Verkaufsflächenregelung voraussichtlich rechtswidrig? - VG Hamburg auf dünnem Eis

von Dr. iur. Fiete Kalscheuer, veröffentlicht am 22.04.2020
Rechtsgebiete: Öffentliches RechtVerwaltungsrechtCorona16|9421 Aufrufe

Das VG Hamburg hat mit Beschluss vom 21.04.2020 (3 E 1675/20) festgestellt, dass die betreffende Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache ihr Einzelhandelsgschäft betreiben dürfe, ohne die Verkaufsfläche auf 800 m² reduzieren zu müssen. Ich wage die Prognose, dass das OVG Hamburg diese Entscheidung aufheben wird. Schön ist die Entscheidung trotzdem. Sie schreit danach, in einer Examensklausur wieder aufzutauchen. Aus zwei Gründen ist der Beschluss bemerkenswert.

Zum einen ist festzuhalten, dass das VG Hamburg im Rahmen der Berufsfreiheit nach wie vor die Dreistufentheorie anwendet:

Die Anforderungen
an die Verhältnismäßigkeit werden im Rahmen der Berufsfreiheit durch die sogenannte
„Stufenlehre“ näher konkretisiert. Danach ist zu unterscheiden, auf welcher Stufe
der Berufsfreiheit die Regelung ansetzt. Reine Berufsausübungsbeschränkungen, wie vorliegend,
können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert
werden.

Es darf also aufgeatmet werden: Einer Examensklausur kann nicht (mehr) entgegengehalten werden, es werde sich auf eine veraltete "Theorie" gestützt.

Noch interessanter sind aber zum anderen die Ausführungen des VG Hamburg zur Geeignetheit: 

Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus Verkaufsstellen mit einer 800 m² übersteigenden Verkaufsfläche von der Öffnungsmöglichkeit ausgenommen hat, ist diese Maßnahme nicht geeignet, dem Zweck des Infektionsschutzes zu dienen. (...) Für die Annahme der Antragsgegnerin, dass von großflächigen Einzelhandelsgeschäften eine hohe Anziehungskraft für potentielle Kunden mit der Folge ausgeht, dass allein deshalb zahlreiche Menschen die Straßen der Innenstadt und die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs benutzen werden, liegt keine gesicherte Tatsachenbasis vor.

Diese Ausführungen sind kaum vertretbar und stehen nicht mit der Rechtsprechung des BVerwG in Einklang, das im bauplanungsrechtlichen Zusammenhang ausdrücklich ausführt, die Größe der Verkaufsfläche habe Auswirkungen auf die Attraktivität eines Einzelhandelsgeschäfts. Beispielhaft sei hierzu auf die Entscheidung des BVerwG vom 24.11.2005 (4 C 10.04 Rn. 14) verwiesen. Das Gegenargument des VG Hamburg, wonach es im Bauplanungsrecht um eine "geordnete Stadtentwicklungsplanung" gehe und deshalb diese Rechtsprechung des BVerwG nicht übertragen werden könne, überzeugt nicht. Was meint denn "geordnete Stadtentwicklungsplanung"? - Dem Bauplanungsrecht geht es unter anderem darum, Unruhe, den großflächiger Einzelhandel und der dazugehörige erhöhte Verkehr auslösen, aus den Wohngebieten herauszuhalten. Anders als das VG Hamburg meint, drängt es sich auf, diesen Gedanken auf den Bereich des Infektionsschutzes zu übertragen: Gibt es keinen großflächigen Einzelhandel, so führt dies zu einem Abnehmen der Anziehungskraft des Standortes, was wiederum zur Folge hat, dass sich weniger Menschen an diesem Ort tummeln. Das VG Hamburg verkennt dies. 

UPDATE: Das OVG Hamburg hat die Entscheidung des VG Hamburg mit Beschluss vom 30.04.2020 (5 BS 64/20) aufgehoben. Die 800 m²-Verkaufsflächenregelung hat damit Bestand.

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16 Kommentare

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Gerichtliche Zwischenverfügung beschränkt vorläufig bis zum 30.04.2020 den Betrieb eines großflächigen Sportwarengeschäfts auf Verkaufsfläche von 800 qm

OVG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2020, 5 Bs 64/20

https://justiz.hamburg.de/contentblob/13874234/7098d84dcc826ad703339ea848a59505/data/5bs64-20.pdf

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Die Argumentation ist bemerkenswert. Ergänzend würde ich - gesellschaftspolitisch und raumordnungspolitisch - vorschlagen, Verhältnisse wie generell in Nordkorea einzuführen. Im   Sinne totalitaristischer Betrachtung führt auch dies " zu einem Abnehmen der Anziehungskraft des Standortes, was wiederum zur Folge hat, dass sich weniger Menschen an diesem Ort tummeln". Man muss ja die Massenaufmärsche zur Bejubelung der großen Angela nicht ebenso organisieren. 

Mein erster Eindruck: Die Entscheidung ist falsch, weil der Gesetzgeber irgendwo die Grenze ziehen muss und ziehen darf. Ist aber nur der erste Eindruck. 

Die LTO-Presseschau:

BayVGH zu 800-qm-Regel: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte in einem Eilverfahren gegen das verhängte Verkaufsverbot für große Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes fest. Die Freistellung bestimmter Geschäfte von der Regelung sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt. Anstatt die Vorschrift jedoch außer Kraft zu setzen, stellte es "ausnahmsweise" wegen der Pandemie-Notlage lediglich die Verfassungswidrigkeit fest. Dies melden u.a. SZ (Lisa Schnell und Kassian Stroh), faz.net und lto.de.

Über die Zersplitterung der Rechtsprechung in den Bundesländern berichten taz, lto.de und focus.de.

Jost Müller-Neuhof (Tsp) weist darauf hin, dass in dieser Frage eine bundeseinheitliche Rechtsprechung derzeit wohl kaum erreicht werden könne. Zeitgleiche Eilverfahren vor Landesgerichten, bei denen der Zugang zum Bundesverwaltungsgericht weitgehend versperrt sei, führten derzeit schlicht zu unterschiedlichen Urteilen.

Die LTO-Presseschau:

BayVGH zu 800-qm-Regel: Der Eilbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Verfassungswidrigkeit der im Freistaat verfügten Verkaufsverbote für Geschäfte mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche, wird vom Akademischen Rat a.Z. Walther Michl auf verfassungsblog.de analysiert.

Die LTO-Presseschau:

HessVGH zu 800-qm-Regel: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag eines Unternehmens abgewiesen, mit dem sich dieses gegen das coronabedingte Verbot der Ladenöffnung für Geschäfte mit einer Ladenfläche von mehr als 800 qm wehrte. Das Gericht sah den nicht unerheblichen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit als verhältnismäßig, und damit gerechtfertigt, an. lto.de führt außerdem die divergierenden Entscheidungen der Gerichte der Länder auf. 

Die LTO-Presseschau:

OVG Sachsen zu 800-qm-Grenze: Mit einer Eilentscheidung hat das sächsische Oberverwaltungsgericht die 800-Quadratmeter-Grenze für den sächsischen Einzelhandel vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Begriff der "für die Grundversorgung notwendigen Geschäfte", deren Öffnung ohne flächenmäßige Begrenzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Corona-Schutz-Verordnung vom 30.04.2020 erlaubt ist, sei nicht hinreichend bestimmt, so das Gericht laut lto.de.

Die LTO-Presseschau:

VGH Ba-Wü zu Zutrittsbegrenzungen: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Zutrittsbegrenzung im Einzelhandel des Bundeslandes wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebots für unwirksam erklärt und damit die Richtgröße von 20 Quadratmetern Verkaufsfläche pro Person im Laden außer Vollzug gesetzt. Das Unternehmen Tchibo hatte wegen befürchteter Umsatzeinbußen ein Eilverfahren gegen die entsprechende Bestimmung der baden-württembergischen Corona-Verordnung angestrengt. zeit.de berichtet. Die BadZ (Christian Rath) berichtet zudem, dass das Land den VGH-Beschluss zum Anlass nimmt, um die Vorgabe von 20 auf 10 Quadratmeter zu senken.

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