Toleranzgrenze auf die jeweilige Gebühr bezogen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.04.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2188 Aufrufe

So manche Gebührenbemessung von Rahmengebühren anhand der Kriterien des § 14 RVG wird durch die so genannte Toleranzgrenze von 20 % "gerettet". In der Streitfrage, ob der Festlegung der 20-prozentigen Toleranzgrenze die gesamten Gebühren des Verfahrensabschnitts maßgebend sind oder auf die einzelne Gebühr abzustellen ist, hat das LSG Bayern im Beschluss vom 24.03.2020  - L 12 SF 271/16 E  - zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Toleranzgrenze auf die jeweilige Gebühr bezogen ist. Dies ist konsequent und richtig, denn auch die Bemessungskriterien des § 14 RVG sind auf die jeweilige Gebühr bezogen und können auch bei verschiedenen Gebühren unterschiedlich stark ausgeprägt sein.

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