BAG bestätigt: Keine Erstattung vorgerichtlicher Kosten im Arbeitsrecht

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.04.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2356 Aufrufe

1. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten – unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage – und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus.

2. Der Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wirkt im Fall einer Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte über die Instanzen fort.

Damit hat der Achte Senat seine Rechtsprechung (und diejenige des 5., 9. und 10. Senats) trotz Kritik aus der Rechtswissenschaft und der instanzgerichtlichen Judikatur verteidigt.

Der Beklagte hatte in seiner Eigenschaft als Servicemitarbeiter in einer der von der Klägerin betriebenen Spielhallen Bargeld in Höhe von über 40.000 Euro unterschlagen. Nach Aufdeckung der Tat hat er ein Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) über rund 38.000 Euro abgegeben. Die Klägerin nimmt ihn aus dem Schuldanerkenntnis und wegen der begangenen Pflichtverletzung in Anspruch. Das ArbG München (Urt. vom 28.12.2016 - 35 Ca 12195/16, BeckRS 2016, 131685) hat den Kläger zur Zahlung der unterschlagenen Summe nebst Zinsen verurteilt, die weitergehende Forderung der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten iHv. 1.434 Euro jedoch (trotz Säumnis des Beklagten) zurückgewiesen. Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptforderung rechtskräftig geworden. Berufung und Revision der Klägerin hinsichtlich der Beitreibungskosten blieben erfolglos.

Das BAG hält an seiner im Urteil vom 25.9.2018 (8 AZR 26/18, NZA 2019, 121) ausführlich begründeten Auffassung fest.

BAG, Urt. vom 28.11.2019 - 8 AZR 293/18, NZA 2020, 465

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