Corona und Kapitalmarktrecht – „Directors´Dealings“ in Krisenzeiten

von Markus Meißner, veröffentlicht am 17.04.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtCorona|2409 Aufrufe

Erlaubte Directors´Dealings und verbotener Insiderhandel

Seit sich das Coronavirus weltweit ausgebreitet hat, ist es an den Börsen zu massiven Kursverlusten gekommen. Wie der Presse zu entnehmen ist, haben viele Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Gesellschaften in den letzten Wochen die aktuellen Kurseinbrüche genutzt, sich – günstig – mit Aktien der eigenen Unternehmen einzudecken. Derartige Eigengeschäfte von Führungspersonen oder in enger Beziehung zu ihnen stehender Personen (sog. Directors´Dealings“) sind keineswegs neu und konnten auch bereits zu Zeiten der globalen Finanzmarktkrise 2008 beobachtet werden (vgl. Online-Ausgabe der SZ vom 15.04.2020, „Kaufen, wenn es billig ist“):

„`Es gibt eindeutig eine Korrelation zwischen Krisen und der Zahl der Directors´Dealings` sagt Olaf Stotz, Kapitalmarktforscher an der Frankfurt School of Finance and Management. Er beobachtet seit Langem die Käufe und Verkäufe der Führungskräfte. Der Zusammenhang hat sich schon in der Finanzkrise 2008 gezeigt. Vor der Pleite der US-Investmentbank Lehman Brothers Mitte September 2008 trennten sich Vorstände, Aufsichtsräte und ihnen nahestehende Personen in großem Maßstab von Aktien. 2009 nutzten sie dann die niedrigen Kurse, um Aktien des eigenen Konzerns zu kaufen. Mit fast 200 Aktienkäufen von Insidern innerhalb von nur zwei Wochen erreichten deren Zahl damals einen Rekordwert.“

Auch wenn Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats eines Emittenten naturgemäß gegenüber dem gewöhnlichen Anleger einen Wissensvorsprung haben, sind Eigengeschäfte dieser Personen regelmäßig erlaubt, sofern die entsprechenden Melde- und Veröffentlichungspflichten eingehalten werden.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ein Manager über Insiderinformationen verfügt und er diese bei Kauf oder Verkauf von Aktien des eigenen Unternehmens nutzt.

Gerade in der aktuellen Corona-Krise können die Grenzen zwischen zulässigen „Directors´Dealings“ und strafbaren Insidergeschäften in einzelnen Fällen verschwimmen.

Zentrale Vorschrift für Directors´Dealings: Art. 19 MAR[1]

Die seit dem 03.07.2016 geltende Vorschrift des Art. 19 MAR, welche den Regelungsgehalt des früheren § 15a WpHG a.F. übernommen hat, enthält die Pflicht zur Meldung und Veröffentlichung von Geschäften durch Führungspersonen des Emittenten oder in enger Beziehung zu ihnen stehender Personen, soweit diese in ihrem Gesamtvolumen innerhalb eines Kalenderjahres einen bestimmten Schwellenwert erreichen oder überschreiten. Dieser lag bislang bei 5.000,00 € (Art. 19 Abs. 8 MAR) und wurde durch die BaFin mit Wirkung zum 01.01.2020 auf 20.000,00 € erhöht.[2] Die Normadressaten des § 19 Abs. 1 MAR werden in Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR („Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt“) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 MAR („eng verbundene Person“) definiert. Die von den Melde- und Veröffentlichungspflichten erfassten Transaktionen hat der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 1 und 7 MAR weit gefasst, um insbesondere Umgehungsgeschäfte zu verhindern. Art. 19 Abs. 11 MAR enthält zusätzlich ein „Handelsverbot“, wonach während eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor der Veröffentlichung eines Zwischenberichts oder eines Jahresabschlusses Eigengeschäfte nicht durchgeführt werden dürfen.

Im Falle des Verstoßes drohen Bußgelder bis zu 500.000,00 €

Die Vorschrift des § 120 Abs. 15 Nr. 17 bis 22 WpHG enthält verschiedene Bußgeldtatbestände. Ordnungswidrig handelt demnach die meldepflichtige Person, die entgegen Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 MAR vorsätzlich oder leichtfertig eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise oder nicht rechtzeitig macht. Daneben handelt ein Emittent ordnungswidrig, wenn dieser entgegen Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 MAR vorsätzlich oder fahrlässig eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 120 Abs. 18 S. 1 WpHG mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 € geahndet werden.

Die Grenze zum verbotenen Insidergeschäft

Die Grenze zum strafbaren Insiderhandel ist regelmäßig dann überschritten, wenn ein Vorstand oder Aufsichtsrat über Insiderinformationen gem. Art. 7 MAR verfügt und diese für ein Eigengeschäft nutzt. Die verbotenen Verhaltensweisen ergeben sich aus Art. 14 MAR.

Nach der Grundbestimmung des Art. 7 Abs. 1 lit. a MAR handelt es sich hierbei um

  • nicht öffentlich bekannte
  • präzise Informationen, die
  • direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und
  • die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.

Bevorstehende Corona-Hilfe als „Insiderinformation“?

Erlangt z.B. der Finanzvorstand eines börsennotierten Unternehmens vor einer entsprechenden öffentlichen Ad-hoc-Mitteilung Kenntnis davon, dass „sein“ Unternehmen alsbald staatliche Unterstützung erhalten wird oder der Staat Gesellschaftsanteile am Unternehmen übernehmen wird, spricht nach der obigen Definition viel dafür, dass es sich hierbei um Insiderinformationen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. a MAR handelt. In beiden Varianten sind die Informationen ausreichend konkret, um im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens das Vertrauen der Anleger darauf, dass das Unternehmen die Krise wirtschaftlich überstehen wird, deutlich zu erhöhen – mit der Folge eines steigenden Aktienkurses.

Tätigt der besagte Finanzvorstand in diesem Beispiel dennoch ein Geschäft mit Wertpapieren, auf die sich diese Information bezieht, wird von der Rechtsprechung (widerleglich) vermutet, dass er diese Information auch „genutzt“ hat[3], mithin ein verbotenes Insidergeschäft vorliegt (Art. 14 MAR).

 

[1] Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014.

[2] Allgemeinverfügung zur Erhöhung des Schwellenwertes auf 20.000,00 EUR nach Artikel 19 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für zu meldende Eigengeschäfte nach Artikel 19 Abs. 1, 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

[3] EuGH 23.12.2009 – C-45/08, ZIP 2010, 78 = EuZW 2010, 227 – Spector

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