BGH: Grundstücksübertragung nur vor einem inländischen Notar möglich

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 17.04.2020

Der BGH hat mit Beschluss vom 13. Februar 2020 (V ZB 3/16, BeckRS 2020, 5578) entschieden, dass die für eine Grundstücksübertragung erforderliche Form nur durch die Anwesenheit der Beteiligten vor einem im Inland bestellten Notar gewahrt werden kann.

In dem entschiedenen Fall war die Übertragung eines in Deutschland belegenen Grundstücks vor einem Schweizer Notar mit Amtssitz in Basel erklärt worden. Das Grundbuchamt hatte die Eigentumsumschreibung zurückgewiesen und erklärt, dass ein Schweizer Notar keine zuständige Stelle im Sinne des § 925 Abs. 1 S. 2 BGB sei. Der BGH hat diese Auffassung des Grundbuchamts – in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur – nun erstmals bestätigt.

Der Senat führt aus, dass sich die zu beachtende Form nach Art. 9 EVÜ nach deutschem Sachenrecht richte. Dies bedeute nicht zwingend, dass eine erforderliche Beurkundung nur durch einen im Inland bestellten Notar erfüllt werden könne, entscheidend sei vielmehr der Zweck der Formvorschrift. Der Senat bestätigt insofern seine Rechtsprechung zu § 15 Abs. 3 GmbHG, nach der eine Anteilsabtretung durch einen Schweizer Notar vorgenommen werden kann, wenn sie einer deutschen Beurkundung gleichwertig ist.

Zudem ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des § 925 BGB, dass in § 925 Abs. 1 Satz 2 BGB nur ein im Inland bestellter Notar gemeint sein kann. Nur durch die fachliche Expertise der im Inland bestellten Notare könne sichergestellt werden, dass die materiell-rechtlichen und grundbuchtechnischen Vorgaben erfüllt werden.

Der Senat stellt weiterhin fest, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach dem mit der Schweiz vereinbarten Freizügigkeitsabkommens jedenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt wäre.

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2 Kommentare

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Uff! Da atmen die Notare jetzt mal auf (schönen Gruß an die früheren Kollegen). Werde ich für die Neuauflage des Beckschen Immobilienhandbuchs berücksichtigen. 

Nun, Frau Kollegin Dr. Kaufhold, wer erlebt hat, dass ein englisches Register (ohne deutsches Notariat) bei einer ltd-Neugründung als Gründer angesehen und anerkannt und als director eine angeblich deutsche GmbH eingetragen hat, die mit ihrer angeblichen Firma im angeblichen Register gar nicht eingetragen war,   handelnd durch angebliche Geschäftsführer, die auch nicht bei einer solchen GmbH eingetragen waren, schätzt nicht nur als Notar, sondern als deutscher an Rechtssicherheit Beflissener die durch das deutsche Notariatswesen weitgehend abgesicherte Rechtssicherheit wert. Das heißt nicht, dass nicht auch deutsche Notare_#'*/Innen bzw Registergerichte Fehler machen könnten. So erinnere ich mich an eine Situation, bei der ein angeblich Drittelbeteiligter GmbH-Gesellschafter in Rede stand. Seine "Rechtsposition" beruhte auf der Urkunde einer Kolleg(tja, ich muss es sagen:)_#'*/In , die bei zwei hälftig an einer 25.000€-SK-GmbH Beteiligten  beurkundete, jeder der beiden trete mit entsprechender Teilung seines Geschäftsanteils jeweils ein Drittel an den Erwerber ab, dieser nehme an. Zu einer "Annahme" kam es in der Tat - die Kollegin nahm wohl an, ihre Urkunde sei wirksam, die beiden und der Dritte gaben sich der "Annahme" hin, der Dritte sei jetzt "zu einem Drittel" beteiligt. Der Fall war aber gendergerecht strukturiert - es hatte sich ein Kollege gefunden, der eine Abtretung der nach Urkundsvorlage ja eingeräumten Beteiligung "eines Geschäftsanteils" von "ein Drittel" des Stammkapitals dessen Weiterübertragung beurkundete. Der Kreis derer, die da etwas "annahmen", hatte sich dadurch noch erweitert.

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