WEG-Reform: Werkstattbericht III (Einberufung der Versammlung durch einen ermächtigten Wohnungseigentümer)

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 16.04.2020
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-RechtRechtspolitik|1888 Aufrufe

Die Bundesregierung hat am 23.3.2020 ihren Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vorgelegt.

Sein § 24 Abs. 3 WEG-E sieht die Möglichkeit vor, durch Beschluss einen Wohnungseigentümer zu ermächtigen, die Versammlung einzuberufen. Die Einberufungsermächtigung soll es den Wohnungseigentümern erleichtern, die Versammlung selbst einzuberufen, wenn der Verwalter fehlt oder sich pflichtwidrig weigert, die Versammlung einzuberufen. Diese Erwartung dürfte zutreffen. Die Erleichterung ist allerdings nicht groß, da der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats nach § 24 Abs. 3 WEG schon immer befugt war, zur Versammlung zu laden. Gibt es keinen Verwaltungsbeirat, dürfte es auch an einem Beschluss nach § 24 Abs. 3 WEG-E fehlen. Ferner ist - wie freilich auch bislang - unklar, wie wohl der ermächtigte Wohnungseigentümer an die Adressen und Namen der anderen Wohnungseigentümer herankommt, wo er die Mittel für die Ladung hernimmt und wie er den Versammlungsort und die Versammlungsstätte organisiert.

Was aber gilt, wenn die Wohnungseigentümer keinen Beschluss nach § 24 Abs. 3 WEG-E fassen? Der Entwurf meint, der Beschluss könne im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Absatz 1 Satz 2 WEG-E) durchgesetzt werden. These: Das stimmt nicht! Denn auf eine Einberufungsermächtigung besteht in aller Regel kein Anspruch. Sie ist nämlich nicht iSd Gesetzes „notwendig". Ein Wohnungseigentümer hat auf einen Beschluss nur dann einen Anspruch, wenn sein Gegenstand noch nicht durch Gesetz, Vereinbarung oder Beschluss geregelt ist, seine Fassung aber ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwingend ansteht.
Eine Pflicht, eine Einberufungsermächtigung zu beschließen, und ein damit korrespondierender Anspruch bestehen wegen des Ermessens der Wohnungseigentümer aber grundsätzlich nicht. Dass sich der Verwalter pflichtwidrig weigert, eine Versammlung einzuberufen, ist sowieso eine Ausnahme. Ferner mag es einen Verwaltungsbeirat oder andere Gründe geben, einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht das Recht zu geben, zur Versammlung laden. Für eine Beschlussersetzungsklage gibt es in der Regel ferner kein Rechtsschutzbedürfnis, da stets die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Einberufung einer Versammlung verklagt werden kann. Gibt es von vornherein keinen Wohnungseigentümer, der sich ermächtigen lassen will, ist eine Beschlussersetzungsklage im Übrigen auch aus diesem Grunde in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Es fragt sich daher, ob ein Wohnungseigentümer wie bislang (Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl. 2018, § 24 Rn. 48) im künftigen Recht noch (gestützt auf § 18 Abs. 2 WEG-E) auf eine gerichtliche Ermächtigung klagen kann. These: Die Ermächtigungsmöglichkeit des § 24 Abs. 3 WEG-E steht dem aus den geschilderten Gründen nicht entgegen. Sie ist wegen ihrer Dauer ein stärkerer Eingriff in die Selbstautonomie der Wohnungseigentümer und grundsätzlich nicht notwendig; schon gar nicht im einstweiligen Rechtsschutz.

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