte vorgeschlagen, die eigentlichen Abiturprüfungen abzusagen („Anerkennungsabitur“). Eine Schülerin hat vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, Hessen, (Beschluss vom 30.03.2020 - 6 L 342/20.WI) die Aussetzung von Abiturklausuren wegen der drohenden Gesundheitsgefährdung beantragt. Gedanken aus bisherigen Gerichtsentscheidungen zu einer noch nie da gewesenen Prüfungssituation.

 

Hessen

Das Bundesland Hessen hat, um die Infektionsketten zu unterbrechen, am 16. März 2020 seine Schulen geschlossen, seither findet an allen Schulen kein regulärer Unterricht mehr statt. Planmäßig sollen aber 23.500 Schüler*innen von Donnerstag 19. März bis zum vorgesehenen Ende am 2. April die schriftlichen Abiturprüfungen ablegen. Das hessische Kultusministerium ist der Ansicht, „das Ansteckungsrisiko in dieser Situation gering halten zu können, denn die Prüflinge müssen jede und jeder nur zu drei Terminen à fünf Stunden in die Schule kommen“. Auf die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln werde vermehrt geachtet. Zudem sei in einer leeren Schule genügend Platz, um „die durch die Aussetzung des Unterrichts freigewordenen räumlichen und personellen Ressourcen zu nutzen, um die Prüfungsgruppen so klein bzw. die Abstände zwischen den Prüflingen so groß wie nötig zu halten.“

Ein Nachschreibetermin ist im Mai vorgesehen.

 

Rheinland-Pfalz

Im Bundesland Rheinland-Pfalz hatten 14.000 Schüler*innen bereits in der Zeit vom 9. bis zum 29. Januar die schriftlichen Abiturprüfungsleistungen erbracht. Gegen Ende März wurden mündliche Abiturprüfungen in Rheinland-Pfalz abgehalten, obwohl auch Rheinland-Pfalz seine Schulen seit dem 16. März 2020 geschlossen hält.

 

Prüfungsrechtliche Aspekte

  • Chancengleichheit

Gewissermaßen das erste Gebot des Prüfungsrechts lautet: „Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten“ - etwa BVerwG Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25/04.

„Erst nachdem alle Teilnehmer unter gleichen Bedingungen sämtliche Teilleistungen - die sich typischerweise ergänzen und derart einen differenzierten Gesamteindruck von dem Leistungsvermögen eines jeden Teilnehmers vermitteln - erbracht haben, können diese miteinander verglichen und sodann sachgerecht beurteilt werden, und zwar sowohl einzeln als dann auch in ihrer Gesamtheit.“ (BVerwG Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 6 B 7/91)

 

Die Prüfungstermine für die schriftlichen Abiturprüfungen Hessen in der Zeit von 19. März 2020 bis 2. April 2020 standen seit geraumer Zeit fest und waren bekannt. (laut Oberstufen- und Abiturverordnung Hessen werden die Termine für die schriftlichen Prüfungen, das Ende der Kursphase und der Zeitraum der mündlichen Prüfungen zwei Monate vor Beginn des Schulhalbjahres, das dem Prüfungshalbjahr vorausgeht, vom Kultusministerium bekannt gegeben.)

 

Die erste Infektion mit SARS-CoV-2 in Hessen soll am 28. Februar 2020 bestätigt worden sein, in der Folge wurde schon über Infektionsschutzmaßnahmen diskutiert. Die Schüler*innen, die vor den Abiturprüfungen standen, wurden bereits am 16. März 2020 vom regulären Schulbesuch befreit, was am 12. März 2020 kommuniziert worden ist. Am 19. März 2020 stand dann der erste Prüfungstermin im schriftlichen Abitur an.

Der im Abitur abzufragende Unterrichtsstoff war zum planmäßigen Prüfungstermin längst vermittelt, der Lehrplan eingehalten, Unterrichtsstoff von den Abiturienten*innen gelernt worden. Es kam vor den planmäßigen Terminen zum schriftlichen Abitur noch nicht zu Schulschließungen. Lediglich ein paar Tage zuvor sollten die Abiturienten*innen die Schule nicht besuchen.

 

Für 23.500 hessische Schüler*innen fanden die schriftlichen Abiturprüfungen unter vergleichbaren Prüfungsbedingungen statt. Der Unterrichtsstoff des schriftlichen Abiturs war bis zum planmäßigen Termin auch im regulären Unterricht vermittelt worden. Jede und jeder war durch die Covid-19 Pandemie gleichermaßen betroffen.

 

  • Prüfungsverfahren

Die Prüfungsbehörde hat den Prüfungsablauf in der Weise zu organisieren, dass dem Zweck der Prüfung, nämlich von dem Prüfling eine eigene Prüfungsleistung zu erhalten, gerecht werden kann. Deswegen ist „abschreiben“ oder „spicken“ zu unterbinden. Weiterhin gehört es zu den ganz grundsätzlichen Aufgaben einer Prüfungsbehörde, Störungen des Prüfungsverfahrens beispielsweise Baulärm aus dem Nachbargebäude oder geblendet durch Sonneneinstrahlung zu verhindern. Die Situation einer Prüfung ist immer besonders. Es versteht sich in einer Prüfungssituation also von selbst, dass Prüflinge „auf Abstand“ gehalten werden müssen, etwa in dem die Arbeitstische in weiter Entfernung voneinander stehen und immer nur eine Person den Prüfungsraum verlassen dürfe. (Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. - hess. Oberstufen- und Abiturverordnung)

Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungsgruppe ist eine Niederschrift zu führen, in die beispielsweise Angaben über besondere Vorfälle während der Prüfung zu vermerken sind.

 

Während der Covid-19 Pandemie kommen noch ergänzend Hygieneabstandsregeln hinzu, die für das Betreten des Schulhofs und des Gebäudes, für das Warten vor dem Prüfungsraum und für die Zeit danach gelten. Diese Hygieneabstandsregeln stellen aber keine Besonderheit des Prüfungstermins dar, denn sie gelten gerade für uns alle. 

Die Prüfungsbehörde hat auch über die Einhaltung des Gesundheitsschutzes zu wachen. In einem Gymnasium mussten Schüler einer Kleingruppe die Abiturprüfung abbrechen, sie wurden in häusliche Isolation geschickt, nachdem eine Schülerin typische Symptome der Lungenkrankheit nach Kontakt mit einer positiv getesteten Person zeigte. Sie werden auf den Nachschreibetermin verwiesen.

 

  • Gleichwertigkeit?

Um die Osterfeiertage herum sind in den Bundesländern Osterferien. Danach halten viele Bundesländer ihre Abiturprüfungen ab. Aufgrund der Covid-19 Pandemie wurden deutschlandweit Kitas, Schulen und Hochschulen geschlossen, wann diese wieder öffnen werden, ist zur Zeit nicht absehbar.

Schleswig-Holstein hatte zunächst vorgeschlagen, die eigentlichen Abiturprüfungen abzusagen und ein „Anerkennungsabitur nur aus den Semesternoten“ zu vergeben.

In Hessen wird die Gesamtqualifikation gebildet aus dem Gesamtergebnis der im Leistungskurs-, Grundkurs- und Abiturbereich erreichten Punkte. Die schriftlichen und mündlichen Abiturleistungen sind eben nur ein Teil des „Abiturs“. Oft hat das Nichtbestehen einer Teilprüfung das Nichtbestehen der Gesamtprüfung zur Folge – in früheren Gerichtsentscheidungen „Abschnittsversagen“ genannt. Bei dem Vorschlag aus Schleswig-Holstein, die eigentlichen Abiturprüfungen abzusagen, wäre es allerdings ein „Abschnittsfehlen“. In beiden Fällen wäre im Grundsatz das Schuljahr zu wiederholen und die Abiturprüfung erneut abzulegen.

 

Die Initiative aus Schleswig-Holstein wirft auch hinsichtlich der Gleichwertigkeit Fragen auf.

Die Schüler*innen aus Rheinland-Pfalz hätten schon schriftliche und mündliche Abiturprüfungen absolviert, die hessischen Schüler*innen nach jetzigem Stand wenigstens die schriftlichen Abiturprüfungen und die Schüler*innen aus anderen Bundesländern keinerlei Abiturprüfungen abgelegt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - Rn. (1-253)) hat sich in seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 aufgrund von zwei Richtervorlagen zu bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit der Studiengang Humanmedizin betroffen ist, befasst (Vergabe NC-Studienplätze). Einige Aussagen des Verfassungsgerichts können hier als passend angeführt werden:

„… aa) Untersuchungen belegen, dass die Abiturnote eine hohe Aussagekraft für die Prognose des Studienerfolgs im Medizinstudium besitzt … Gleichzeitig wird angenommen, dass die Durchschnittsnote gut geeignet ist, Aufschluss über allgemeine kognitive Fähigkeiten und persönlichkeitsbezogene Kompetenzen wie Interesse, Motivation, Fleiß und Arbeitshaltung zu geben …“ Rn 129

„… Auch handelt es sich bei der Abiturnote um ein praktikables, leicht greifbares Kriterium, das zudem nicht nur auf einer punktuellen Bewertung, sondern auf einer breiten Erkenntnisgrundlage beruht. Sie ist auf mehrere Beurteilungen gestützt, die über einen längeren Zeitraum hinweg in unterschiedlichen Fächern durch verschiedene Beurteiler erfolgt sind. Darüber hinaus hat die Anhörung der sachkundigen Auskunftspersonen ergeben, dass die sehr gute Abiturnote ein zuverlässiger Indikator für eine geringe Studienabbrecherquote und gleichermaßen einen vergleichsweise zügigen Abschluss des Studiums ist …“ Rn 131

 

Das Bundesverfassungsgericht sieht aber auch:

„… In der Tat ist zwar eine Vergleichbarkeit von Schulnoten immer nur begrenzt möglich und wird naturgemäß auch innerhalb der Länder durch subjektive Elemente wie den Bewertungsspielraum der Lehrer oder durch Referenzgruppeneffekte, das heißt die Abhängigkeit der individuellen Lernleistung und ihrer Bewertung von Mitschülern und Lernumfeld (bspw. Klassengrößen, Niveauunterschiede, soziales Umfeld) beeinflusst. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um systembedingte Unterschiede, sondern um Unschärfen, die nur begrenzt verallgemeinerbar zu erfassen und ausgleichbar sind und zudem durch die Breite der Erkenntnisgrundlage der Abiturnote zum Teil ausgeglichen werden. Diese sind - in den für Prüfungsbewertungen geltenden Grenzen (vgl. hierzu BVerfGE 84, 34 <50 ff.>) - als in der Natur jeder auf Qualifikationsbewertungen beruhender Auswahlentscheidung liegend hinzunehmen.

Hiervon unterscheidet sich das länderübergreifende Vergleichbarkeitsdefizit der Abiturnoten. Denn dieses beruht nicht auf Detailunschärfen, die jedem Vergleich von Prüfungsnoten innewohnen, sondern ist in den länderspezifisch unterschiedlichen Bildungs- und insbesondere auch Bewertungssystemen angelegt (vgl. Haug, WissR 39 [2006], S. 96 <102>; Hailbronner, WissR 29 [1996], S. 1 <9>). Solange derartige Bewertungsdifferenzen bestehen, bedarf es der Ausgleichsmechanismen, die zumindest eine annähernde Vergleichbarkeit der Noten ermöglichen. …“ Rn 181, 182

 

„… Der durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf gleiche Teilhabe verlangt, dass die Eignung für das Studium gleichheitsgerecht beurteilt wird und nicht die Hochschulzugangsberechtigung aus bestimmten Ländern entscheidet. …“ Rn 183

Wenn sich Abiturienten*innen um Studienplätze bewerben, so ist ihre Eignung für ein Studium gleichheitsgerecht zu beurteilen. Außer Acht bleiben sollen zwar Detailunschärfen, die jedem Vergleich von Prüfungsnoten innewohnen. Die Situation des schon festgestellten länderübergreifenden Vergleichbarkeitsdefizits der Abiturnoten würde durch die (etwaig doch noch späteren) Absagen der eigentlichen Abiturprüfungen für manche Bundesländer, während hingegen wenige Bundesländer Abiturprüfungen schon abgehalten haben, verfassungswidrig verschärft.

 

Zum Urteil des Bundesverfassungsgericht siehe auch 

 

  • Eil-Entscheidung Verwaltungsgericht Wiesbaden

Eine Schülerin hat vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschluss vom 30.03.2020 - 6 L 342/20.WI) die Aussetzung der Abiturklausuren wegen der drohenden Gesundheitsgefährdung beantragt. In ihrer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Antrag der Schülerin zurückgewiesen.

Aus der Pressemitteilung

„Die Antragstellerin könne nicht die vorläufige Aussetzung des Abiturs für alle Schülerinnen und Schüler in Hessen verlangen, weil ihr dafür die Antragsbefugnis fehle.

Sie habe auch keinen Anspruch auf die Aussetzung ihrer eigenen Klausuren. Das Hessische Kultusministerium habe durch einen Erlass diverse Hinweise zur Durchführung des Abiturs an alle hessischen Schulen gesendet, denen die allgemeinen Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zugrunde lägen. Darin werde insbesondere ein ausreichender Abstand der Schülerinnen und Schüler sowohl auf dem Schulhof als auch im Prüfungsraum gefordert. Bei der Ableistung der Klausuren sollen die Prüfungsgruppen klein gehalten werden. Außerdem solle ein regelmäßiges Lüften der Räume gewährleistet werden. Die Schule, welche die Antragstellerin besucht, sei diesen Anforderungen nachgekommen. Wenn sich die Mitschülerinnen und Mitschüler der Antragstellerin nicht durchgängig an das Abstandsgebot halten sollten, führte dies nicht zu einem Anspruch der Antragstellerin, ihren Abiturtermin zu verlegen. Abgesehen davon könnte sie es vermeiden, einer Ansammlung von Schülerinnen und Schülern beim Betreten des Schulgebäudes zu nahe zu kommen.

Die Kammer argumentierte weiter, dass die Abiturientinnen und Abiturienten bereits dadurch vor Infektionen geschützt würden, dass die anderen Schülerinnen und Schüler vom Unterricht befreit worden seien. Zudem diene die Schließung der Schule für die anderen Schülerinnen und Schüler nicht dazu, die Ansteckung jedes Einzelnen zu verhindern, sondern dazu, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken. Dadurch sollten Risikogruppen geschützt werden. Die Antragstellerin gehöre nach ihrem Vortrag nicht zu diesem Personenkreis. Sie habe daher lediglich einen Anspruch auf Durchsetzung der Hygienemaßnahmen, aber nicht auf einen absoluten Gesundheitsschutz durch die Freistellung von den schriftlichen Prüfungen.“

 

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2 Kommentare

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Update 22. April 2020

Nach dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte sich auch das Verwaltungsgericht Berlin mit der diesjährigen Abiturprüfung während Covid-19 Pandemie zu befassen. Auch das OVG Berlin-Brandenburg hat als 2. Instanz mittlerweile entschieden.

mehr Informationen im Beitrag "kein Fernbleiben, kein Verschieben der Abiturprüfung während Covid-19 Pandemie" vom 21. April 2020 ... weiterlesen

Bayern hat das wohl schon einmal so gemacht: Damit gedroht, loser-Günstlings-Beglückungspapierchen nicht mehr zum Studienbeginn anzuerkennen. Danach war blitzartig Schluss mit NRW-Gedankenspielchen der perversesten Art. Man wird doch wohl verflixt noch mal, Räume mit so großen Abständen herrichten können, wie wir sie 1969 erlebt haben bei den Abi-KLausuren, und danach hatten wir nach meiner Erinnerung praktisch keinen Schulunterricht mehr, sondern einige Zeit, wohl Wochen, zur Vorbereitung aufs Mündliche. Offen war, in welchem von sechs Fächern man geprüft würde. Also - zu Hause büffeln Stoff der Primen, und bei Lektüren selbständig Texte lesen. Tacitus, Platon, Aristoteles, auch weil er als der Schwierigste galt: Thoukydides. War auch gut so - kam dran, Melierdialog. Wenn ich mir heute so in Presse und sonstwo die loser-Würmchen sogenannter Schülervertretungen ansehe ............ wollen die, dass man nach Jahrzehnten noch ihnen und ihren Conabiturienten den Jahrgang des prüfungslosen Papierrundwurfs zuordnet?

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