Schrittweise Wiedereröffnung der Schulen -- Schüler

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 11.05.2020
Rechtsgebiete: BildungsrechtCorona1|4967 Aufrufe

Obwohl die Covid-19 Pandemie noch andauert, sollen die Schulen wieder geöffnet und der Präsenzunterricht wieder aufgenommen werden. Je nach Bundesland und je nach Grundschule, Sekundarstufe I und II sowie anderen Schulformen gibt es unterschiedliche Starttermine dafür. In verkleinerten Gruppen soll in verschiedenen Rhythmen von tageweisem oder wöchentlichem Wechsel von Präsenzunterricht zu Fernlernangeboten unterrichtet werden.

Beispiele

Zum 27. April hatte etwa das Bundesland Hessen den Schulbetrieb für die diesjährigen Abschlussklassen aufgenommen.

Ab heutigem 11. Mai werden tageweise rollierend alle Jahrgänge der Grundschule im Bundesland Nordrhein-Westfalen wieder unterrichtet.

Ab dem 18. Mai beginnt der Präsenzunterricht für die 4. Jahrgangsstufe an Grundschulen im Bundesland Baden-Württemberg, die weiteren Jahrgangsstufen aller Schulen sollen im rollierenden System eines wöchentlichen Wechsels ab 15. Juni folgen.

Schüler und Schülerinnen, vereinzelt Eltern wandten sich gegen die unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer. Die Eilanträge wurden von den (Ober-) Verwaltungsgerichten als unbegründet, teils sogar als unzulässig abgelehnt.

Ein kurzer rechtlicher Streifzug durch die Bundesländer - SAMMLUNG.

 

 

1. Bundesland Hamburg

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 21. April 2020 (Langtext), 6 E 1689/20

Der Antragsteller, ein Vater einer von der vorübergehenden Schließung der besuchten Grundschule betroffenen Tochter, begehrt die Außervollzugsetzung § 21 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (i.d.F. v. 17.4.2020, HmbGVBl. S. 217). Jedoch ordnet § 21 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO in der derzeit gültigen Fassung eine Schließung der Schule(n) nur bis einschließlich 3. Mai 2020 an.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hält den Antrag des Vaters für teilweise unzulässig (fehle ihm ein Rechtsschutzbedürfnis) und im Übrigen jedenfalls für unbegründet.

„Vielmehr erscheint es möglich, dass ab dem 4. Mai 2020 eine jedenfalls teilweise Öffnung der Schulen erfolgt, auch der von der Tochter des Antragstellers besuchten. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist schließlich nicht erkennbar, dass und weshalb es dem Antragsteller unzumutbar sein sollte, um Rechtsschutz gegen die dann geltende Regelung bzw. Fassung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nachzusuchen.“

„Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die zeitweise Schließung der von seiner Tochter besuchten Schule den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen dürfte. … Selbst gegen eine – hier nicht gegebene – dauerhafte Schließung der Schule ist Rechtsschutz grundsätzlich nur dann zu erlangen, wenn und soweit die schulische Ausbildung des betroffenen Schülers in dem bisher eingeschlagenen Bildungsgang nicht mehr gesichert ist … Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Schulausbildung der Tochter des Antragstellers nach Wiedereröffnung der Schule nicht fortgesetzt werden könnte oder durch die vorübergehende Schließung nachhaltig beeinträchtigt wäre. Auf die grundsätzliche Frage der Abgrenzung zwischen den Rechten des Antragstellers und denjenigen seiner Tochter – deren Verletzung der Antragsteller nicht geltend macht – kommt es danach nicht mehr an. …“

(„Auch gegen § 26 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. Zwar mag diesbezüglich ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein, weil die Vorschrift eine Schließung u.a. der von dem Sohn des Antragstellers besuchten Kindertageseinrichtung bis 6. Mai 2020 anordnet. Der Antrag ist insoweit aber jedenfalls unbegründet …“)

 

 

2. Bundesland Niedersachsen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30. April 2020 (Langtext), 13 MN 131/20

Eine Schülerin eines 4. Schuljahrgangs einer in einer niedersächsischen Gemeinde belegenen Grundschule macht geltend, die Wiederbegründung der für sie bisher weitgehend suspendierten allgemeinen Schulpflicht sei rechtswidrig und insbesondere nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Der Antragsgegner sei verpflichtet, Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Krankheit COVID-19 zu treffen und hierzu Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Schulen, zu schließen.

„Die Antragstellerin hat am 30. April 2020 bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Durchführung des Normenkontrollverfahrens (13 KN 130/20) und einen darauf bezogenen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung (13 MN 131/20) gestellt. …

Der Normenkontrolleilantrag ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG statthaft. …

Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. …

Der Antrag ist nach der amtswegig erfolgten Korrektur des Passivrubrums gegen das Land Niedersachsen als normerlassende Körperschaft im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtet. …

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. …

Der in der Hauptsache zulässigerweise gestellte Normenkontrollantrag bleibt voraussichtlich ohne Erfolg. …

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln … Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. …

Diese - zudem zeitweise - Ungleichbehandlung verletzt aber den allgemeinen Gleichheitssatz nicht (anderer Ansicht: Hessischer VGH, Beschl. v. 24.4.2020 - 8 B 1097/20.N) … Denn sie ist durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind, gerechtfertigt. Dabei ist die sachliche Rechtfertigung nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die von ihnen Betroffenen und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten …

… durch die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt sein werden, als die anderen Schülerinnen und Schüler, die dem Präsenzunterricht weiterhin fernzubleiben haben. Der Senat hat aber keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass dieses Infektionsrisiko ein solches Maß aufweisen wird, dass die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts von vorneherein sachlich unvertretbar ist und dass der Antragsgegner weiterhin unverändert zu einer ausnahmslosen Untersagung des Präsenzunterrichts verpflichtet ist. …

… schrittweise und altersadaptierte Wiedereröffnung von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen aus fachlicher Sicht derzeit vertretbar, da die Zielstellung der proaktiven Schließung, einen Beitrag zu der Eindämmung und Verlangsamung der Ausbreitung zu leisten, erreicht wurde. Das schrittweise und jahrgangsabgestufte Vorgehen wird als wichtig angesehen, um den Bildungseinrichtungen ausreichend Zeit für die Umsetzung und gegebenenfalls Anpassung ihrer Konzepte zu geben, aber auch um einen unkontrollierbaren Wiederanstieg der Neuinfektionen zu vermeiden und gegebenenfalls gezielte Deeskalationsmaßnahmen ergreifen zu können. Eben dieses empfohlene schrittweise und jahrgangsabgestufte Vorgehen ist in den Regelungen … angelegt …

Denn die Bedeutung der Schule für die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler erschöpft sich nicht in der Vergabe von Noten und der Erteilung von Zeugnissen, sondern besteht auch, wenn nicht gerade in der Teilnahme am Präsenzunterricht und der interaktiven und kommunikativen Auseinandersetzung mit Lehrerinnen und Lehrern und anderen Schülerinnen und Schülern. …

Die Antragstellerin wird durch die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts zwar einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt sein. Sie hat aber nicht ansatzweise aufgezeigt, dass sie oder Familienangehörige zu einer Gruppe gehören, die besonderen Erkrankungsrisiken ausgesetzt ist … oder dass wegen solcher besonderen Risiken nicht ausnahmsweise eine Befreiung vom Präsenzunterricht in Betracht kommen kann … Das danach geringe Interesse an einer einstweiligen Außervollzugsetzung wird von dem erheblichen öffentlichen Interesse überwogen, dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag zur Durchsetzung zu verhelfen, welcher seinerseits nicht nur im durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kindesinteresse, sondern ebenso im Allgemeininteresse liegt …“

 

VGH Kassel (Hessen) und OVG Lüneburg (Niedersachsen) hatten über die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für Viertklässler im Rahmen eines Normenkontrolleilantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO zu entscheiden und sahen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz geradezu gegensätzlich.

 

 

3. Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 4. Mai 2020 (Pressemitteilung), 4 B 464/20 HGW

Eine Schülerin einer Schule in freier Trägerschaft wollte durch ihren einstweiligen Rechtsschutzantrag das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern einstweilen verpflichten, der von ihr besuchten Schule die Unterrichtung der Schüler der 6. Jahrgangsstufe zu erlauben.

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat ihren Antrag als unzulässig angesehen, weil der Antragstellerin die notwendige Antragsbefugnis fehle. Da sie die Wiederaufnahme der Beschulung in der Schule für die gesamte 6. Jahrgangsstufe begehrt habe, mache die Antragstellerin fremde Rechte geltend.

Zudem fehle der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sie sich vor Anrufung des Verwaltungsgerichts nicht an die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt und einen entsprechenden Antrag gestellt habe.

 

 

4. Bundesland Berlin

Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 (Pressemitteilung), 3 L 166/20 und VG 3 L 167/20

Nach den Planungen des Bundeslandes Berlin sollten die 10. Klassen zur Prüfungsvorbereitung auf den Mittleren Schulabschluss ab dem 27. April 2020 in die Schulen zurückkehren. Ab dem 4. Mai 2020 sollten u.a. die 6. Klassen folgen, anschließend sollten die Schulen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Infektionsschutzes sukzessive für weitere Jahrgänge geöffnet werden.

Im 1. Fall hatte eine Schülerin einer 4. Klasse einer Berliner Grundschule begehrt, ab dem 4. Mai 2020 wieder in die Schule gehen zu dürfen. Sie sah eine Ungleichbehandlung darin, dass das Land Berlin den Präsenzunterricht für die 6. Klassen ab 4. Mai 2020 wieder aufgenommen habe, nicht aber für ihre 4. Klasse.

Im 2. Fall hat ein Vater von drei schulpflichtigen Kindern der Klassen 3, 6 und 8 im Eilverfahren angestrebt, die für Berliner Schulen geplante Wiedereröffnung für bestimmte Klassen bis auf Weiteres zu untersagen, denn er hielt Schulöffnungen für derzeit unvertretbar.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat beide Anträge zurückgewiesen.

„Die Schulschließungen fänden ebenso wie die in der Eindämmungsmaßnahmenverordnung getroffenen Regelungen zur Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts eine gesetzliche Grundlage im Infektionsschutzgesetz. …

Der Zugang zur Schulbildung werde nicht verhindert, sondern übergangsweise lediglich verändert. Dies sei für eine Übergangsphase akzeptabel, soweit die Maßnahmen ständig überprüft würden und Angebote für Heimunterricht in angemessener Art und Umfang gewährleistet seien. Lebens- und Berufschancen würden noch nicht langfristig beeinträchtigt. …

Demgegenüber könnten schulpflichtige Kinder nicht verlangen, dass die Schulen bis auf weiteres geschlossen blieben. Die in der Verordnung vorgesehene schrittweise Schulöffnung greife nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ein. Es sei nach derzeitigem Wissensstand unklar, ob Kinder seltener von einer Infektion mit dem Coronavirus betroffen seien als Erwachsene, jedenfalls scheine nach den vorliegenden Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts die Symptomatik der Erkrankung bei ihnen weniger ausgeprägt.“

 

 

5. Bundesland Nordrhein-Westfalen

Nach Berichten der Westdeutsche Zeitung (www.wz.de) wehrten sich drei Viertklässler aus Nordrhein-Westfalen mit Eilanträgen vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster, weil sie in der nächsten Woche nicht in ihre 4. Klasse zurückkehren wollten. Die Viertklässler sehen sich gegenüber den Jahrgängen 1 - 3 benachteiligt, wenn das Betretungsverbot in den Grundschulen nur für ihre 4. Jahrgangsstufe ausgesetzt sei.

Laut OVG-Sprecherin seien die Schüler aber auf eine bevorstehende Änderung der Verordnung hingewiesen worden. Die drei Schüler haben ihre Rückkehr in die 4. Klasse ihrer Grundschule verhindern wollen, daraufhin haben sie aber ihre Anträge zurückgenommen. Denn durch die geänderte Verordnung müssen auch die Jahrgangsstufen 1 - 3 wieder in den Präsenzunterricht.

 

 

6. Bundesland Thüringen

Verwaltungsgericht Gera, Medieninformation 6/2020 vom 5. Mai 2020

Der Antragsteller, ein privater Schulträger aus Jena, „wandte sich mit seinem Eilantrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der von der Stadt Jena auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Allgemeinverfügung vom 24.04.2020 in der Fassung vom 30.04.2020. Danach müssen Schüler während des Unterrichts im Stadtgebiet Jena einen Mund-Nasen-Schutz im Klassenraum tragen, wenn die Schule nicht über ein vom Fachdienst Gesundheit der Stadt Jena bestätigtes Hygienekonzept verfügt. …

Das Verwaltungsgericht Gera hat festgestellt, dass die Allgemeinverfügung in diesem Punkt rechtswidrig ist, weil die betreffende Regelung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletze. … dass die Schule sich zur Durchführung eines strengen Lüftungsregimes im 30 Minuten-Takt bereit erklärt hat. … Voraussetzungen für die Wiedereröffnung von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen zuvorderst Hygienemaßnahmen und das Einhalten des Abstandes seien.“

 

 

Aktualisierung 15. Mai 2020

7. Bundesland Hessen

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH Kassel) hatte sich erneut mit einem sog. Normenkontroll-Eilverfahren gemäß § 47 Absatz 6 VwGO gegen die derzeit gültige Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus zu befassen.

Dieselbe Antragstellerin, Grundschülerin aus Frankfurt am Main, begehrt, dass die ab dem 18. Mai 2020 beabsichtigte Beendigung der vorübergehenden Aufhebung der Schulpflicht von Schülerinnen und Schülern der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen in Hessen vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.

Aus der Presseinformation Nr. 24/2020 vom 15. Mai 2020:

Die Schülerin hat ihren Eilantrag heute zurückgenommen.

Die Rücknahme des Antrags hat zur Folge, dass die ab dem 18. Mai 2020 vom Land beabsichtigte Wiederaufnahme der Präsenz-Beschulung in Hessen planmäßig beginnen kann.

 

 

Aktualisierung am 20. Mai 2020

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Presseinformation Nr. 06/2020 vom 18. Mai 2020 mitgeteilt:

"Das Gericht hat den Eilantrag bereits deshalb als unzulässig abgelehnt, da die Mutter des volljährigen Schülers den Antrag ohne die Vorlage einer auf sie ausgestellten Vollmacht im Namen des Schülers gestellt hat. Trotz Aufforderung des Gerichts, eine Vollmacht vorzulegen, ist die Mutter des Schülers dieser Aufforderung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht nachgekommen. Auch der Schüler selbst hat sich gegenüber dem Gericht persönlich nicht zu einer Bevollmächtigung seiner Mutter erklärt.

 

Darüber hinaus hat das Gericht in seiner Entscheidung klargestellt,

dass auch ein durch den Schüler selbst gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Nach der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus seien für den Unterricht der Jahrgangsstufen, für die er stattfinden darf, diverse Hygienemaßnahmen einzuhalten, insbesondere sei ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen, die Gruppengröße dürfe in der Regel 15 Personen nicht überschreiten und die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) seien einzuhalten. Auch der erstellte Hygieneplan des Hessischen Kultusministeriums vom 22. April 2020 regele zahlreiche Maßnahmen, durch die die Hygiene an den Schulen sichergestellt werden sollen. Hierzu zähle die gründliche Händehygiene, die Husten- und Niesetikette und die Hygiene in Klassenräumen und Sanitärbereichen. Auch das das RKI empfehle, die Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern, die Zuordnung zu konstanten Gruppen und weitere Maßnahmen einzuhalten. Auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung könne zur Reduzierung von Übertragungen beitragen. Das RKI empfehle jedoch auch, die Maßnahmen basierend auf der lokalen epidemiologischen Situation und Entwicklung anzupassen (vgl. Epidemiologisches Bulletin des Robert-Koch-Instituts vom 7. Mai 2020).

 

Nach Auffassung der Kammer werden diese Hygienemaßnahmen durch die Schule des Antragstellers eingehalten. So seien insbesondere die Lerngruppen auf 15 Schülerinnen und Schüler verkleinert worden, Schulbeginn und Schulende seien gestaffelt festgelegt, die Pausen würden in der kleinen Lerngruppe verbracht und es existiere ein Sitzplan für jede Klasse. Seife und Papierhandtücher würden in jedem Klassenraum zur Verfügung gestellt. Die Schülerinnen und Schüler würden aufgefordert, bei Krankheitsanzeichen zu Hause zu bleiben, mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Menschen zu halten, mit den Händen nicht ins Gesicht zu fassen, sich gegenseitig nicht zu berühren, sich gründlich die Hände zu waschen, öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe nicht mit der vollen Hand anzufassen und die Husten- und Niesetikette einzuhalten. Zusätzlich würden Springstunden bei der Stundenplangestaltung möglichst vermieden, damit die Schülerinnen und Schüler sich möglichst kurz in der Schule aufhalten müssen.

So finde sich im Stundenplan des Antragstellers keine einzige Springstunde. Die momentan anwesenden Schüler der Abschlussklassen und der Stufe Q2 würden auf verschiedene Gebäude verteilt, sodass sich die Schülerinnen und Schüler möglichst wenig begegneten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werde ausdrücklich empfohlen. Warum neben den anderen Schutzmaßnahmen zusätzlich auch noch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht notwendig sein solle, habe der Antragsteller, basierend auf der lokalen Situation an der Schule, nicht begründet. Er verweise lediglich darauf, dass das Virus mehrere Stunden lang in der Luft und auf Oberflächen überleben könne und er sich deshalb in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt fühle. Die aktuellen Fallzahlen in der Gemeinde, in der sich die Schule des Antragstellers befinde, lassen nach Auffassung des Gerichts eine entsprechende Gefährdung derzeit aber nicht erkennen. So seien derzeit dort keine positiv auf COVID-19 getesteten Personen bekannt, seit dem 1. März 2020 seien dort nur 10 Personen positiv getestet worden. Im gesamten Rheingau-Taunus-Kreis seien aktuell lediglich 13 positiv getestet Personen bekannt. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb entgegen der Vorgaben des Hessischen Kultusministeriums neben der Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch die diesbezügliche Verpflichtung notwendig sein solle."

 

 

Aktualisierung 18. Mai 2020

8. Bundesland Sachsen

Aus der Pressemitteilung:

„Zwei Grundschulkinder, vertreten durch ihre Eltern, wandten sich mit Eilanträgen gegen die Regelungen der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 12. Mai 2020, Az.: 15-5422/4.

Es sei nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen bei Schülern der Primarstufe der Grund- und Förderschulen im Gegensatz zu älteren Schülern während des Unterrichts die Einhaltung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern nicht als zwingend einzuhaltende Voraussetzung für die Wiedereröffnung des Schulbetriebs vorgesehen ist. Das hierdurch bedingte erhöhte Infektionsrisiko für die Schüler der unteren Klassenstufen sei angesichts der von einer Infektion ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung unter Zugrundelegung des derzeitigen wissenschaftlichen und epidemiologischen Kenntnisstandes weder nachvollziehbar noch angebracht und damit rechtswidrig.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig hat mit (noch nicht rechtskräftigen) Beschlüssen vom 15. Mai 2020 - 3 L 245/20 - und 3 L 247/20 hat den Anträgen stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:

Die in … getroffene Regelung, nach der die Einhaltung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern bei Schülern der Primarstufe der Grund- und Förderschulen während des Unterrichts im Klassenraum nicht erforderlich ist, verstößt gegen die aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates i. V. m. dem Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG und verletzt den Antragsteller in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG. …

… Zu beurteilen war vielmehr, warum der Antragsgegner bei nahezu sämtlichen Lebensbereichen die Einhaltung eines Mindestabstands zum notwendigen und wesentlichen Bestandteil seines jeweiligen Schutzkonzepts gemacht

und warum er hiervon bei der Wiedereröffnung von Schulen betreffend der Primarstufe der Grund- und Förderschulen abgesehen hat. Für diese unterschiedliche Handhabung hätte es eines sachlichen Grundes bedurft und ein solcher wurde weder vorgetragen noch war dieser sonst für das Gericht ersichtlich.

Im Übrigen ist es dem Gericht im Hinblick auf das verfassungsmäßige Gebot der Gewaltenteilung und dem hierauf basierenden gesetzlich vorgesehenen Regelungssystems des vorläufigen Rechtsschutzes verwehrt, eine konkrete oder weitergehende Regelung zu treffen. Dies obliegt dem Antragsgegner, etwa wenn er der Auffassung sein sollte, sein Regelungskonzept lasse sich aufgrund dieser Entscheidung nicht, nicht sinnvoll oder nur unzureichend verwirklichen."

 

Laut Kultusminister Christian Piwarz (CDU) wolle das Ministerium den Beschluss vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht anfechten.

 

 

Aktualisierung 20. Mai 2020

9. Bundesland Baden-Württemberg

Aus der Pressemitteilung vom 19. Mai 2020:

Ein Schüler einer 5. Klasse eines Gymnasiums und seine alleinerziehende Mutter haben sich zum einen "gegen Vorschriften aus der Corona-Verordnung der Landesregierung und einer Verordnung des Kultusministeriums gewandt, die vorsehen, dass der Schulbetrieb an öffentlichen Schulen nur schrittweise wiederaufgenommen wird und u.a. in 5. Klassen derzeit grundsätzlich noch kein Präsenzunterricht stattfindet. Sie haben geltend gemacht, sie seien dadurch in ihren Grundrechten verletzt. Es seien bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Schulschließung nicht erfüllt, weil es sich bei dem Coronavrius nur um einen Virus unter vielen Erregern handele. Jedenfalls seien die angefochtenen Regelungen unverhältnismäßig. Die Schließung der Schule stelle eine Kindeswohlgefährdung dar. Die ersatzweise bereitgestellten digitalen Lernangebote hätten sich als wenig zweckmäßig erwiesen. Der Antragsgegner habe gegen das Recht des Schülers auf gleiche Teilhabe an der Bildung verstoßen. Die bisherigen Maßnahmen hätten sich insgesamt als schwere Störung und akute Gefährdung seiner seelischen und geistigen Entwicklung erwiesen.

Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Mannheim, 1 S 1357/20) hat den Antrag abgelehnt.

Zur Begründung führt er aus: Die Schließung von Schulen sei im Gesetz (§ 33 Infektionsschutzgesetz) ausdrücklich als Möglichkeit vorgesehen. Sie bezwecke, die Verbreitung des Coronavirus durch Unterbrechung der Infektionsketten zu verlangsamen. Beeinträchtigungen in der grundrechtlich geschützten Berufsausübung (Art. 12 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) habe die Mutter wegen des hohen Gewichts des Gesundheitsschutzes hinzunehmen. Das gelte umso mehr, als die nachteiligen Folgen für die Betroffenen durch die Regelungen über die Gewährleistung der sog. Notbetreuung, die digitalen Unterrichts- und Lernangebote sowie die ergänzenden Präsenzlernangebote für digital nicht erreichbare oder besondere Bedarfe aufweisende Kinder etwas abgefedert würden. Wirtschaftliche Folgen für die Betroffenen würden zudem durch Hilfsprogramme der staatlichen Stellen etwas abgemildert.

Die Schulschließung sei auch mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie vereinbar. Art. 6 Abs. 1 GG schütze insoweit die Familie als Autonomie- und Lebensbereich und insbesondere das Zusammenleben von Eltern und Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft vor Eingriffen des Staates. Ein solcher Eingriff des Staates in das Zusammenleben der Familie fehle hier. Denn die Schulschließung führe gerade dazu, dass sich der Sohn überwiegend bei der Mutter selbst aufhalte und von ihr zu betreuen sei. Auch die sich aus Art. 6 GG folgende Schutz- und Förderpflicht des Staats zugunsten der Familie sei nicht verletzt. Zwar habe der Staat die Aufgabe, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen ließen sich aus der Verfassung jedoch nicht herleiten.

Die schrittweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs mit zunächst nur einigen Klassenstufen verstoße voraussichtlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Entscheidung für eine schrittweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs diene dazu, die mit den Schulschließungen verbundenen Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beteiligten abzumildern, ohne die bei einer sofortigen und schrankenlosen Freigabe der Kontaktmöglichkeiten in Schulen drohende Gefahr zu schaffen, dass die Infektionszahlen in kurzer Zeit wieder in die Höhe schnellten. Bei der Entscheidung, die schrittweise Wiederaufnahme des Schulbetriebes mit den prüfungsnahen Klassenstufen zu beginnen, habe der Antragsgegner zum einen berücksichtigen dürfen, dass dort ältere Schülerinnen und Schüler zusammenkämen, bei denen typischerweise eher zu erwarten sei, dass sie die Hygiene- und Abstandsvorgaben beachten würden. Er habe ferner berücksichtigen dürfen, dass der Bedarf an Präsenzunterricht bei Schülerinnen und Schülern in zeitlicher Nähe zu den Abschlussprüfungen besonders hoch sei. Der Grund für eine Differenzierung zwischen den gewählten Klassenstufen sei mithin infektionsschutzrechtlich, grundrechtlich und pädagogisch begründet und beruhe damit insgesamt auf sachlichen Erwägungen."

 

 

22-seitiger Langtext VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 18. Mai 2020, 1 S 1357/20, Aktualisierung 29. Mai 2020

Der 2009 geborene Antragsteller zu 1 ist der Sohn der ihn allein erziehenden Mutter, Antragstellerin zu 2. Er ist Schüler der 5. Klasse eines baden-württembergischen Gymnasiums.

Die Antragsteller Mutter und Sohn tragen vor:

„Die Schließung seiner (des Antragstellers zu 1) Schule stelle eine Kindeswohlgefährdung dar. Die ersatzweise bereitgestellten digitalen Lernangebote hätten sich als wenig zweckmäßig erwiesen, zumal er über kein Smartphone und keinen leistungsfähigen Computer mit Kamera verfüge. Präsenzlernangebote bestünden in seiner Schule weiterhin nicht. Es liege auch nach wie vor kein Plan des Kultusministeriums vor, wie im neuen Schuljahr eine Beschulung durchgeführt werden solle. Der Antragsgegner habe damit gegen sein Recht auf gleiche Teilhabe an der Bildung verstoßen. …“

 

Anmerkung aus meinen Praxisalltag:

Vereinzelt erreichen mich Anfragen von Eltern, die den jetzigen Präsenzunterricht als nicht ausreichend auffassen. Sie fragen in der Kanzlei an, ob mit Eilanträgen "mehr Schulunterricht" erreicht werden kann - verknappt "das Recht auf Bildung". Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung, hier nun auch im Langtext besprochen, sehe ich zur Zeit geringe Erfolgsaussichten.

Zudem lese ich in vielen Gerichtsentscheidungen: "Im Übrigen ist es dem Gericht im Hinblick auf das verfassungsmäßige Gebot der Gewaltenteilung und dem hierauf basierenden gesetzlich vorgesehenen Regelungssystems des vorläufigen Rechtsschutzes verwehrt, eine konkrete oder weitergehende Regelung zu treffen." (hier VG Leipzig)

Ein Gericht kann im Eilverfahren eine einzelne Lehrkraft, die sich wenig kümmert, nicht zu mehr und besserem (Fernlern-)Unterricht "verdonnern".

 

Der Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung mit drei Richtern.

 

1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nur teilweise zulässig.

a) Der Antrag der Antragsteller nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nur teilweise statthaft. …

Mangels Statthaftigkeit unzulässig ist der Antrag …

Unzulässig ist der Antrag der Antragsteller …

Unzulässig ist der Antrag der Antragsteller …

Hiervon ausgehend ist der Antrag der Antragsteller, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes „festzustellen“, dass § 1 Abs. 1, § 1d, § 3 Abs. 1, 2 und 4 CoronaVO „verfassungswidrig sind“ (Anträge zu 1 und 3), einer sachdienlichen Auslegung (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) dahingehend zugänglich, dass die Antragsteller beantragen, die genannten Vorschriften im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. … Denn die anwaltlich vertretenen Antragsteller …

 

2. Soweit der Antrag der Antragsteller nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässig ist, ist er nicht begründet.

141

(bb) Art. 7 Abs. 1 GG selbst vermittelt auch dem Antragsteller zu 1 kein Grundrecht (vgl. oben (a)(ee)). Für eine Verletzung der dort normierten objektivrechtlichen Vorgaben bestehen auch mit Blick auf den Antragsteller zu 1 keine Anhaltspunkte.

142

(cc) Der durch § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO bewirkte Eingriff (auch) in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers zu 1 (Art. 2 Abs. 1 GG) einschließlich seines Rechts als Schüler auf möglichst ungehinderte Entwicklung seiner Persönlichkeit, Anlagen und Befähigungen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 22.06.1977 - 1 BvR 799/76; Wolff, a.a.O., Art. 7 Rn. 6 m.w.N.) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere aus den genannten Gründen verhältnismäßig.

143

(dd) Das Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 GG ist auch in der Gestalt eines angenommenen Rechts auf gleiche Teilhabe am staatlichen Schulunterricht (vgl. zum Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot BVerfG, Urt. v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 u.a., BVerfGE 147, 253 durch § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO) in Bezug auf den Antragsteller zu 1 nicht verletzt. Das dazu oben zu Art. 3 Abs. 1 GG und zur Antragstellerin zu 2 in Bezug auf die sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Klassenstufen Gesagte gilt insoweit entsprechend (vgl. oben (a) (hh)).

 

-> aus 127ff  (a) (hh)

„135

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich unabhängig davon auch nicht aus der in § 2 CoronaSchulVO getroffenen Unterscheidung zwischen den dort genannten Schularten und Klassenstufen, insbesondere nicht aus der derzeitigen Differenzierung zwischen den Prüfungsjahrgängen 2020/2021 einerseits und den anderen Klassenstufen einschließlich der Klassenstufe 5. Diese Differenzierung ist durch Sachgründe gerechtfertigt, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.

Der Verordnungsgeber verfolgt mit dem grundsätzlichen Verbot des Schulbetriebs in § 1 Abs. 1 CoronaVO, wie gezeigt, den Zweck, die Zahl der Neuinfektionen auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten und das Infektionsgeschehen zu verlangsamen. In diesem Rahmen verfolgt er mit der Differenzierung zwischen prüfungsnahen Klassenstufen und prüfungsferneren Klassenstufen das Ziel, die mit den Schulschließungen verbundenen Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beteiligten abzumildern, ohne hierbei die bei einer sofortigen und schrankenlosen Freigabe der Kontaktmöglichkeiten in Schulen drohende Gefahr zu schaffen, dass die Infektionszahlen in kurzer Zeit wieder in die Höhe schnellen, das Gesundheitssystem dadurch überlastet wird und aus beiden Gründen Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen bedroht werden.

Bei der Entscheidung, die schrittweise Wiederaufnahme des Schulbetriebes mit den prüfungsnahen Klassenstufen zu beginnen, durfte der Verordnungsgeber zudem zum einen berücksichtigen, dass dort ältere Schülerinnen und Schüler zusammenkommen, bei denen typischerweise eher zu erwarten ist, dass sie die Hygiene- und Abstandsvorgaben beachten werden (vgl. zu dahingehenden Bedenken bei Kindern in Kindertageseinrichtungen bereits Senat, Beschl. v. 11.05.2020 - 1216/20 -).

Der Verordnungsgeber durfte ferner berücksichtigen, dass der Bedarf an Präsenzunterricht bei Schülerinnen und Schülern in zeitlicher Nähe zu den Abschlussprüfungen besonders hoch ist. Der Grund für eine Differenzierung zwischen den gewählten Klassenstufen ist mithin infektionsschutzrechtlich, grundrechtlich und pädagogisch begründet und beruht damit insgesamt auf sachlichen Erwägungen. Dass der Verordnungsgeber die Grenze für diese Differenzierung bei den allgemein bildenden Gymnasien zunächst bei der ersten und zweiten Jahrgangsstufe der Oberstufe gezogen hat, bewegt sich im Rahmen seiner Befugnis zur Schaffung generalisierender und typisierender Regelungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310; Nußberger, in: Sachs, a.a.O., Art. 3 Rn. 104 ff. m.w.N.) und bei dem derzeitigen Stand der epidemiologischen Erkenntnisse zur Ausbreitung der Corona-Pandemie (vgl. erneut RKI, Lagebericht vom 16.05.2020, a.a.O.) auch innerhalb seines Beurteilungsspielraums betreffend die Eignung dieser konkreten Grenze zur Erreichung des oben genannten Ziels einer möglichst grundrechtsschonenden Lockerung der Kontaktbeschränkungen bei gleichzeitiger Verhinderung eines erneuten Hochschnellens der Infektionszahlen.“

 

 

 

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Lesen Sie auch den Parallelbeitrag von Michael Else zu 

Schrittweise Wiedereröffnung der Schulen -- Lehrkräfte

Veröffentlicht am 11.05.2020 von Michael Else

Nach den Schulschließungen aufgrund der Corona-Pandemie öffnen diese Tage die Bundesländer ihre Schulen wieder schrittweise auf dem Weg zurück zu einem normalen Unterrichtsbetrieb, sofern man in diesem Zusammenhang von Normalität überhaupt sprechen kann. Damit kehren nicht nur die Schülerinnen und Schüler wieder zurück in die Schulen, auch die Lehrinnen und Lehrer müssen sich der neuen Situation stellen und ihr Homeoffice gegen den Klassensaal eintauschen. Das stößt nicht nur auf Freude, neben pädagogische Bedenken haben nicht wenige Lehrkräfte vor allem eines: Befürchtungen um ihre eigene Gesundheit.

 

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