Corona und Sozialversicherungsbeiträge – Vermeidung von Strafbarkeitsrisiken!

von Markus Meißner, veröffentlicht am 06.04.2020
Rechtsgebiete: Corona1|2771 Aufrufe

Gem. § 28d ff. SGB IV haftet ein Arbeitgeber gegenüber den Einzugsstellen für die ordnungsgemäße Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines jeden Monats fällig sind (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Die Abführungspflicht geht hierbei nach der Rechtsprechung aufgrund ihrer Strafbewehrung anderen zivilrechtlichen Verbindlichkeiten gesetzlich vor (sog. „Rangfolgerechtsprechung“ – vgl. BGHSt 47, 318, 321; BGHSt 48, 307, 311) und besteht unabhängig davon, ob in dem entsprechenden Monat der Lohn tatsächlich ausgezahlt wurde oder nicht (BGHSt 47, 318, 319). Letzteres hat zur Folge, dass z.B. auch eine zivilrechtlich wirksame Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über einen (teilweisen) Lohnverzicht oder eine Lohnstundung auf die gesetzliche Abführungspflicht keinen Einfluss hat.

 

Im Fall der Pflichtverletzung drohen strafrechtliche Verurteilungen mit zum Teil weitreichenden Konsequenzen

Kommt der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht pünktlich nach, kann dies angesichts von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % der rückständigen Beiträge je angefangenen Monat (vgl. § 24 Abs. 1 SGB IV) sowie ggfs. zusätzlicher Mahngebühren schnell „teuer“ werden. Daneben droht aber insbesondere auch eine strafrechtliche Verurteilung wegen „Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt“ gem. § 266a StGB. Nicht selten bedeutet dies auch für einen bislang unbescholtenen Unternehmensverantwortlichen einen Eintrag im Führungszeugnis („Vorstrafe“) und ggfs. Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 2 Nr. 4 GewO), was wiederum erhebliche Auswirkungen etwa auf die Frage der „gewerberechtlichen Zuverlässigkeit“ haben kann.

 

Strafbarkeit vermeiden durch frühzeitige Stundungsanträge

Ist einem Arbeitgeber in der aktuellen Krisensituation die Abführung der (vollständigen) Beiträge spätestens am drittletzten Arbeitstag des laufenden Monats nicht möglich, kann dieser bei den jeweiligen Krankenkassen einen Stundungsantrag stellen. Kommt es zu einem Stundungsabkommen mit der Einzugsstelle wird die Fälligkeit der Beiträge hinausgeschoben mit der Folge, dass im Stundungszeitraum keine Säumniszuschläge erhoben werden auch keine Beitragsvorenthaltung gem. § 266a StGB vorliegt.

 

Gesetzliche Stundungsvoraussetzungen

Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Gesamtsozialversicherungsbeiträge können danach gestundet werden, wenn

  • die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und
  • der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch denjenigen, der die Stundung beantragt anhand von geeigneten Unterlagen zu belegen, etwa durch eine betriebswirtschaftliche Auswertung. Die Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Einzugsstellen Stundungsanträge in der Regel sehr kritisch prüfen und hohe Anforderungen an den vom Arbeitgeber zu führenden Nachweis stellen. Angesichts des Umstandes, dass aktuell niemand zuverlässig vorhersagen kann, wann die Krise überwunden sein wird, kann naturgemäß auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens im Stundungszeitraum weiter verschlechtert. In diesem Fall würden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stundung gem. § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IV nicht vorliegen.

 

Vereinfachtes Stundungsverfahren in der „Corona-Krise“

Um den von der aktuellen Krise betroffenen Arbeitgebern und Unternehmen unbürokratisch und schnell zu helfen, haben die Krankenkassen auf Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend deutlich gelockert.

Eine Stundung wird demnach aktuell gewährt, wenn

  • die Zahlungsschwierigkeiten, aufgrund derer eine pünktliche Abführung der Beiträge nicht erfolgen kann, auf die Auswirkungen der „Corona-Krise“ zurückzuführen sind (Kausalität mit „Corona-Pandemie“) und
  • vorrangig die für das konkrete Unternehmen in Betracht kommenden staatlichen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen (insbesondere Kurzarbeitergeld[1], Fördermittel und Kredite) zur kurzfristigen Erhöhung der Liquidität genutzt wurden (Nachrangigkeit der Stundung).

Diese Voraussetzungen müssen in einem (formlosen) schriftlichen Antrag durch den Arbeitgeber gegenüber den betroffenen Krankenkassen dargelegt, jedoch nicht durch Unterlagen belegt werden. Ausreichend ist vielmehr die „glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers“, dass

  • „ein erheblicher Schaden durch die Pandemie entstanden ist“

und er entweder

  • von den Möglichkeiten der seitens des Bundes und der Länder geschaffenen Mechanismen sowie sonstigen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zur Ausstattung der Betriebe mit ausreichend Liquidität Gebrauch gemacht hat“

oder

  • „von den vorgesehenen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen nicht profitieren kann und insofern keine Entlastung erfährt“.

(vgl. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2020-03-26_FAQ_Beitraege_Corona_Stundung.pdf)

 

Derzeit Beschränkung auf die Beiträge für die Monate März und April 2020

In der Erwartung, dass die staatlichen Hilfsmaßnahmen kurzfristig greifen, ist der Zeitraum der Stundung im vereinfachten Stundungsverfahren derzeit beschränkt auf die Monate März und April 2020 und die gestundeten Beträge müssen bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 (= 27.05.2020) bezahlt werden. Kommt es nicht zu einer Verlängerung des vereinfachten Verfahrens, sind Stundungsanträge ab dem Monat Mai 2020 dann wieder an den (strengeren) gesetzlichen Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IV zu messen.

 

Der letzte Ausweg: Die „Selbstanzeige“ des § 266a Abs. 6 StGB

Selbst wenn einem Antrag auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nicht stattgegeben werden sollte, muss dies noch nicht zwangsläufig zu einer Strafbarkeit des Arbeitgebers führen. So sieht die Strafnorm des § 266a StGB in ihrem Abs. 6 S. 1 die Möglichkeit vor, dass ein Gericht „nach pflichtgemäßen Ermessen“ und „abhängig von den Umständen des Einzelfalles“ (BeckOK StGB/Wittig StGB § 266a Rn. 44) von der Strafe absieht, sofern der Arbeitgeber

  • spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder „unverzüglich“ (vgl. § 121 BGB) danach
  • schriftlich
  • gegenüber den betroffenen Krankenkassen die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und weiterhin
  • darlegt, warum ihm die fristgemäße Beitragszahlung nicht möglich war, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat

Werden die Beiträge innerhalb einer von der Einzugsstelle gesetzten angemessenen Frist dann nachentrichtet, liegt sogar ein persönlicher Strafaufhebungsgrund vor – „der Täter wird insoweit nicht bestraft (§ 266a Abs. 6 S. 2 StGB).

 

Praxistipp:

Um das Risiko einer eigenen Strafbarkeit auch für den Fall, dass eine beantragte Stundung abgelehnt wird, so weit wie möglich auszuschließen empfiehlt es sich für den Arbeitgeber in der aktuellen Krisensituation, einen Stundungsantrag stets so zu „formulieren“, dass dieser zugleich auch die Voraussetzungen des § 266a Abs. 6 StGB erfüllt. So sollte in dem Stundungsantrag die Höhe der in dem jeweiligen Monat nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge konkret mitgeteilt werden. Weiterhin sollte der Antrag jedenfalls eine knappe Begründung enthalten, aus der sich ergibt, warum die bestehenden Zahlungsschwierigkeiten auf die „Corona-Krise“ zurückgeführt werden können und welche Maßnahmen der Unternehmer bereits ergriffen hat, um seine Liquidität zu erhöhen (z.B. Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen).

 

 

 

[1] Im Falle der Kurzarbeit werden die vom Arbeitergeber zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) vollständig übernommen.

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1 Kommentar

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Bzw wenn man zahlt, aber nicht den GSVBeitrag berappen kann könnte man auch nur die AN-Anteile überweisen und eine Tilgumngsbestimmung treffen, zB im Verwendungszweck der Überweisung (Zahlung Arbeitnehmeranteile 04/2020). Denn nur das nicht fristgerechte Abführen der AN-Anteile ist strafbar.

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