BMAS: Referentenentwurf eines COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG (II)

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 16.04.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona|3727 Aufrufe

Bereits gestern habe ich an dieser Stelle den Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums für ein "Gesetz zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG)" vorgestellt. Neben den geplanten Änderungen im ArbGG (und im SGG) enthält der Entwurf noch eine weitere wichtige Novelle: Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG soll vorübergehend von drei auf fünf Wochen verlängert werden. Dazu soll § 25a KSchG folgende Fassung erhalten:

§ 25a. Klagefrist bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite
Bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes findet § 4 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Arbeitnehmer innerhalb von fünf Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben muss.

Die Begründung erläutert:

In § 25a KSchG wird geregelt, dass für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Frist von fünf Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung gilt. Hierdurch wird § 4 Satz 1 KSchG, wonach ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben muss, befristet abgeändert. Die Änderung hat zur Folge, dass die Fünf-Wochen-Frist temporär überall dort, wo andere Regelungen im Kündigungsschutzgesetz die Klagefrist in Bezug nehmen, an die Stelle der Drei-Wochen-Frist tritt. Voraussetzung für die Verlängerung der Klagefrist von drei auf fünf Wochen ist, dass das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG festgestellt ist. Die Änderung gilt für Kündigungen, die dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin bis einschließlich 31. Dezember 2020 zugegangen sind.

Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in und hinsichtlich der hier in Rede stehenden Änderung des KSchG mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft treten.

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