Datenübermittlung an Inkassounternehmen ohne Einwilligung des Betroffenen

von Prof. Dr. Katrin Blasek, LL.M., veröffentlicht am 17.04.2020

Wer privat krankenversichert ist oder Leistungen in Anspruch nimmt, die die GKV nicht zahlt, kennt das: Erstmal den Arzt von der Schweigepflicht entbinden und einer Übermittlung der Daten an ein Abrechnungsunternehmen zustimmen, das dann die Forderung auch abrechnen und geltend machen soll. Erst dann wird behandelt.  

Offenbar gehen in der Praxis viele davon aus, dass zwar die Datenverarbeitung bzgl. der Behandlung durch den Arzt ohne Einwilligung möglich ist (Rechtsgrundlage Vertrag, Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO), nicht aber deren Übermittlung zu Abrechnungszwecken an Dritte. Wohl auch deswegen, weil bei menschlichen Patienten die besonders sensiblen Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) im Spiel sind.  

Dem Urteil des VG Mainz vom 20.03.20 (BeckRS 2020, 5397) lag nun ein etwas anders gelagerter Fall zugrunde. Trotzdem könnte es für das Verständnis von Art. 6 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO wichtige Weichen stellen. Es ging um die Behandlung eines Tieres und der Tierarzt trat – nachdem der Tierhalter die Rechnung nicht beglichen hatte - die Forderung an ein Inkassounternehmen ab. Tierarzt und Inkassounternehmen hatten einen „Abrechnungsvertrag“ geschlossen. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist der Meinung, dass die Datenübermittlung nicht zur Erfüllung des Behandlungsvertrags erforderlich gewesen sei. Der Tierarzt hätte sich also eine Einwilligung vom Tierhalter holen müssen.

Die Kernfrage war also, braucht es eine Einwilligung des Betroffenen oder war die Datenübermittlung anderweitig legitimiert. Das VG Mainz meint, dass die Datenübermittlung für die Vertragserfüllung erforderlich war und will an Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO „keine zu strengen Anforderungen“ stellen: „es reiche, wenn die Datenverarbeitung objektiv sinnvoll im Hinblick auf den Vertragszweck“ sei. Auch müssten „der Vertragspartner (Tierarzt) des Betroffenen (Tierhalter) und der die Daten verarbeitenden Verantwortliche (Inkassounternehmen) nicht personenidentisch sein“. Jedenfalls sei die „Datenübermittlung auch gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO rechtmäßig“, wobei die Interessenabwägung zugunsten des Tierarztes ausfalle (berechtigtes Interesse an der Zuhilfenahme Dritter zur Forderungsdurchsetzung) und keine überwiegenden Interessen des Tierhalters entgegenstünden.

Bislang herrschte in der Literatur und offensichtlich auch bei Aufsichtsbehörden eher die Meinung vor, dass die Rechtsgrundlagen in Art. 6 Abs. 1 lit. b-f DSGVO eng auszulegen seien. Damit sollte einer Umgehung von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bzw. einer Aushöhlung des Anwendungsbereichs der Einwilligung vorgebeugt werden.  

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3 Kommentare

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...kennt das: Erstmal den Arzt von der Schweigepflicht entbinden

Man könnte sich durchaus zu Recht darüber streiten, ob die Schweigepflicht der Tierärzte nicht zu viel des Guten regelt, da man ja kaum gegen die Persönlichkeitsrechte eines Köters, eines Stubentigers oder einer Hamsterratte verstoßen kann...

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Sehr geehrter "Gast", (m/w/d), 18.4.  10:22 Uhr - da übersehen Sie aber das Weistum des LG Magdeburg undOLG Naumburg: Die Würde des Schweins ist unantastbar, Art. 1 GG.

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Schweinewürde – Die Würde des Schweins ist unantastbar, Art. 1 GG
20181005
von Egon Peus
Schon im Zusammenhang mit jenem eigentümlichen, durch „unbegrenzte Auslegung“ ( Rüthers)
„gewonnenen“ Begriffsverständnis von „Ehe“ rund um den 30. Jun 2017 habe ich vorhergesagt, dass
man dann auch sehen wird, wie der Begriff "Mensch" in Art. 1 GG gedeutet werden könnte, nach
derselben "Argumentation", schließlich stehe in Art. 1 GG ja nicht genau definiert, was ein Mensch
sei. Schneller als erwartet, hebt sich der Schleier "heutzeitig correcter" Gesetzes- und
Begriffsinterpretation.
Nun denn:
I Die auszuwertenden Gerichtsweistümer
Unsagbar „profiliert“ haben sich die Gerichte LG Magdeburg am 11. Oktober 2017
http://www.landesrecht.sachsen-
Anhalt.de/jportal/portal/t/hll/page/bssahprod.psml/screen/JWPDFScreen/filename/LG_Magdeburg_28
_Ns_182_Js_32201-14__74-
17__KORE253762017.pdf;jsessionid=6878E14CC0F2D7CB7B0A584B9DF0ACFE.jp13
und OLG Naumburg am 22. Februar 2018
http://www.presse.sachsenanhalt.
de/index.php?cmd=get&id=892169&identifier=a026b7cece0383cfe4357888f21642ff
1.) LG Magdeburg
Der Hausfriedensbruch stand fest. Waren die Hausfriedenbrecher straffrei zu erklären, weil ihnen
Nothilfe , § 32 StGB, oder Notstand, § 34 StGB, Rechtfertigung zuteilwerden ließen?
Das Magdeburger Weistum bejaht beide Strafbefreiungen. In dieser Instanz ist man
noch des Lesens einer Gesetzesvorschrift kundig, und auch willens. Tz 19: „…§ 32
StGB gerechtfertigt war. Nicht rechtswidrig ist danach die Verteidigung, die
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwehren.“ Von erfrischender Offenheit getragen die Kernüberlegung:
„Die Kammer vertritt insoweit die Auffassung, dass Tiere als "einem anderen" im
Sinne des § 32 StGB und damit als nothilfefähig anzusehen sind.“ Tz 20. Und zum
rechtfertigenden Notstand: „….§ 34 StGB zu behandeln.22
22 Nach dieser Vorschrift handelt gerechtfertigt, wer in einer gegenwärtigen, nicht
anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein
anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen
abzuwenden, wenn …..“ Tz 21/22. Auch hier gibt es also das Tatbestandsmerkmal :
“von … einem anderen abzuwenden“. Anders als bei Drittsemestern in der kleinen
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Strafrechtsübung macht sich dieses Gericht allerdings nicht die Mühe, bei seiner
„Prüfung“ im gesamten Rest des Urteils, bis Tz 28 einschließlich, zu prüfen, ob dieses
Tatbestandsmerkmal erfüllt ist – was es nach den Gepflogenheiten der
Strafrechtsschulung im Studium eigentlich angenommen haben müsste, wenn man –
wie das Gericht – den Tatbestand als erfüllt ansehen möchte und die Rechtsfolge
anwendet: straffrei, gerechtfertigt.
Eventuell hat das Gericht gemeint es habe ja schon zu dem gleichlautenden
Tatbestandsmerkmal des § 32 StGB etwas, nun ja: ihm richtig scheinendes, gesagt.
Das war zwar bereits nach deutscher Grammatik holprig-uneben („ Tiere als ‚einem
anderen‘ ….. anzusehen ). Sprachlich und grammatisch korrekt dürfte es lauten: Tiere
als „andere“ anzusehen. Aber soweit man es diesen Sprachanwendern im
Versuchsstadium zuordnen kann, wollten sie wohl sagen, dass auch das Merkmal
erfüllt sei, „von einem anderen abzuwenden“. Wenn wir schon die Naturnähe des
Gerichts begeistert wahrnehmen, so auch, dass es etwas hölzern formuliert.
2.) In erhabenerer höherer instanzlicher Position ist natürlich ein Oberlandesgericht. Die
weistumsverfassende Kooperative bezeichnet sich daher dort auch als Senat.
Dem außenstehenden Leser ist nicht sicher erkennbar, ob freilich das Lesevermögen
senectutis causa des Senats dahingeschwunden ist – oder man eher wie gewisse
Judikateure jener Zeit, die Rüthers mit der „unbegrenzten Auslegung“ aufgreift,
weitergehende formaljuristische „Maßnahmen“ ergreift, um ein volklich-zeitgeistiges
Ergebnis mit dem Formalanschein einer „Begründung“ vorzustellen, oder ob es sonst
einen Grund dafür gibt. Während das LG Magdeburg noch in schlichter Studentenund
Anfängermanier schlicht und einfach textgetreue Tatbestandsmerkmale auflistet,
finden die Rechtsschöpferischen einen „Weg“, der zwar bekannt ist, im Studium aber
regelmäßig mit „mangelhaft“ ( wenn milde, sonst „ungenügend“ ) beurteilt wird. Der
angebliche Obersatz lautet nämlich nunmehr senatlich: „gemäß § 34 StGB
(rechtfertigender Notstand) nicht rechtswidrig.
Die Angeklagten haben die Taten in einer gegenwärtigen, nicht anders
abwendbaren Gefahr für ein anderes Rechtsgut begangen, um die Gefahr
abzuwenden, eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das
geschützte Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt. Die
Taten waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden.“
Zitat Ende , II vor II 1.
Im Lallen des „Ausgewerteten“ finden sich Spurenelemente des gesetzlichen
Tatbestands – gegenwärtig, Gefahr , für ein Rechtsgut, Überwiegen, sogar der
Begriff „anderes“ taucht au in der Verbalmischung, allerdings Gefahr „für ein
anderes Rechtsgut“ – brav, brav – nur: im gesetzlichen Tatbestand ( in Frau
Dr. Barleys Rechtsstaat sollte er eigentlich hervorgehobene Bedeutung
haben) sind kumulativ tatbestandliche Anforderungen gestellt: Gefahr für ein
Rechtsgut, ja, aber zudem: um die Gefahr „von sich oder einem anderen
abzuwenden“. Von sich kaum – die Straftäter filmten sich in den ihres
Erachtens komfortgeminderten Koben ja nicht selbst. Da man sich
unangenehmer Prüfung durch Korrekturassistenten unausgesetzt sieht,
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scheint man unausgesprochen jenes Weistum der Vorinstanz zu übernehmen:
LG Magdeburg a.a.O. Tz 20: „Kammer vertritt insoweit die Auffassung, dass Tiere als
"einem anderen" im Sinne des § 32 StGB und damit als nothilfefähig anzusehen sind.“ Anstatt
einer Begründung folgt ein Klammerzusatz mit zwei Urteilszitaten – ohne Begründung,
inwieweit dortige obiter dicta überzeugen, und ein Buchautor. Dass die dortigen Darlegungen
allesamt daran kranken, dass zum Tatbestandsmerkmal „eines anderen“, dem darin liegenden
Verweis auf Rechtssubjektqualität nirgendwo irgendetwas und schon gar nicht Überzeugendes
beigegeben wird, kann ergebnisorientierte Ergebnis- und Weistumsfinder nicht beirren.
Augenscheinlich.
II Rechtssystematische Auswertung
1. Viel spricht dafür, die „Einheit der Rechtsordnung“ zu wahren. Dem scheint sich auch das LG
Magdeburg ( Weistum vom 11.Okt. 2017 Az 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17), 28 Ns 74/17)
verpflichtet zu sehen, bemüht es für Straftat und einen Schweinestall doch das Grundgesetz,
Art. 20 a GG. Selbsternannte Beflissene waren in einen Schweinestall eingebrochen.
2. Der objektive Tatbestand des „Hausfriedensbruchs“, § 123 Abs. 1 StGB , war dermaßen
offensichtlich erfüllt, dass dem LG Magdeburg ein Satz, Tz. 18, zum Beleg und Begründung
genügte. Die Tat soll aber wegen a) Nothilfe , § 32 StGB und b) außerdem – doppelte
Begründung – nach § 34 StGB, rechtfertigenden Notstandes halber, gerechtfertigt, im
Ergebnis also straffrei sein. Laut Pressemitteilung OLG Naumburg Nr. 002/2018 vom 22.
Februar 2018 – mehr soll noch am 9. März 2018 nicht öffentlich vorliegen - hat dieses
Revisionsgericht für rechtens deklariert die zweite Begründung, Notstand, § 34 StGB.
3. Die Presseerklärung Naumburg ist insoweit dürftig, als etwas näheres zum Begriff eines
„notstandsfähigen Rechtsguts“ dargetan wird. Aber Erwägungen zum Tatbestandsmerkmal
„von einem anderen“ („um eine Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden“) fehlen
leider. Man wird sehen, ob die ausformulierte Begründung hierzu noch Lichtvolles erbringen
wird. Mittlerweile: nein. Nix.
4. Dieses Tatbestandsmerkmal ( „von einem anderen“ ) ist übrigens sowohl in § 32 StGB
(„Angriff“) wie auch § 34 StGB („Gefahr“) „abzuwenden“, aufgeführt. Nach bislang
studienüblichen juristischen Ausbildungsgrundsätzen muss jedes, also auch dieses,
Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, damit die Rechtsfolge der Norm – hier: Rechtfertigung –
eintritt. Insoweit scheint Konsens auch in Magdeburg zu herrschen. ( Ob auch an der
juristischen Fakultät in Regensburg, Bereich Strafrecht, ist nach beckgebloggten Äußerungen
nicht mehr so ganz sicher.).
5. Wer oder was ist ein „anderer“? Schnell greifbare Kommentierungen herkömmlicher Art
sagen das nicht so genau, reden aber von schutzfähigen „Individualrechtsgütern“. Klassisch
versteht man es so, dass ein Rechtsgut individuell jemandem zusteht, der „rechtsfähig“ ist.
Fähig nämlich, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Man sagt auch: „Person“. Meist
noch vor den erhabenen Weiten des Strafrechts pflegte man davon im ersten Semester zu
erfahren, BGB Allgemeiner Teil. So lautet die Überschrift von Buch Abschnitt 1, also vor § 1
BGB, „Personen“. Davon gibt es juristische, Titel 2 ( vor § 21 BGB), zuvor aber , Titel 1,
„Natürliche Personen“. Worauf es dabei ankommt, sagt § 1 BGB : „Rechtsfähigkeit“, ebenso
§ 21 BGB für den Verein als juristische Person. Und wessen Rechtsfähigkeit als natürlicher
Person deklariert nun § 1 BGB? „des Menschen“.
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6. Wir behalten in Erinnerung: dem Wortlaut nach kennt auch – Einheit der Rechtsordnung! –
Art. 1 Abs.1 Satz 1 GG den „Menschen“.
7. Zunächst aber zurück ins Magdeburg- Naumburgische. Dort wurden gegenwärtige Angriffe
auf „schutzfähige Rechtsgüter“ noch und nöcher festgestellt, schlimme Dinge, wie Schmerzen,
Leiden oder Schäden – wobei gewisse Komfortminderungen wie etwa bei Reisemängeln
wegen etwas zu kleiner Räumlichkeiten eine erhebliche Rolle spielten. Aber gegen welchen
Rechtsträger, welchen „anderen“ richteten sich Angriff oder Gefahr?
Dieses Tatbestandsmerkmal des „anderen“ musste geprüft (und bejaht) werden, um zu dem
anscheinend gewünschten Ergebnis zu gelangen. Die schlimmen Nachteile der
Komfortminderung wurden bei Schweinen wahrgenommen. Personen? Rechtsfähig? Nun
kennt zwar auch das GG, dessen tragende und das christliche Abendland fundierende
Regelung des Art. 20 a GG zwar nicht den Geist der griechisch-römischen Antike in
Entwicklung durch Mittelalter und Aufklärung, sondern jüngere correctness-Beflissenheit
anknüpfend an die deutsche Begeisterung für Natur- und Tierschutz ( vgl. insbesondere §§ 1,
2 Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935, RGBl. I S. 821; ReichstierschutzG vom
24.Nov. 1933) wiederspiegelt, juristische Personen, wie etwa Art. 19 Abs. 3 GG zeigt.
Solange man aber im Bereich der abschließend enumeriert zugelassenen gebildeten
juristischen Personen bleibt, ist dort kein Schwein zu finden.
8. Wohl hingegen: “Mit besonderer Liebe hat stets gerade das deutsche Volk den Tieren und den
Fragen des Tierschutzes gegenübergestanden. Stets hat es besonders in denjenigen Tieren, die
seit Jahrtausenden seine Haus- und Hofgenossen, ja, man könnte in mancher Hinsicht sagen
seine Mitarbeiter und – man denke nur an die Pferde – seine Mitkämpfer gewesen sind,
Geschöpfe Gottes gesehen. Für den deutschen Menschen sind die Tiere nicht nur Lebewesen
im organischen Sinne, sondern Geschöpfe, die ein eigenes Empfindungsleben führen, die
Schmerz empfinden, Freude, Treue und Anhänglichkeit zeigen. Niemals hätte es dem
Volksempfinden entsprochen, das Tier einer leblosen, toten und unempfindlichen Sache
gleichzusetzen, das Tier nur als ein empfindungs- und seelenloses Objekt der Ausbeutung zu
betrachten,….. Die Märchen und Sagen der arischen Völker, besonders des deutschen Volkes,
weisen diesen Geist der Verbundenheit auf, wie ihn der arische Mensch dem Tier
entgegenbringt.“ Zitat Ende.( Göring – ach ja, nicht Göring-Eckardt/Grün , sondern Hermann,
Rundfunkrede 28. August 1933, Quelle:
https://zeitundzeugenarchiv.wordpress.com/2016/07/13/hermann-goerings-ru...
28-august-1933-der-kampf-gegen-die-vivisektion/
Im Sinne der im Rechtsstaatsdialog heißumstrittenen gebarleyten Frage, ob Urteile der
Gerichte ( „auch“? so Reul ) das Volksempfinden berücksichtigen sollen, müssen oder
dürfen: Es offenbart sich das methodische Problem, wie denn und aus welchen Kreisen sich
das Bewusstsein der Bevölkerung ergeben soll. Magdeburg-Naumburg-Göring-Grüne sind
eventuell nur pars, die aber nicht ohne weiteres pro toto zu stehen vermag. Nicht jeder huldigt
so innig den grün-Göring-arischen Märchen.
Man muss daher den Weg zur konsequenten Begrifflichkeit gehen.
9. Folglich muss das Magdeburger Weistum , Tz 20 wie auch 23, da es das Tatbestandsmerkmal
„anderem“ bejaht, hierzu als Person den MENSCHEN meinen. Ebenso das Naumburger
Weistum. Manche reden zwar davon, es gebe Menschen, die „Schweine“ seien. Bisher wurde
das als sinnbildlicher Vergleich verstanden. Das ist nunmehr wohl juristisch anders: Schweine
sind „andere“, andere sind Personen, und da Schweine gewiss keine juristischen Personen
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sind, können sie nur „Mensch“ sein, § 1 BGB. Der Begriff „Mensch“ in Art. 1 Abs. 1 Satz 1
GG umfasst folglich auch „Schwein“.
10. Das führt zu dem Satz: „Die Würde des Schweins ist unantastbar“, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG.
11. Wolle dies bei den weltbewegenden Erwägungen zur Beibehaltung jahrzehntelanger
bewährter Handhabung nun im Herbst 2018 mitbedacht werden.
 

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