Corona-bedingte Erleichterungen für Wissenschaftspersonal

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 08.05.2020
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona|1779 Aufrufe

Die Höchstbefristungsgrenzen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal, das sich in seiner Qualifizierungsphase befindet, werden verlängert – und zwar um die Zeit, in der es durch Corona Einschränkungen im Hochschul- und Wissenschaftsbetrieb gibt. Der vom Kabinett auf Initiative des Bundesforschungsministeriums beschlossene Vorschlag ist mittlerweile von den Koalitionsfraktionen aufgegriffen und in den deutschen Bundestag eingebracht worden (BT- Drucksache 19/18699). Am 7.5.2020 ist er in zweiter und dritter Lesung abschließend behandelt worden:

Art. 1 sieht vor:

§ 7 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungsermächtigung“ angefügt.

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um sechs Monate, wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässige Befristungsdauer höchstens um weitere sechs Monate zu verlängern, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint; die Verlängerung ist auch auf Arbeitsverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden.“

Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

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