WEG-Reform: Werkstattbericht VIII (klar wie Kloßbrühe?) – reloaded

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 07.05.2020
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-Recht|2053 Aufrufe

Die Bundesregierung hat am 23.3.2020 ihren Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vorgelegt. § 19 Abs. 3 Satz 2 WEG soll folgende Fassung erhalten: „Sie können ferner Regelungen für den Fall beschließen, dass ein Wohnungseigentümer seine Pflichten verletzt.“ Begründet wird dies wie folgt: „Auf dieser Grundlage können die Wohnungseigentümer der Sache nach Vertragsstrafen beschließen. … Der Wortlaut erfasst dabei sowohl den Verzug mit einer Geldforderung als auch andere Pflichtverletzungen, insbesondere auch die Verletzung von Unterlassungspflichten. Auf diese Weise wird der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein zusätzliches Mittel an die Hand gegeben, um die Beachtung des in der Gemeinschaft geltenden Regelwerks gegenüber pflichtwidrig handelnden Wohnungseigentümern durchzusetzen.“ (BR-Drs. 168/20, 66). 

Im meinem Beitrag "WEG-Reform: Werkstattbericht V (klar wie Kloßbrühe?)" bezeichnete ich diese Norm für 100% misslungen.

So sehen es im Kern auch die BR-Ausschüsse. In der BR-Drs. 168/1/20 heißt es: „Bei der Regelung in § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG, wonach Wohnungseigentümer Regelungen für den Fall beschließen können, dass ein Wohnungseigentümer seine Pflichten verletzt, handelt es sich um eine völlig offen formulierte Sanktionsvorschrift, welche prinzipiell auch Vertragsstrafen in unbeschränkter Höhe zulässt. Insoweit besteht die Gefahr, dass die Vorschrift des § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG zum Zwecke der Ausübung unzulässigen Drucks auf einzelne Wohnungseigentümer missbraucht werden könnte. Dies würde die intendierte Zielsetzung des Gesetzentwurfs, die Rechte auch der einzelnen Wohnungseigentümer zu stärken, unterlaufen. Auch kann die Regelung das Streitpotential innerhalb einer Eigentümergemeinschaft erhöhen. Eine Konkretisierung und Beschränkung der Sanktionsmöglichkeiten könnte dazu beitragen, die Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie der einzelnen Wohnungseigentümer zueinander in ein ausgewogenes und gerechtes Verhältnis zu setzen und auf diese Weise missbräuchlichen Sanktionsdrohungen entgegenzuwirken. Auch erscheint eine Eingrenzung der Sanktionsmöglichkeiten sinnvoll, um den Wohnungseigentümern mehr Rechtssicherheit zu geben, wodurch im Ergebnis auch die Justiz entlastet werden könnte.“

So ist es! Zu ergänzen ist, dass sich auch der DAV gegen § 19 Abs. 3 Satz 2 WEG-E ausspricht. In seiner Stellungnahme heißt es: „Der DAV spricht sich in diesem Zusammenhang gegen eine gesetzliche Beschlusskompetenz für die Verhängung von Vertragsstrafen aus (§§ 19 Abs. 3 S. 2 WEG-E). Eine Vertragsstrafe setzt das Bestehen eines Vertrags voraus, dessen schuldhafte Verletzung die Grundlage für die Verwirkung des Anspruchs auf Vertragsstrafe sein kann. Es bietet sich entweder an, es bei § 21 Abs. 7 zu belassen oder aber eine entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung vorzusehen, so dass eine Beschlusskompetenz geschaffen würde.“

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