Corona: BVerfG hebt Versammlungsverbot in Gießen im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes auf

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 16.04.2020
Rechtsgebiete: Corona8|4157 Aufrufe

Aus der PM des BVerfG:

  • Sachverhalt: „Der Beschwerdeführer meldete bei der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens mehrere Versammlungen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“ an. Als vorgesehene Versammlungstermine wurden der 14., 15., 16. und 17. April 2020, jeweils von 14 bis 18 Uhr, genannt. Er gab eine ungefähre erwartete Teilnehmerzahl von 30 Personen an. Geplant waren jeweils eine circa zweistündige Auftaktkundgebung in Gießen am Berliner Platz sowie ein anschließender Aufzug durch mehrere Straßen mit drei jeweils 15-minütigen stationären Zwischenkundgebungen. Zugleich informierte der Beschwerdeführer die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens über beabsichtigte „Infektionsschutzmaßnahmen auf Grund der CoViD19-Pandemie (‚Corona-Kompatibilität‘)“. Die Versammlungsteilnehmer würden durch Hinweisschilder zur Einhaltung von Sicherheitsabständen angehalten und von Ordnern auf entsprechend markierte Startpositionen gelotst. Die Markierungen der Startpositionen befänden sich in einem Abstand von 10 Metern nach vorn und nach hinten und 6 Metern zur Seite. Sie würden jeweils von Einzelpersonen bzw. Wohngemeinschaften oder Familien eingenommen. Redebeiträge würden über das eigene Mobiltelefon des jeweiligen Redners zu einer Beschallungsanlage übertragen. Während des Aufzugs würden die vorgesehenen Abstände beibehalten und es werde darauf geachtet, dass neu hinzukommende Versammlungsteilnehmer sich hinten einreihten. Für Vorschläge zu weitergehenden Infektionsschutzmaßnahmen sei man dankbar; entsprechende Auflagen werde man befolgen. Die Versammlungen wurden mit Flyern und Aufrufen im Internet beworben.
  • Beschluss: „…Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Die Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus enthält jedenfalls kein generelles Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel für mehr als zwei nicht dem gleichen Hausstand angehörige Personen. In diesem Sinne hat sich auch die Hessische Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2020 eingelassen. Demgegenüber nimmt die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens an, der Verordnungsgeber habe „auch bewusst öffentliche Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz unterbinden“ wollen. Sie ist in ihrer Verbotsverfügung erkennbar jedenfalls von einem generellen Verbot von Versammlungen von mehr als zwei Personen ausgegangen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören. Auf der Grundlage dieser unzutreffenden Einschätzung hat die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens Art. 8 Abs. 1 GG verletzt, weil sie verkannt hat, dass § 1 der Verordnung der Versammlungsbehörde für die Ausübung des durch § 15 Abs. 1 VersG eingeräumten Ermessens gerade auch zur Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit einen Entscheidungsspielraum lässt…“

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So langsam scheint in Karlsruhe nach dem Schandbeschluss vom 10.4.2020 1 BvQ 31/20 erfreulich das Bewusstsein für Grundrechte und das Erfordernis konkreter Abwägung herangewachsen zu sein.

Wie die Deutsche Presse-Agentur am Donnerstagnachmittag berichtet, sei die Versammlung jetzt unter Auflagen zugelassen worden Demnach habe die Stadt die Kundgebung auf eine Stunde und die Teilnehmerzahl auf maximal 15 begrenzt. Alle müssten Mundschutz tragen und mindestens 1,5 Meter Abstand zueinander halten (LTO, 16.4.2020).

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Die LTO-Presseschau:

BVerfG – Versammlungsfreiheit: Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Eilentscheidung das Verbot einer Versammlung unter dem Motto "Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen" der Stadt Gießen beanstandet. Die Stadt hatte das Verbot auf die hessische Corona-Verordnung gestützt und damit begründet, dass die Infektionsschutzmaßnahmen während der geplanten Versammlung nicht eingehalten werden könnten. Das Bundesverfassungsgericht befand demgegenüber, dass ein generelles Verbot ohne Prüfung des Einzelfalls unzulässig sei. Die Stadt korrigierte danach ihre Entscheidung, erteilte der Kundgebung aber strenge Auflagen: Sie wurde auf eine Stunde und die Teilnehmerzahl auf maximal 15 begrenzt, wobei alle Teilnehmer einen Mundschutz tragen und mindestens 1,5 Meter Abstand zueinander halten müssen. Es berichten FAZ (Constantin van Lijnden), taz (Christian Rath)tagesschau.de (Klaus Hempel)lto.de (Markus Sehl) und lawblog.de.

Die LTO-Presseschau:

Corona – Versammlungsfreiheit: In Deutschland sind am Wochenende in mehreren Städten Menschen zum Demonstrieren auf die Straße gegangen, teilweise nach vorherigen erfolgreichen Eilverfahren, teilweise entgegen eines bestehenden Verbots. Bereits am Donnerstag hatte das Bundesverfassungsgericht eine erste einstweilige Anordnung gegen ein pauschales Versammlungsverbot in Gießen erlassen; am Freitag folgte eine vergleichbare Entscheidung zu einem Stuttgarter Fall. Auch einige Verwaltungsgerichte entscheiden inzwischen zugunsten der Versammlungsfreiheit. Über die verschiedenen Beschlüsse und Proteste schreiben die Samstags-SZ (Wolfgang Janisch), die Samstags-taz (Konrad Litschko), die Montags-SZ (Jan Heidtmann), zeit.de und bild.de.

Laut Thomas Holl (Montags-FAZ) zeigt die Entscheidung zum Stuttgarter Verbot, wie "wirksam der Rechtsstaat auch in einer solchen historischen Ausnahmesituation funktioniert". Joachim Käppner (Montags-SZ) meint, es wäre "beklemmend, ja bizarr gewesen, hätten die Karlsruher Richter das undifferenzierte Verbot von Versammlungen gut geheißen, auf denen ausgerechnet zum Schutz der Grundrechte aufgefordert wird". Für Johannes C. Bockenheimer (bild.de) weisen die Richter den Staat in seine Schranken. Statt pauschaler Verbote brauche es angemessene Auflagen.

Rechtsprofessor Mathias Hong (verfassungsblog.de) hat sich den Beschluss zum Gießener Verbot genauer angeschaut. Das Gericht habe zwar etliche Grundsatzfragen und grundrechtliche Zweifel ungeklärt gelassen, die Symbolkraft der Entscheidung könne jedoch kaum überschätzt werden.

Die LTO-Presseschau:

Corona – Versammlungsfreiheit: Rechtsprofessor Christian Ernst erläutert auf verfassungsblog.de zwei verwaltungsgerichtliche Beschlüsse zu einer geplanten Demonstration in Hamburg gegen die Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit während der Corona-Pandemie. Zwar habe das Oberverwaltungsgericht die Versammlung schlussendlich untersagt und damit entgegen dem Verwaltungsgericht entschieden, dennoch scheine sich das Momentum dieser Tage mehr und mehr auf die Seite der Versammlungsfreiheit zu schlagen. Im Interview mit der taz (Matej Snethlage) erklärt Rechtsanwalt Peer Stolle die Rechtslage und beklagt, dass die Versammlungsfreiheit über das notwendige Maß eingeschränkt werde.

Es ist traurig, daß die Exekutive immer wieder mittels Versammlungsverboten die Demonstrationsfreiheit immer öfter übermäßig einzuschränken versucht, und das es für die Bürger immer öfter nötig wird, den rechtsweg zu beschreiten und sogar bis zum Bundesverfassungericht zu gehen.

Es ist aber nicht nur die Exekutive, welche unliebsame Demonstranten schikaniert, sondern es sind auch Fanatiker, welche nicht verstehen wollen das Freiheit immer die Freiheit der Andersdenkenden ist.

Daß nötigende und gewalttätige Gegendemonstrationen von Teilen des Establischments als vermeintliche "Zivilcourage" verklärt werden, zeigt, daß viele Deutsche immer noch nicht verstanden haben, was Freiheit ist und was Grundrechte sind und was ein Rechtsstaat und ein Verfassungsstaat ist.

Da wundert es denn auch nicht, wenn gewaltätige Leute, deren vermeintliche "Zivilcourage" vom politischen und gesellschaftlichen Establishment sowie von vielen Mainstream-Medien gelobt wird, so wie vergange Nacht in Stuttgart heimlich und im Dunkeln die technischen Geräte für eine am Wochende geplante Demonstration zerstören, und sich selbst für diese freiheitsfeindlichen Straftaten als vermeintliche Helden feiern. 

Es ist etwas faul im Staate Dänemark, bzw. in der Bundesrepublik Deutschland, aber man spricht kaum oder gar nicht darüber, weil man sich ja beim Establishment nicht unbeliebt machen möchte, und weil man als politisch korrekt gelten möchte.

Ohne das Bundesverfassungsgericht sähe es in Deutschland was Freiheit und Demokratie und Grundrechte angeht, noch sehr viel düsterer aus.

Sehr viele Deutsche sind Fans der deutschen Fußballnationalmannschaft, aber nur wenige sind Verfassungspatrioten.

Um heutzutage noch Verfassungspatriot zu sein, braucht man in Deutschland heutzutage schon wieder Rückgrat.

Die Mehrheit hängt ihr Fähnchen biegsam in den Wind des Zeitgeistes, und befürwortet stets das was gerade hip ist.

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Die Mehrheit hängt ihr Fähnchen biegsam in den Wind des Zeitgeistes, und befürwortet stets das was gerade hip ist.

Das muss ganz natürlich so sein und anders kann es qua definitionem gar nicht sein, da der Zeitgeist von der Mehrheit repräsentiert wird; die Mehrheit kann also gar nicht nicht gegen den Zeitgeist schwimmen, bzw. der Zeitgeist kann nicht der Mehrheit widersprechen. Da sprechen Sie also wirklich ganz gelassen eine Selbstverständlichkeit aus!

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