Steuerliche Neuregelung für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

von Martin Biebl, veröffentlicht am 14.05.2020
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtSteuerrechtCorona|2886 Aufrufe

Die Regierungsparteien arbeiten weiter an der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Mit dem Ziel der Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Sicherung von Beschäftigung soll es nun auch weitere Veränderungen im Bereich der Kurzarbeit geben (vgl. BT Drucksache 19/19150).

Neben der teils heftig kritisierten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes geht es jetzt um die Zuschüsse, die Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld leisten. Einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gibt es zwar nicht. Entsprechende Aufstockungsleistungen werden aber häufig auf Grundlage tariflicher Regelungen oder einer Betriebsvereinbarung gezahlt und sollen nach der Vorstellung der Regierungsparteien nun steuerlich begünstigt werden. Dadurch wird ein Gleichlauf zwischen der sozialversicherungsrechtlichen und der steuerrechtlichen Behandlung solcher Zuschüsse erreicht. In dem Gesetzesentwurf heißt es:

"Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt."

Umgesetzt werden soll die Regelung durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes. Die Neuregelung soll wie folgt lauten:

"28a. [Steuerfrei sind] Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden;"

Da die Befreiung rückwirkend gelten soll, ist eine Korrektur der bereits erfolgten Abzüge möglich. Wurde das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet und scheidet eine Korrektur durch den Arbeitgeber aus, soll es nach der Entwurfsbegründung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Korrektur kommen.

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