BMAS: Referentenentwurf eines COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG (I)

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.04.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona7|6269 Aufrufe

Die Frage, wie gerichtliche Verfahren in Zeiten der Corona-Pandemie rechtssicher (fort-)geführt werden können, beschäftigt derzeit die gesamte Justiz. Jetzt liegt der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums für ein "Gesetz zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG)" vor.

Im ArbGG (und im SGG) soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass ehrenamtliche Richter der mündlichen Verhandlung mittels Übertragung in Bild und Ton von einem anderen Ort aus als dem Gericht beiwohnen können. Zudem soll die Möglichkeit der Nutzung von Videokonferenzen nach § 128a ZPO im Arbeitsgerichtsverfahren und nach § 110a SGG im Sozialgerichtsverfahren ausgeweitet werden. Das Gericht soll diese Form der Teilnahme anordnen können, sofern die Parteien, Bevollmächtigen, Beistände, Zeugen bzw. Sachverständigen die technischen Voraussetzungen für die Bild- und Tonübertragung in zumutbarer Weise vorhalten können.

Für das schriftliche Verfahren wird für die Arbeitsgerichtsbarkeit vorgesehen, dass die Verkündung durch die Zustellung ersetzt wird. Für das BAG und das BSG wird die Möglichkeit geschaffen, das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO und abweichend von § 124 Abs. 2 SGG auch ohne Zustimmung der Parteien anzuordnen.

Für die Gerichte der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit wird über eine begrenzte Ausnahme die Möglichkeit eingeräumt, aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Öffentlichkeit auszuschließen. Für die Vereidigung ehrenamtlicher Richter wird eine Übergangsregelung geschaffen, um die Arbeitsfähigkeit der Gerichte sicherzustellen.

Der neue § 114 ArbGG soll folgenden Wortlaut erhalten:

§ 114. Infektionsschutz bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite

(1) Abweichend von § 128a der Zivilprozessordnung können die ehrenamtlichen Richter bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus beiwohnen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen. Gleiches gilt für die Beratung und Abstimmung. Die an der Beratung und Abstimmung Teilnehmenden haben durch organisatorische Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen; die entsprechende Feststellung ist zu protokollieren.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen können abweichend von § 128a der Zivilprozessordnung bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes anordnen, dass die Parteien, ihre Bevollmächtigten und Beistände sowie Zeugen und Sachverständige an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus teilnehmen, sofern diese die technischen Voraussetzungen für die Bild- und Tonübertragung in zumutbarer Weise vorhalten können. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen. Gegen Entscheidungen nach Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. Sie ist binnen einer Notfrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

(3) Die Gerichte für Arbeitssachen können die Öffentlichkeit abweichend von § 52 für die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ausschließen, wenn infolge einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes der erforderliche Gesundheitsschutz nicht anders zu gewährleisten ist.

(4) Entscheidet das Landesarbeitsgericht bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes nach § 128 Absatz 2 der Zivilprozessordnung ohne mündliche Verhandlung, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt.

(5) Abweichend von § 128 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung kann das Bundesarbeitsgericht bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes nach vorheriger Anhörung auch ohne Zustimmung der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Entscheidet das Bundesarbeitsgericht bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes ohne mündliche Verhandlung, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt.“

 

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7 Kommentare

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Die LTO-Presseschau:

Corona – Öffentlichkeit an Arbeitsgerichten: Das Bundesarbeitsministerium hat nun einen Referentenentwurf zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vorgelegt. lto.de (Tanja Podolski) stellt die einzelnen Änderungsvorschläge ausführlich vor: So soll es etwa ehrenamtlichen Richtern abweichend von § 123 a Zivilprozessordnung ermöglicht werden, die Beratung und Abstimmung durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton zu ersetzen. Soweit zumutbar, sollen die Richter auch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videoübertragung gegenüber Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen sowie Zeugen und Sachverständigen anordnen können. Tarifverhandlungen sollen durch Ergänzungen im Tarifvertragsgesetz per Videocall möglich werden. Die im Vorfeld kontrovers diskutierte Möglichkeit, die Öffentlichkeit zum Zwecke des Gesundheitsschutzes auszuschließen, findet sich nun auch im Referentenentwurf. Die meisten der geplanten Änderungen sollen befristet werden auf die Dauer einer "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" nach § 5 Infektionsschutzgesetz. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, begrüßt es, "dass es der Bundesregierung ein Anliegen ist, die Tätigkeit der Arbeitsgerichte in Zeiten einer bundesweiten, epidemischen Lage zu unterstützen". community.beck.de (Christian Rolfs) berichtet ebenso.

Die Idee, den Arbeitsgerichten weitere Möglichkeiten zu errichten, um auch in Epidemiezeiten den Justizgewährungsanspruch gewährleisten zu können, ist zu begrüßen. Dennoch scheint der Entwurf gerade die Gerichte bei entscheidenen Fragen alleine zu lassen.

Zunächst sind viele Gerichte nicht entsprechend technisch ausgestattet. Grundsätzlich müssten nämlich die Gerichtssäle so ausgestattet sein, dass Video- und Audioübertragungen durchgeführt werden können. Der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt. Theoretisch kann man auch einen anderen Raum mit entsprechender technischer Ausrüstung als Sitzungssaal nutzen, etwa Dienstzimmer der Richter. Sollten dann aber Personen erscheinen, die der Sitzung beiwohnen wollen, säße man in einem kleinen Zimmer eng beieinander, was aber gerade vermieden werden soll.

Die Gerichte sollen abweichend von § 128a ZPO anordnen können, dass Parteien per Video- und Audioübertragung an der Verhandlung teilnehmen, allerdings nur wenn diese technische Voraussetzungen für die Bild- und Tonübertragung in zumutbarer Weise vorhalten können. Wie kann das Gericht denn ermitteln, wann dies der Fall ist? Was ist bei einer Säumnissituation? Muss das Gericht ggf. bei einer Ortsbesichtigung in einer Kanzlei ermitteln, ob die Voraussetzungen gegeben sind, um danach ein Versäumnisurteil zu erlassen?

Bei den Kosten zur Umsetzung des Gesetzentwurfs wird darauf verwiesen, dass es zahlreiche kostenlose Software/Apps für Video- und Audioübertragungen gebe. Hier muss noch mal nachgebessert werden. Datensicherheit sollte wohl eine gewisse Rolle spielen. Wie soll der Richter denn sicherstellen, dass etwa keine Mitschnitte der Sitzungen gemacht werden, denn dies würde gegen § 169 GVG verstoßen.

Das Beratungsgeheimnis soll durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. Auch hier ist fraglich, wie ein Richter bei Nutzung kostenloser Software dies sicherstellen kann. Damit das Beratungsgeheimnis an den Aufenthaltsorten der ehrenamtlichen Richter sichergestellt ist, dürfte (nach entsprechender Aufklärung) in deren Verantwortungsbereich liegen.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit soll erleichtert werden, allerdings wohl nur als ultima ratio, wenn der erforderliche Gesundheitsschutz nicht anders zu gewährleisten ist. Wann soll dies denn der Fall sein? Wenn eine Krankheit so ansteckend ist, dass Abstand halten, Hygienemaßnahmen und Mundschutz nicht ausreichend sind? Werden dann Sitzungen stattfinden?

Der Entwurf dürfte nur ein erster Aufschlag gewesen sein. Die erweiterten Möglichkeiten dürfte die Arbeitsgerichte vor so viele Fragen stellen, dass zu befürchten ist, sie werden nie genutzt.

 

 

 

 Ich stimme meinem Kollegen Dr. Anno Hamacher zu und verstehe meinerseits den Referenten-Entwurf als bestenfalls gut gemeinten Vorschlag, einer herausfordernden und völlig unbekannten gesellschaftlichen Situation, auf gerichtlicher Ebene hurtig und adäquat zu begegnen. Dieser Entwurf wird – zumal befristet – wohl ein Rohrkrepierer werden. Mir ist kein einziges Arbeitsgericht bekannt, das auch nur annähernd die technischen Möglichkeiten, die nötig wären, aufweist. Nebenbei bemerkt sollte auch das technische Know-how der entsprechenden Vorsitzenden eingepreist werden…

Zwei Dinge erscheinen mir besonders wichtig, einer äußerst kritischen Bewertung unterzogen zu werden:
1.
Das „Zuschalten“ der ehrenamtlichen Richter ist kein adäquater Ersatz. Die ehrenamtlichen Richter sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht nur gleichermassen stimmberechtigt, sondern zwingend und unabdingbar erforderlich, hilfreich und notwendig, um zu einem ausgewogenen Vergleichsvorschlag oder rechtmäßigen Urteil zu kommen. Hierzu gehört nach meiner Erfahrung insbesondere der persönliche Austausch miteinander innerhalb ein und derselben Räumlichkeit. Zudem ist die unmittelbare Wahrnehmung der Parteien, erst recht der Zeugen, durch eine Video- oder gar Audiokonferenz nicht annähernd zu ersetzen. Es gilt nach wie vor, die Körpersprache, den Tonfall sowie die Mimik der Prozessbeteiligten wahrzunehmen und zu bewerten. Glücklicherweise handelt es sich bei einer arbeitsgerichtlichen Kammer nicht um eine Subsumtionsmaschine, sondern um ein juristisch vorgebildetes sowie lebens-, berufs-und gremiumserfahrenes Trio. Die persönlichen Beratungsgespräche und zuvorderst die unmittelbare mündliche Verhandlung sind für eine ausgewogene Würdigung des Sach- und Streitstandes aus meiner Sicht essentiell.

2.
Die Möglichkeit, die Öffentlichkeit auszuschließen, darf abgesehen von den gesetzlich bislang vorgesehenen Fällen nicht ausgeweitet werden. Ich stimme Herrn Dr. Hamacher auch darin zu: Wenn die Verhandlungssituation aufgrund einer Gesundheitsgefährdung nicht einmal mehr die Teilnahme der Öffentlichkeit/Presse (gegebenenfalls ausgedünnt ) zulässt, so ist auch die Gesundheitsgefahr für die handelnden RichterInnen, die Parteien und ProzessvertreterInnen zu groß. Dann brauchen wir ohnehin ein ganz neues Konzept. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung muss schon vor unserem historischen Hintergrund, aber auch vor den Entwicklungen, wie sie teilweise derzeit in Europa beobachtet werden können, unbedingt aufrechterhalten bleiben.

Ich verweise ergänzend auf die lesenswerte Stellungnahme der „Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V.“ vom 16.4.2020.

Abschließend gebe ich noch zu bedenken, dass zumindest während dieser aktuellen Krise die Arbeitsgerichte im Durchschnitt höchstens 6 Wochen die mündlichen Verhandlungen aussetzen mussten. Das entspricht dem jährlichen Urlaubsanspruch der RichterInnen. In vielen Gerichten erfolgt währenddessen keine Sitzungsvertretung. Wir werden das wieder aufholen können.

Auch ohne Änderung der Gesetzeslage bin ich überzeugt:
Die Arbeitsgerichte sind schnell und sie werden es bleiben!

Der Entwurf verfolgt ein hehres Ziel. Er ist allerdings, wie nicht zuletzt die "1. ONLINE-TAGUNG – ARBEITSGERICHTE ALS ONLINE-COURTS?" gezeigt hat, gegenüber der praktischen Umsetzbarkeit blauäugig. So wie es während dieser professionell vorbereiteten Tagung technisch nicht gelang, alle Referenten in Bild und Ton zuzuschalten, wird auch die Online-Verhandlung vorerst nicht stabil möglich sein. Hinzu kommt - auch dies wurde möglicherweise nicht gesehen -, dass sich gängige Videokonferenzen dadurch auszeichnen, dass stets nur  ein  Teilnehmer sprechen kann, d.h. ein Dazwischensprechen ausgeschlossen ist. Theoretisch klingt dies aus Sicht eines Gerichts natürlich prima (§ 136 II 1 ZPO). Praktisch aber ist gerade eine Güteverhandlung nicht selten darauf angewiesen, dass sich jeder Teilnehmer an geeigneter Stelle sicher bemerkbar machen kann. Eine Videokonferenz leistete dies vielfach nicht. Und vor allem Naturparteien könnten behindert werden. Nimmt man dann hinzu, dass in der Kammerverhandlung auch die ehrenamtlichen Richter ggf. nur per Videokonferenz teilnehmen, verschärft sich das Problem. Es kann gut sein, dass der Vorsitzende übersieht, dass sich ein ehrenamtlicher Richter  bemerkbar machen will. Dass das dann 10 Minuten später doch noch bemerkt wird, schafft keine Abhilfe, weil der situative Kontext verloren gegangen ist. Eine gleichberechtigte Teilnahme aller Richter ist dann nicht mehr gewährleistet. Nur nebenbei: der Entwurf schafft zugleich die Voraussetzungen dafür, dass bei der Beratung ausschließlich der Berufsrichter Zugriff auf die Akte hat. Inwieweit dieser erforderlich ist, wird sich vielfach erst bei den Beratungen herausstellen. Diese müssten dann ggf. abgebrochen werden und in persönlicher Anwesenheit fortgesetzt werden - dies ist sicher keine Erleichterung/Beschleunigung.

0

Was hindert die Verhandlung in - ohnehin sonst leeren - Sportstadien? Der Bochumer Oberbürgermeister beruft soeben den Rat in eine Kongresshalle, Ruhrkongress, ein.   Wer natürlich Gerichtsverhandlungen nicht WILL, der palavert über andere problematische Varianten.

Die LTO-Presseschau:

Corona – Öffentlichkeit an Arbeitsgerichten: Nach Kritik an dem Referentenentwurf vom 9. April hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales reagiert und zahlreiche Änderungen vorgenommen, die nun in einer Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen enthalten sind. Anders als ursprünglich gedacht, soll das Gericht nun nicht mehr die Möglichkeit erhalten, die Öffentlichkeit auszuschließen oder einzelnen Prozessbeteiligten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung anzuordnen. Die Kritik, die Arbeitsrechtler in einer vom Deutschen Arbeitsgerichtsverband am vergangenen Donnerstag organisierten Online-Konferenz formulierten, wurde jedoch nicht in allen Punkten aufgegriffen. Dass ehrenamtliche Richter nicht, wie ursprünglich gedacht, selbst über die Möglichkeit einer Videozuschaltung entscheiden können sollen, sondern dass dies von den Berufsrichtern angeordnet werden könne, sorgte für Irritierungen. Rechtsprofessor Matthias Jacobs wies gegenüber lto.de (Tanja Podolski) auf datenschutzrechtliche Bedenken hin. Durch Ausweichen auf größere Räumlichkeiten, zur Not auch außerhalb des Gerichts, könnten Abstandsregeln eingehalten werden. Generell sei man derzeit von "einem Stillstand der Rechtspflege weit entfernt" und sollte keine überstürzten Entscheidungen treffen.

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