EU-Kommission schlägt verlängerte Frist für SE-Jahreshauptversammlungen vor

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 01.05.2020

Die EU-Kommission hat am 29. April 2020 den Vorschlag einer Verordnung veröffentlicht, nach der Europäische Aktiengesellschaften (SE) in diesem Jahr zwölf Monate Zeit erhalten sollen, um ihre ordentliche Hauptversammlung abzuhalten.

Befristete Ausnahme zur Sechs-Monats-Frist

Gemäß Art. 54 Abs. 1 S. 1 SE-VO muss eine SE ihre ordentliche Hauptversammlung binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abhalten. Dies gilt als Mindeststandard gleichermaßen in allen Mitgliedstaaten. Der veröffentlichte Verordnungsvorschlag sieht eine befristete Abweichung hiervon vor. Danach sollen Europäische Aktiengesellschaften, die verpflichtet sind, im Jahr 2020 eine Hauptversammlung nach Art. 54 Abs. 1 S. 1 SE-VO abzuhalten, diese innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2020, abhalten dürfen. Dasselbe ist für Europäische Genossenschaften (SCE) vorgesehen.

Ähnliche Erleichterung bereits für AG und KGaA

Eine ähnliche Ausnahme gilt seit Ende März für die deutsche AG und KGaA. Danach ist die Acht-Monats-Frist aus § 175 Abs. 1 S. 2 AktG zunächst für das Jahr 2020 auf zwölf Monate verlängert (hierzu schon Klaus von der Linden am 27. März 2020). Die SE musste der deutsche Gesetzgeber dabei ausklammern, da ihm für eine Änderung der gemeinschaftsweit geltenden Regelung in Art. 54 SE-VO die Zuständigkeit fehlte.

Schnelles Inkrafttreten beabsichtigt

Inkrafttreten soll die vorgeschlagene Verordnung am Tag nach Bekanntmachung im EU-Amtsblatt. Da für viele betroffene Gesellschaften die Frist aus Art. 54 Abs. 1 S. 1 SE-VO zum 30. Juni abläuft, strebt die EU-Kommission eine schnelle Verabschiedung der Verordnung durch die EU-Institutionen an.

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