SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 22. April 2020 in Kraft getreten

von Dr. Christian Tillmanns, veröffentlicht am 27.04.2020
Rechtsgebiete: CoronaMedizinrecht|1636 Aufrufe

In dieser Verordnung des BMG werden Abweichungen von den Vorschriften des SGB V, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung infolge der SARS-CoV-2-Epidemie geregelt, um sicherzustellen, dass Patientinnen und Patienten während der Corona-Pandemie mit notwendigen Arzneimitteln und Medizinprodukten versorgt werden können. Die Arzneimittelversorgungsverordnung beruht auf dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, das am 28. März 2020 in Kraft getreten ist und enthält u.a. folgende Regelungen:

  • Einmaliger Zuschuss von 250 Euro je Apotheke zur Beschaffung von Schutzausrüstung für Boten zur Förderung des Botendienstes; Vergütung jeder Lieferung mit 5 Euro je Lieferort bis zum 30. September 2020.
  • Mehr Möglichkeiten für Apotheken, verordnete Arzneimittel bei Nicht-Verfügbarkeit auszutauschen, damit Patientinnen und Patienten ohne zusätzliche Arztkontakte auch bei Lieferengpässen unbürokratisch mit den notwendigen Arzneimitteln versorgt werden; erleichterter Austausch verordneter Arzneimittel kann von den Krankenkassen bei den Abrechnungen mit den Apotheken nicht beanstandet werden (Retax-Ausschluß)
  • Krankenhäuser erhalten im Rahmen des Entlassmanagements erweiterte Möglichkeiten zur Verschreibung von Arzneimitteln und Verbrauchsmaterial sowie für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
  • Zuständige Behörden können zur Sicherstellung einer ausreichenden Arzneimittelversorgung im Einzelfall Abweichungen von apothekenrechtlichen Vorschriften zulassen.
  • BMG und von diesem benannte Stellen können von Herstellern und Vertreibern von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs Auskünfte etwa zu Produktionsmengen, Lagerbeständen und Preisen verlangen.
  • Hersteller und Vertreiber von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs stellen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung der Produkte sicher. Zudem dürfen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern keine Aufschläge aufgrund der epidemischen Lage erhoben werden, Verstöße können nach dem Infektionsschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • Substitutionsärzte erhalten die Möglichkeit, bei der Behandlung von opioidabhängigen Menschen von Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen, soweit dieses ärztlich vertretbar ist.
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