Europäisches Parlament zu Online-Betrug und unlauteren Praktiken im Zusammenhang mit Covid-19

von Prof. Dr. Christian Alexander, veröffentlicht am 08.04.2020
Rechtsgebiete: Weitere ThemenCoronaWettbewerbsrecht1|7099 Aufrufe

Das Europäische Parlament (EP) hat am 7.4.2020 eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der vor Online-Betrug und unlauteren Praktiken im Zusammenhang mit Covid-19 gewarnt wird (hier abrufbar). Besonderes Gefahrenpotential sieht das EP insbesondere bei den folgenden Verhaltensweisen:

  • Explizite oder implizite Aussagen, ein Produkt könne eine COVID-19-Infektion verhindern oder heilen, werden getätigt.
  • Als Beweis für die Wirkkraft eines Produktes wird auf inoffizielle Quellen wie selbsternannte "Ärzte" verwiesen.
  • Namen oder Logos von Behörden, amtlichen Sachverständigen oder internationalen Institutionen, die die schützende oder heilende Wirkung angeblich bestätigen, werden verwendet. Hyperlinks oder Verweise auf entsprechende amtliche Belege fehlen jedoch.
  • Begrenzte Vorräte werden vorgetäuscht. Ein Produkt sei "nur heute verfügbar", "schnell ausverkauft" usw.
  • Pauschale Behauptungen wie "niedrigster Preis", "einziges Mittel gegen COVID-19" usw. locken zum Kauf.
  • Aufgrund der angeblichen Heilkraft eines Produkts wird ein exorbitanter Preis verlangt.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist dazu zu sagen, dass nach der geltenden Rechtslage kein Zweifel daran besteht, dass diese beispielhaft genannten Praktiken unlauter sind und unterbunden werden können. Zur rechtlichen Bewertung sollen kurze Bemerkungen genügen (wobei nur das allgemeine Wettbewerbsrecht berücksichtigt wird):

  • Explizite oder implizite Aussage, ein Produkt könne eine COVID-19-Infektion verhindern oder heilen: Verstoß gegen mehrere wettbewerbsrechtliche Bestimmungen, was in einem früheren Beitrag zur irreführenden Werbung mit Heilwirkungen bereits näher dargestellt ist.
  • Als Beweis für die Wirkkraft eines Produktes wird auf inoffizielle Quellen wie selbsternannte "Ärzte" verwiesen: Fall der Irreführung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (= § 5 Abs. 1 UWG).
  • Namen oder Logos von Behörden, amtlichen Sachverständigen oder internationalen Institutionen, die die schützende oder heilende Wirkung angeblich bestätigen, werden verwendet: Es kann ein Verstoß gegen Nr. 4 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG (= Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG) vorliegen, jedenfalls ein Fall der Irreführung.
  • Hyperlinks oder Verweise auf entsprechende amtliche Belege fehlen jedoch: Vorenthalten einer wesentlichen Information gemäß Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG (= § 5a Abs. 2 UWG).
  • Begrenzte Vorräte werden vorgetäuscht. Ein Produkt sei "nur heute verfügbar", "schnell ausverkauft" usw.: Verstoß gegen Nr. 7 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG (= Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG); ferner Verstoß gegen das allgemeine Irreführungsverbot.
  • Pauschale Behauptungen wie "niedrigster Preis", "einziges Mittel gegen COVID-19" usw. locken zum Kauf: Verstoß gegen das allgemeine Irreführungsverbot.
  • Aufgrund der angeblichen Heilkraft eines Produkts wird ein exorbitanter Preis verlangt: Hier greift der Schutz des Vertragsrechts vor Wucher (§ 138 BGB).

Die Pressemitteilung des EP sollte daher als ein - in der Sache durchaus berechtigter - Hinweis verstanden werden, der dazu beitragen kann, eine allgemeine Sensibilität mit Blick auf etwaige unlautere Geschäftspraktiken wachzuhalten. Jedoch besteht aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nach dem derzeitigen Stand kein dringender Handlungsbedarf, den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Praktiken auf EU-Ebene weiter zu verschärfen. Insoweit zeigt die Mitteilung keine Schutzlücken auf.

Weitere Informationen zu unlauteren Praktiken im Zusammenhang mit Covid-19 finden sich auf den Seiten der Kommission. Dort ist auch ein Q&A-Papier erhältlich.

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Die LTO-Presseschau:

Corona – Unlautere Praktiken: community.beck.de (Christian Alexander) stellt eine Pressemitteilung des Europäischen Parlaments zu Online-Betrug und unlauteren Praktiken im Zusammenhang mit Covid-19 vor und bezieht aus wettbewerbsrechtlicher Sicht Stellung zu den darin enthaltenen Hinweisen. 

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