OLG Hamm: Keine generelle Pflicht zur Aufnahme einer Veränderungsspalte in die GmbH-Gesellschafterliste

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 08.05.2020

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 6. April 2020 (27 W 26/20, BeckRS 2020, 6807) entschieden, dass eine Gesellschafterliste nicht zwingend eine Veränderungsspalte enthalten muss.

Nach Auffassung des Senats ist eine Veränderungsspalte in einer Gesellschafterliste nur im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 GesLV – d. h. für den Fall der Erstellung einer Bereinigungsliste mit neuer Nummerierung – zwingend erforderlich. Im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 GesLV sei dies dagegen nicht zwingend. Diese Vorschrift liste nur bestimmte Veränderungen auf, die in die Veränderungsspalte eingetragen werden „sollten“. Aus dem Wortlaut ergebe sich, dass es sich um eine „Soll-Vorschrift“ handele, die nur zu einem gebundenen Ermessen des Listenerstellers, nicht aber zu einer Pflicht zur Aufnahme einer Veränderungsspalte führe. Dies entspreche auch dem Willen des Verordnungsgebers, der auf eine behutsame Harmonisierung der Gesellschafterlisten habe hinwirken wollen, ohne in allen Fällen zwingende Einheitlichkeit anzustreben.

Das OLG Hamm schließt sich damit den Ausführungen des KG Berlin an (Beschluss vom 26. März 2019, BeckRS 2019, 6361). Zusätzlich weist der Senat darauf hin, dass es bis zu einer eindeutigen rechtlichen Beurteilung oder einer höchstrichterlichen Klärung der Frage sinnvoll sein kann, eine Veränderungsspalte aufzunehmen, um eine Ablehnung einer Gesellschafterliste durch das Handelsregister zu vermeiden. Zwingend sei dies jedoch nicht.

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