Entschädigungsansprüche gegen den Staat: frohe Botschaft oder trügerische Hoffnung?

von Dr. iur. Fiete Kalscheuer, veröffentlicht am 06.04.2020
Rechtsgebiete: Öffentliches RechtStaatsrechtCorona8|6907 Aufrufe

Der Kollege Niko Härting ist guten Mutes: Er sei

der festen Überzeugung, dass Gastronomen, Hoteliers, Einzelhändler und viele andere, die von Schließungen betroffen sind, Entschädigungsansprüche haben. #Corona.

Härting hat dabei Entschädigungsansprüche gegen den Staat nach dem IfSG oder nach staathaftungsrechtlichen Grundsätzen im Blick. Dieser Blogbeitrag widmet sich der Frage, ob und wenn ja, inwieweit die Überzeugung Härtings geteilt werden kann, dass vorliegend Entschädigungsansprüche gegeben sind. Wie so oft in den Rechtswissenschaften hängt dies vom Einzelfall ab.

Mögliche Ansprüche bei rechtswidrigen Maßnahmen

Sollten die Verwaltungsgerichte zum Ergebnis gelangen, das betreffende Verbot sei rechtswidrig, so kommt ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht, wenn der jeweilige Betroffene mit allen rechtlichen Mittel zuvor gegen das Verbot selbst vorgegangen ist. Daneben könnte in diesem Falle auch ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gegeben sein, der noch nicht einmal Verschulden voraussetzt.

Ansprüche bei rechtmäßigen Maßnahmen?

Neben dem Amtshaftungsanspruch und dem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff bestehen indes ebenso bei rechtmäßigen Maßnahmen der Behörden Entschädigungsregelungen.

Sofern die Behörden die betreffenden Verbote aussprechen, um die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie zu bekämpfen, kommt auf den ersten Blick als Entschädigungsregelung die Vorschrift des § 65 IfSG in Betracht.

§ 65 IfSG nicht einschlägig

Bei der Entschädigungsregelung des § 65 IfSG ist unter anderem eine Entschädigung in Geld zu zahlen, wenn ein nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird. Allerdings sieht die Regelung des § 65 IfSG eine Entschädigung nur für Maßnahmen nach den §§ 16 und 17 IfSG vor, nicht aber für Maßnahmen nach § 28 IfSG.

Während § 16 IfSG lediglich allgemeine Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung von Infektionskrankheiten betrifft, regelt § 28 IfSG Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. In den bisher dazu entschiedenen Fällen sind sich die Verwaltungsgerichte darin einig, dass die Verbote zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie auf § 28 IfSG gestützt werden können. Unlängst wurde dies für eine Regelung in Bayern vom VGH München in einer Entscheidung vom 30.03.2020 (20 CS 20.611) bestätigt. Ein Anspruch aus § 65 IfSG scheidet damit aus.

§ 56 IfSG grundsätzlich nicht einschlägig

Ein Anspruch aus § 56 IfSG kommt grundsätzlich ebenfalls nicht in Betracht. Um eine Entschädigung nach § 56 IfSG zu erhalten, muss die betroffene Person Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern sein.

Krankheitsverdächtiger in diesem Sinne ist nach § 2 Nr. 5 IfSG eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen.

Ausscheider ist nach § 2 Nr. 6 IfSG eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. 

Ansteckungsverdächtiger ist nach § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.

Von einer derartigen Betroffenheit ist nur im Einzelfall – und dann auch nur vorübergehend - auszugehen, sodass in der Vielzahl der Fälle eine Entschädigung auf Grundlage des § 56 IfSG nicht in Betracht kommt. Ungeklärt ist, ob in diesen Fällen eine Analogie oder verfassungskonforme Erweiterung des § 56 IfSG möglich ist. 

Anspruch nach den Grundsätzen zum enteignenden Eingriff?

Der Großteil der Hoffnungen beruht somit auf einem Entschädigungsanspruch nach den Grundsätzen zum enteignenden Eingriff, welcher aus §§ 74, 75 EALR und Gewohnheitsrecht abgeleitet wird (vgl. BGH Urt. v. 29.03.1984 – III ZR 11/83).

Unter einem enteignenden Eingriff ist eine an sich rechtmäßige Maßnahme einer Behörde zu verstehen, welche als unbeabsichtigte Nebenfolge unmittelbar auf eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition einwirkt. Es handelt sich dabei somit um Sonderopferlagen, die meist als atypische und unvorhergesehene Nebenfolgen rechtmäßigen hoheitlichen Verhaltens, nicht aber durch Enteignungseingriffe durch oder auf Grund Gesetzes entstanden sind.

Eine Anspruch aus einem enteignenden Eingriff könnte vorliegend daran scheitern, dass die betreffenden Verbote auf einer Rechtsgrundlage gründen (§ 28 IfSG) und der damit einhergehende Eingriff nicht eine atypische oder unvorhergesehene Nebenfolge des rechtmäßigen hoheitlichen Verhaltens darstellt. Hinderlich für das Bejahen einer Sonderopferlage ist auch, dass es hier nicht um individuelle Fälle geht, sondern um eine Vielzahl von Fällen. So entschied der BGH im Urteil vom 19.02.1953 (III ZR 208/51), dass ein Sonderopfer dann nicht gegeben sei, wenn das Gesetz bewusst eine Pflichterfüllung fordere und von den Betroffenen verlange, die nachteiligen Folgen hinzunehmen, die die gesetzlich angeordneten Maßnahmen für alle oder einen unbegrenzten Kreis von ihnen haben. Es erscheint möglich, dies vorliegend ähnlich zu sehen.

Fazit

Entschädigungsansprüche gegen den Staat werden sich nach der derzeitigen Rechtslage im Regelfall nicht ohne Weiteres durchsetzen lassen. Allerdings ist jeder Einzelfall es wert, auf Entschädigungsansprüche hin geprüft zu werden. Die Hoffnung stirbt zuletzt.

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8 Kommentare

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Müsste man, wenn man - was ich für durchaus vertretbar halte - annimmt, dass die Verbote auf einer Rechtsgrundlage beruhen und deswegen kein enteignender Eingriff vorliegt, dann nicht konsequenterweise noch überlegen, ob es sich bei dieser weiten Auslegung des § 28 IfSG nicht um eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums handelt?

Daran habe ich auch gedacht. Allerdings würde dies nur zu einer Unvollständigkeit, d.h. teilweisen Verfassungswidrigkeit, von § 28 IfSG führen. Wenn sich keine einschlägige Vorschrift findet, ist es unzulässig, einen Ausgleichsanspruch kraft Richterrechts zu gewähren (BGH, Urteil vom 10.12.1987 - III ZR 220/86, NJW 1988, 478). Letztlich würde man daher bei einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung wieder beim Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff landen.

Da mochte das System nicht:

https://community.beck.de/2020/03/24/entschaedigung-nach-dem-infektionsschutzgesetz-fuer-arbeitgeber#comment-136606

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Zuerst war da nur mein Name ohne jeden Text sichtbar. Nun ist dieser Nichtbeitrag wieder weg. Die Grenzen der online-Diskussionen werden erreicht, nun sogar bei kurzen Texten. Für Videokonferenzen bin ich seit 3 Wochen schon nicht mehr erreichbar. Soviel dazu, dass es zukünftig keine Dienstreisen mehr gäbe ...

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@ Prof. Dr. Röhm:
Aufgrund der hier tatsächlich mal einschlägigen Sozialbindung und dem überragenden Interesse des Gemeinwohls ("Volksgesundheit" ist einer der schlimmsten Begriffe ever) sehe ich hier zwar eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (wenn man die EGL des IfSG als hinreichend für die Maßnahmen ansieht), aber gerade keine ausgleichspflichtige.

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Die LTO-Presseschau:

Corona – Betriebsschließungen: Im Interview mit lto.de (Hasso Suliak) ist sich Rechtsprofessor und Rechtsanwalt Niko Härting sicher, dass die Umsatzeinbußen wegen der Betriebsschließungen einen Schadensersatzanspruch der Betreiber begründeten. Umsatzeinbußen stellen laut Härting einen enteignenden Eingriff mit Sonderopfer analog § 56 des Infektionsschutzgesetzes dar und berechtigten somit die Forderung von Schadensersatz.

Auf community.beck.de entgegnet Rechtsanwalt Fiete Kalscheuer Härtings Ansicht und kommt nach systematischer Analyse denkbarer Entschädigungsansprüche seinerseits zu dem Ergebnis, dass sich solche Ansprüche gegen den Staat "nach der derzeitigen Rechtslage im Regelfall nicht durchsetzen lassen". Jeder Einzelfall sei aber eine Prüfung wert. Die Hoffnung sterbe zuletzt.

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