Endlich mehr Klarheit bei der Zulässigkeit der Zeittaktklausel von 15 Minuten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.04.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht2|1553 Aufrufe

Der BGH hat im Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 140/19 zu der kontrovers diskutierten Frage, ob in einer Vergütungsvereinbarung eine Zeittaktklausel von 15 Minuten zulässig ist, Stellung bezogen. Nach dem BGH benachteiligt eine formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ¼ des Stundensatzes zu berechnen, den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

In der gleichen Entscheidung hat sich der BGH auch zur Frage der Mindestvergütung eines Rechtsanwalts geäußert; nach dem BGH ist eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des 3-fachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.

Leider hat in der BGH in der Entscheidung keine Stellung in der Frage bezogen, welcher Zeittakt in einer Vergütungsvereinbarung noch vertretbar wäre. Zumindest hat der BGH eingeräumt, dass es durchaus gute Gründe für eine Abrechnung nach Zeittakten gibt. 

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2 Kommentare

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Leider keinerlei Klarheit bei der Frage, welcher x-fache Gebührensatz unzulässig ist. Einige Urteile sprechen von einem mehr als 5-fachen Gebührensatz, dieses Urteil spricht (unter besonderen Umständen!) von einem 3-fachen Gebührensatz, verweist aber zustimmend auf ein anderes BGH-Urteil, wonach schon der mehr als 1-fache Gebührensatz unzulässig sein kann. Das nennt man dann wohl Rechtssicherheit nach dem usus modernus...

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Nun, in der Rechtsprechung hat sich OVG Münster unsterblich profiliert durch Zählung nach Sekunden im Fall Sami - A- Touristik. Vielleicht sollte man aus dem Sport auch die Zählung von Millisekunden erwägen. Das alles dann aber bittschön auch für die Arbeitspensen von Richtern. - Solche Judikate sind dann gefährlich, wenn sie anscheinende generelle Obersätze dartun. Der Vergleich mit "gesetzlichen" Honoraren wird dann besonders uneben, wenn das "gesetzliche" Honorar nach einem "gesetzlich" auf eine Albernheit reduzierten Streit-, Abrechnungsgegenstandswert "bestimmt" sein soll. "Gesetzlich" hiifreich wäre dann auch eine Zwangshaftungsbeschränkung auf solchen "Gebührenstreitwert". 

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