Arbeitsgericht Braunschweig kassiert außerordentliche Kündigung eines VW-Managers

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 13.05.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3119 Aufrufe

Der Abgas-Diesel-Skandal beschäftigt auch die Arbeitsgerichtsbarkeit. Dabei richtet sich der Blick vor allem auf die Hauptverantwortlichen, von denen sich die Automobilkonzerne mittlerweile getrennt haben. Die in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Kündigungen werden indes von den betroffenen Managern nicht selten mit Erfolg angegriffen. Diese Erfahrungen musste jetzt zum wiederholten Male Volkswagen machen. Vor dem ArbG Braunschweig geht es um die außerordentliche Kündigung des früheren Chefs der Motorenentwicklung und Leiters des Werks in Baunatal. Ihm wird vorgeworfen, er habe die Entwicklung einer unerlaubten Abgassoftware für den Markt in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2006 gebilligt und deren Verwendung nicht verhindert. Außerdem habe er an der Bewerbung der Produkte, in denen die manipulierte Software zum Einsatz kam, mitgewirkt. Der Kläger macht demgegenüber geltend, er habe keine Kenntnis vom Einsatz einer unerlaubten Abgassoftware gehabt. Er begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und Weiterbeschäftigung. Weiterhin verlangt er von der Arbeitgeberin Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen, die Freistellung von Prozesskosten und eine Bonuszahlung.

Das ArbG Braunschweig hat nun am 11.5.2020 ein Teil-Urteil sowie einen Beweisbeschluss verkündet. Mit dem Teil-Urteil erklärt das ArbG die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Aus Sicht des Gerichts hat die Arbeitgeberin die Kündigung nicht innerhalb der für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nach dem Gesetz maßgeblichen Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen ausgesprochen. Im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem Teil-Urteil abgewiesen. Der auf Schadensersatz gerichtete Antrag sei bereits nicht ausreichend bestimmt in Bezug auf die hiervon umfassten Datenschutzverstöße und damit unzulässig. Auch im Hinblick auf den streitgegenständlichen Bonusanspruch sei die Klage unzulässig, weil die Arbeitgeberin auf die Forderung zwischenzeitlich eine Zahlung geleistet habe und der Kläger über den verbleibenden Teil bereits einen Titel gegen die Arbeitgeberin besitze. Die zwischenzeitliche Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Kläger verpflichte die Beklagte mangels vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zudem nicht dazu, den Kläger entgegen der allgemeinen gesetzlichen Regelung von den ihm hierdurch entstehenden außergerichtlichen Prozesskosten freizustellen.

Hinsichtlich der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sieht das Arbeitsgericht weiteren Aufklärungsbedarf in Bezug auf die zwischen den Parteien streitige Frage, welchen Inhalt eine Gesprächsrunde im Jahr 2006 hatte und ob der Kläger hierüber frühzeitig Kenntnis vom Einsatz der problematischen Abgassoftware erlangt hat. Hierzu soll in einem weiteren Termin eine Beweisaufnahme stattfinden.

Wie die FAZ meldet, teile ein Sprecher von Volkswagen nach der Verkündung mit, dass man die rechtliche Auffassung des Gerichts in Bezug auf die außerordentliche Kündigung nicht teile. Man prüfe das weitere Vorgehen. Hingegen fühle sich das Unternehmen in den anderen Punkten bestätigt, da die übrigen Anträge des Klägers abgelehnt worden seien. Das Arbeitsverhältnis wolle man von der VW-Seite aus auf jeden Fall beenden. „Eine Weiterbeschäftigung ist für uns unzumutbar.“

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen