Erste Entscheidung zum neuen Art. 240 EGBGB

von Prof. Dr. Thomas Riehm, veröffentlicht am 16.04.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtCorona1|3670 Aufrufe

Das AG Frankfurt (Az:32 C 1631/20 (89)) hat die - soweit ersichtlich - erste zivilgerichtliche Entscheidung zur Anwendung der Corona-bedingten Neuregelungen des Art. 240 EGBGB erlassen. Angewendet wurden die Sonderregelungen zum Schutz von Kreditnehmern bei Verbraucherdarlehen (Art. 240 § 3 EGBGB; s. dazu diesen einführenden Blogbeitrag).

Ein Arbeitnehmer war Corona-bedingt in Kurzarbeit geschickt worden und verdiente daher weniger als zuvor, so dass er seine Kontoüberziehung nicht fristgerecht ausgleichen konnte. Die Bank kündigte die Girobeziehung und stellte die Kontoüberziehung zum 8.4.2020 fällig. Der Antrag des Kunden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte Erfolg (Volltext der Entscheidung).

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Die NJW-Vorschau:

Ein Bestandteil des Corona-Maßnahmenpakets ist die Einführung eines zeitlich begrenzten Moratoriums im Verbraucherdarlehensrecht. Rechtsanwalt Dr. Tobias B. Lühmann stellt in unserem Eröffnungsaufsatz die wesentlichen Regelungen des neu geschaffenen Art. 240 § 3 EGBGB und die dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen vor.

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