Patientendaten und Patienteneinwilligung - Was muss die Forschung beachten!?

von Prof. Dr. Katrin Blasek, LL.M., veröffentlicht am 05.05.2020

Die DSK hat grünes Licht für die überarbeitete Version einiger Dokumente gegeben, die die sog. Medizininformatik-Initiative des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erstellt hatte, um damit ihren datenschutzrechtlichen Pflichten nachzukommen im Hinblick auf die Nutzung von Daten aus Krankenversorgung sowie aus klinischer und biomedizinischer Forschung.

Es geht dabei insbesondere um die Informationspflichten gegenüber den sowie die Einwilligung der Patienten in die Datennutzung bzw. Datenverarbeitung. Die DSK hatte die Initative bzgl. der Anpassung der Dokumente beraten und hält diese nun für datenschutzkonform.

https://www.datenschutz.de/datenschutzbehoerden-des-bundes-und-der-laend...

Weil es sich dabei um besonders sensible Daten handelt, gelten insbesondere die Anforderungen aus Art. 9 DSGVO iVm. §§ 22, 27 BDSG sowie im Hinblick auf die Forschung Art. 89 DSGVO iVm. 27 BDSG und vor allem die dort geregelten und zu beachtenden technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutze der Patienten.  

Damit sollten Forschungseinrichtungen und natürlich Patienten ein großes Stück mehr Rechtssicherheit haben.

 

 

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