Corona-Pandemie und Ferienhausvertrag - kostenfreie Stornierung oder wer trägt die Kosten?

von Dr. Stefanie Bergmann, LL.M., veröffentlicht am 29.04.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtWeitere ThemenCorona2|8519 Aufrufe

Viele Reisende haben über ein Vermittlungsportal im Internet ein Ferienhaus für den Sommer gebucht. Durch Einreiseverbote und örtliche Maßnahmen können sie das Ferienhaus nicht erreichen. Nun wurde die vom Auswärtigen Amt am 17.03.2020 ausgesprochene Reisewarnung bis 14.06.2020 verlängert. Was bedeutet das für Stornierungen von Ferienhausverträge? Die Reisewarnung ist immer nur ein Indiz für das Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Pauschalreiserecht, die zu einer kostenfreien Stornierung des Pauschalreisevertrages nach § 651h Abs. 3 BGB berechtigen. Seit 01.07.2018 gilt das neue Pauschalreiserecht, bei dem sich auf Grund der vollharmonisierenden Wirkung der Richtlinie von 2015 keine Regelungslücke ergibt, so dass Ferienhausaufenthalte nicht mehr wie zuvor unter das Reiserecht fallen. Das Reiserecht darf nicht mehr von der Rechtsprechung analog auf den Ferienhausvertrag angewandt werden, sonst wäre dies europarechtswidrig. Infolgedessen hat ein Buchender in aller Regel mangels weiterer gebuchter Leistungen einen Mietvertrag mit einem ausländischen Vermieter oder einer Agentur abgeschlossen, für die dann das ausländische Recht gilt (siehe Art. 4 Abs. 1 lit c) Rom-I-VO). Dort müsste sich eine Regelung zur Fragen der Unmöglichkeit, der Leistungsstörung oder des Schicksals der Vertragsleistungen bei höherer Gewalt finden, aber mindestens in den Miet-AGB des ausländischen Vermieters. So viel sei vermutet: die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hat für das Vorliegen von höherer Gewalt in Bezug auf ein Ferienhaus im Ausland sicherlich keine Auswirkung, es sei denn, es existieren örtliche Maßnahmen ähnlich einer Allgemeinverfügung, die den Gast hindern, das Ferienhaus zu betreten. Andernfalls gibt ein Einreiseverbot, wenn ansonsten das Haus bezogen werden konnte, in aller Regel kein Recht zur kostenfreien Stornierung. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter das Haus nicht zur Verfügung stellen darf, etwa durch ein Verbot. Dann kann in manchen Rechten (z. B. im Italienischen) geregelt sein, dass wegen der Unmöglichkeit der Vermieter von seiner Vertragspflicht loskommt, der Mieter aber auch nicht zahlen muss und dann seinen Mietpreis zurückerhalten muss. Zu beachten ist, dass Vermittlungsgebühren ggf. vom Portal einbehalten werden dürfen, denn dessen Leistung wurde erbracht. Vorschlag zur Güte: der Vermieter möge wenigstens eine Umbuchung akzeptieren oder dem Gast einen Gutschein erteilen. Viele Vermieter lassen sich nur auf Stornierungen gegen Entgelt ein, wenn der Fall der Unmöglichkeit nicht eindeutig gegeben ist. Andernfalls muss der Buchende leider gegen den Vermieter klagen. Dabei ist umstritten, ob er eine Klage wegen des Dienstleistungscharakters des Ferienhausmietvertrages an seinem Wohnsitz nach  Art. 17 und 18 Brüssel-Ia-VO als Verbrauchergerichtsstand erheben darf oder er vielmehr am Gericht des Ortes der unbeweglichen Sache (Art. 24 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO) klagen muss. Dies wäre dann im Ausland, wo das Ferienhaus belegen sind. Da macht nicht jede Rechtsschutzversicherung mit. Fazit: ist der Ferienhausvertrag mangels anderer Reiseleistungen (z. B. beim Anbieter mitgebuchter Flug, Transfer, Fähre) kein Pauschalreisevertrag, besteht per se kein Recht zur kostenfreien Stornierung bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, für die die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ohnehin nur ein Indiz ist. Der Kunde trägt die Kosten einer Stornierung in aller Regel selbst.

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Die Zeiten der unbeschwerten Urlaubsbuchungen sind vorbei. Allerdings schneidet sich die Reisebranche ins eigene Fleisch, wenn sie sich bei Anfragen nach Erstattungen auf Maximalpositionen zurueckzieht.

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Die LTO-Presseschau:

Corona – Ferienhausmietvertäge: community.beck.de (Stefanie Bergmann) legt die Rechtslage bei der Rückabwicklung von Ferienhaus-Mietverträgen dar. Diese seien seit der Reform des Pauschalreiserechts von diesem nicht mehr erfasst, vielmehr gelte bei Ferienhäusern im Ausland wegen Art. 4 Abs. 1 lit c. Rom-I-Verordnung regelmäßig ausländisches Recht. Sie kommt zu dem Schluss, dass der Kunde zumindest die Kosten einer Stornierung in der Regel selber tragen muss. 

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