Tragweite des Beschwerdeausschlusses nach dem Asylgesetz
von , veröffentlicht am 28.04.2020Das Verhältnis des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG zu der Regelung in § 1 Abs. 3 RVG, wonach die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen, ist umstritten. Das OVG Münster hat sich im Beschluss vom 6.3.2020 -19 E 1077/18.A - der restriktivem Auffassung angeschlossen und entschieden, dass sich der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG auch auf Beschwerde nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit erstreckt. Überzeugend ist diese Auffassung nicht. Denn Zweck des Beschwerdeausschlusses in § 80 AsylG ist eine möglichst umfassende Beschleunigung des Asylverfahrens; bei der Festsetzung des Gegenstandswertes geht es aber um ein dem Asylverfahren nachgelagertes Verfahren, bei dem es einzig um die Höhe der Anwaltsvergütung geht, weshalb eine Beschleunigung nicht mehr erforderlich erscheint.
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