Betriebsbedingte Kündigungen in der Corona-Krise: Dauerhafter oder vorübergehender Arbeitsausfall?

von Martin Biebl, veröffentlicht am 06.05.2020
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona|3062 Aufrufe

Die Europäische Kommission geht von einem historischen Einbruch der Wirtschaftsleistung in der Eurozone um 7,7 % aus. Vergleiche mit der Wirtschaftskrise in den 1930er Jahren sind häufig. Bereits Ende April hatte die Bundesregierung die aktuellen Arbeitsmarktzahlen vorgestellt und mitgeteilt, dass die Rekordzahl von mehr als 10 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Kurzarbeit angemeldet wurde. Die tatsächliche Zahl der Bezieher wird geringer sein, da einige Unternehmen rein vorsorglich Kurzarbeit angezeigt haben. Sicher ist aber, dass sich eine noch nie dagewesene Zahl an Beschäftigten in Kurzarbeit befindet.

Neben den damit verbundenen finanziellen Belastungen durch die Zahlung des (aufgestockten) Kurzarbeitergeldes für die Staatskasse stellt sich die Frage, ob die Kurzarbeit ihre Aufgabe in allen Fällen sinnvoll erfüllen kann. Das Kurzarbeitergeld hat schließlich den Zweck, Arbeitgeber vorübergehend finanziell zu entlasten. So sollen schwächere Phasen überbrückt und Kündigungen vermieden werden. Angesichts der großen Anzahl der Bezieher ist es jedoch mehr als fraglich, ob die Vermeidung von Kündigungen in allen Fällen gelingen kann. Es ist unrealistisch, dass die Krise nicht zu Arbeitsplatzverlusten führen wird. Vielmehr ist bereits jetzt absehbar, dass nicht alle Arbeitsplätze erhalten werden können.

Deshalb wird man sich früher oder später in den Unternehmen und Personalabteilungen die Frage stellen, wann Kündigungen trotz bereits eingeführter Kurzarbeit notwendig und unvermeidbar sind und welche rechtlichen Hürden beim Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit zu beachten sind. Dabei muss man sich den Instrumenten Kurzarbeit bzw. betriebsbedingter Kündigung zunächst systematisch nähern. Während die Kurzarbeit der Überbrückung eines vorübergehenden Arbeitsausfalls dient, ist es für die betriebsbedingte Beendigungskündigung notwendig, dass ein dauerhafter Arbeitsausfall zu dringenden betrieblichen Erfordernissen führt, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG). Hat ein Arbeitgeber also auf Grundlage eines aus seiner Sicht vorübergehenden Arbeitsausfalls seine Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt, kann er nicht mit der gleichen Begründung in einem zweiten Schritt betriebsbedingte Beendigungskündigungen aussprechen. Die dringenden betrieblichen Erfordernisse – im Sinne einer ultima ratio – liegen nur bei einem dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes vor. Zu den Umständen, die zur Einführung von Kurzarbeit geführt haben, müssen also neue Umstände hinzukommen.

Wenn es nun im Zuge der Pandemie und der daraus folgenden Wirtschaftskrise zu betriebsbedingten Kündigungen kommt, dürfte sich ein Hauptstreitpunkt darum drehen, ob es sich lediglich um einen vorübergehenden oder tatsächlich um einen dauerhaften Arbeitsausfall im Sinne eines dringenden betrieblichen Erfordernisses handelt. Trifft ein Unternehmen während der Kurzarbeit gezwungenermaßen eine eigenständige unternehmerische Entscheidung, die dazu führt, dass Arbeitsplätze dauerhaft und eben nicht nur vorübergehend wegfallen, sind betriebsbedingte Kündigungen aber grundsätzlich zulässig.

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