Ermittlungen wegen Verdachts des Fördermittelbetrug vs. Steuergeheimnis

von Markus Meißner, veröffentlicht am 17.05.2020
Rechtsgebiete: Corona|3194 Aufrufe

Das Thema Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit Corona-Hilfen war hier bereits Gegenstand verschiedener Blogbeiträge (z.B. https://community.beck.de/2020/05/05/phishing-mails-und-foerdermittelbet...). Dass es sich nicht lediglich um Einzelfälle handelt, zeigen die aktuellen Zahlen. So wird in der öffentlichen Berichterstattung von insgesamt 500 Ermittlungsverfahren“ berichtet, die Staatsanwaltschaften im gesamten Bundesgebiet zwischenzeitlich eingeleitet hätten – Tendenz steigend! (vgl. SZ vom 15.05.2020, https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/corona-hilfen-nrw-steuerfahndung-1.4907506). Auch wenn in vielen Fällen noch offen ist, ob tatsächlich Auszahlungen an die Antragsteller erfolgt sind oder nicht, wird man bereits jetzt sagen können, dass der durch unrechtmäßige Beantragung von staatlichen Finanzhilfe entstandene Schaden beträchtlich ist.

Ermittlungsbefunisse (§ 161 StPO) vs. Steuergeheimnis (§ 30 AO)

Ein oftmals vielversprechender Ermittlungsansatz für die Ermittlungsbehörden stellen die Finanzämter dar, da diese Einblicke in die Umsätze der Unternehmen haben und deren echte Bankverbindungen sowie Steuer bzw. Steueridentifikationsnummern kennen. Die in diesem Zusammenhang entscheidende Vorschrift des § 161 Abs. 1 StPO berechtigt die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich, „von allen Behörden Auskunft zu verlangen“.

 

§ 161
Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) – (4)"

 

Eine Problematik besteht in der Praxis offensichtlich jedoch darin, dass Staatsanwälte und Steuerfahnder gerade bei den Finanzämtern mit einem entsprechenden Amtshilfeersuchen oftmals „vor verschlossenen Türen stehen“, da letztere sich aufgrund des Steuergeheimnisses gem. § 30 AO an der Offenbarung der gewünschten Informationen gehindert sehen. Dieses Spannungsfeld wird am Beispiel der Bundeslandes NRW auch in dem genannten SZ-Artikel vom 15.05.2020 auf den Punkt gebracht (a.a.O.):

„Die Oberfinanzdirektion (OFD) sieht in der Amtshilfe ihrer Fahnder nämlich einen Verstoß gegen das Steuergeheimnis. Das zumindest geht aus einem OFD-Schreiben an die Spitze der Steuerfahndung in Köln hervor. Der Betreff lautet: "Offenbarungsbefugnis bei der Anfrage der Staatsanwaltschaften an Steuerfahndungsämter wegen potenzieller Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der NRW-Soforthilfe." In dem Schreiben listet die Mittelbehörde ihre Bedenken gegen die Amtshilfe der Steufa auf. Personenbezogene Finanzdaten wie die Steuer- oder Umsatzsteuer ID seien durch das Steuergeheimnis geschützt, so die OFD. Auskünfte an die Staatsanwaltschaft seien beim Verdacht von Subventionsbetrug nur dann zulässig, wenn "ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung besteht". Die OFD glaubt, dass Steuerdaten nur dann an die Ermittler gegeben werden dürfen, wenn bei Betrugsfällen systematisch unter Einsatz großer "krimineller Energie" Daten redlicher Antragssteller zu deren wirtschaftlichen Nachteil abgegriffen wurden. Etwa bei gefakten Seiten für Soforthilfe-Anträge. Der dabei mögliche Schaden, so die OFD weiter, müssen geeignet sein, "das Vertrauen der Allgemeinheit auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden erheblich zu erschüttern." Im Klartext: Die OFD hängt die Latte ziemlich hoch. Bei "einfach gelagerten Betrugsverdachtsfällen", in denen etwa der Antragsteller "unzutreffende Angaben in eigener Sache gemacht hat", muss die Steufa außen vor bleiben.“

 

§ 30 AO – Steuergeheimnis und Offenbarungsbefugnisse

Die vorstehend skizzierte Problematik gibt Anlass, einen kurzen Blick auf den Tatbestand des § 30 AO sowie dessen Struktur zu werden. Naturgemäß kann es sich im Rahmen eines Blogbeitrags lediglich um eine schlaglichtartige Betrachtung handeln.

Die hier interessierenden Abs. 1 bis 6 der Vorschrift des § 30 AO haben folgenden Wortlaut (Anm.: hervorgehoben hier diejenigen Passagen, die es bei der zu betrachtenden Fragestellung näher in den Blick zu nehmen gilt):

 

"§ 30
Steuergeheimnis

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,

bekannt geworden sind, oder

2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, (geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3. geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2. amtlich zugezogene Sachverständige,
3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
1. sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a. sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b. sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2. sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a. sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b. sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c. sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
3. die betroffene Person zustimmt,
4. sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlanworden sind,
5. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a) die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden. (6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft. (7) - (11)"

 

Überblick über die Struktur des § 30 AO

  1. Was wird durch § 30 AO geschützt?

§ 30 AO stellt eine Spezialregelung zum allgemeinen Amtsverschwiegenheitsgrundsatz dar. Geschützt werden alle Informationen, die einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c AO genannten Verfahren bekannt geworden sind. Unerheblich ist es, ob diese Informationen für die Besteuerung relevant sind oder nicht.

  1. Die Offenbarungsbefugnisse der § 30 Abs. 4 AO

Absatz 4 der Vorschrift enthält Offenbarungsbefugnisse für den Fall, dass die Offenbarung und Verwertung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten

  • der Durchführung eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1a und b AO genannten steuerlichen Verfahren (Nr. 1) dient
  • durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist (Nr. 2)
  • mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgt (Nr. 3)
  • der Durchführung eines außersteuerlichen Strafverfahrens dient und die Kenntnisse
    • in einem Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahren (Nr. 4a) bzw.
    • ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht (Nr. 4b) erlangt worden sind.
  • auf einem zwingenden öffentlichen Interesse beruht, was insbesondere dann der Fall sein soll, wenn die Offenbarung zur
    • Abwehr von Verbrechen, vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen (Nr. 5a)
    • Verfolgung bestimmter Wirtschaftsstraftaten (Nr. 5b)
    • Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen (Nr. 5c) erforderlich ist.
  1. Die Sonderregeln des § 30 Abs. 5 und 6 AO

Die Absätze 5 und 6 der Vorschrift enthalten schließlich Sonderregeln für den Fall, dass die von dem Steuergeheimnis geschützte Person selbst vorsätzliche falsche Angaben gemacht hat (Abs. 5Abs. 6

Wird die Auskunftserteilung seitens der Finanzbehörden abgelehnt, handelt es sich hierbei um einen Verwaltungsakt (§ 118 AO), gegen den Einspruch eingelegt werden kann (§ 347 AO).

 

Corona-Finanzhilfen als Subventionen

Angesichts des Umstandes, dass die Corona-Finanzhilfen aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen gewährt wurden und unstreitig der Förderung der Wirtschaft dienen sollten, wird es sich hierbei regelmäßig jedenfalls dann um Subventionen gem. § 1 Abs. 1 SubvG i. V. m. § 264 Abs. 7 StGB handeln, wenn diese Leistungen ohne marktübliche Gegenleistung gewährt wurden. Weitere Anhaltspunkte für die rechtliche Qualifizierung einer Zuwendung (Förderung) als Subvention im Einzelfall ergeben sich regelmäßig aus den Antragsunterlagen sowie dem Bewilligungsbescheid.

Zum Spannungsfeld zwischen Steuergeheimnis und Ermittlungen wegen Verdachts des Subventionsbetrugs wird im Anwendungserlass zu § 30 AO ausgeführt (a.a.O., Tz. 11.6, https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/500001_30/):

„§ 6 des SubvG, wonach Behörden von Bund und Ländern Tatsachen, die sie dienstlich erfahren, und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen haben, stellt keine Ermächtigungsvorschrift i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO dar. Anzeigen an Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts eines Subventionsbetrugs sind daher nur zulässig, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung besteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe b AO) oder die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 AO vorliegen (vgl. AEAO zu § 30, Nr. 12). Betrifft der Subventionsbetrug allerdings Investitionszulagen, so sind entsprechende Tatsachen wie bei Steuerstraftaten den Bußgeld- und Strafsachenstellen zu melden (vgl. § 14 InvZulG 2010 i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO).

Nach § 31a AO besteht daneben eine Offenbarungsbefugnis gegenüber den für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder für das Belassen einer Subvention zuständigen Behörden und Gerichten; vgl. im Einzelnen AEAO zu § 31a, Nr. 4.3.“

 

Die in dem Anwendungserlas konkret genannte Vorschrift des § 31a AO wiederum lautet:

"§ 31a
Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs

(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie
1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel
a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder
b) der Entscheidung
aa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder
bb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln
oder
2. für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln

erforderlich ist.

(2) Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre."  

Offenbarungsbefugnis - Offenbarungsverpflichtung

Ist eine Offenbarungsbefugnis gem. § 30 AO gegeben und besteht ein Auskunftsanspruch, der für sich alleine das Steuergeheimnis nicht durchbrechen würde, wird die Offenbarungsbefugnis zu einer Offenbarungsverpflichtung.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen