Corona und die Personalratswahlen: befristete Änderungen von BPersVG und Wahlordnung

von Michael Else, veröffentlicht am 18.05.2020
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Änderung der Wahlordnung zum BPersVG (BPersVWO)

Aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat vom 8.4.2020:

Bundesregierung beschließt Maßnahmenpaket zur Sicherstellung der Personalratsarbeit während der COVID-19-Pandemie

Das Bundeskabinett hat heute eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die die kontinuierliche Mitbestimmung im öffentlichen Dienst durch Personalvertretungen auch während der COVID-19 Pandemie sicherstellen sollen. Dringlichkeit besteht insbesondere in Bezug auf die derzeit stattfindenden Personalratswahlen in den Bundesbehörden, die in vielen Dienststellen aufgrund der derzeitigen Lage nicht durchgeführt werden können.

Im einem ersten Schritt hat die Bundesregierung daher heute eine Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz beschlossen, die die rechtssichere Umstellung von Präsenz- auf Briefwahl erlaubt. Hinzu kommen organisatorische Erleichterungen wie die Stabilität von Wahllisten, auch wenn der Wahltermin verschoben werden muss.

Das Bundeskabinett hat zudem Formulierungshilfen für eine bis 31. März 2021 befristete Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorgelegt. Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass bestehende Personalvertretungen bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben können. Um die Arbeits- und Beschlussfähigkeit der Personalvertretungen zu gewährleisten, sollen Sitzungen auch mittels Telefon- und Videokonferenzen durchgeführt werden können. Die mit hohen Infektionsrisiken verbundenen Präsenzsitzungen müssen nicht mehr stattfinden.

Die Beteiligung der Beschäftigten in innerdienstlichen Angelegenheiten ist Ausdruck des Sozialstaatsprinzips und Teil der Entscheidungskultur des öffentlichen Dienstes. Die Bundesregierung bekennt sich zu der partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen - auch und insbesondere in Krisenzeiten, die den Beschäftigten des Bundes einen hohen Einsatz abverlangen.

Sämtliche Regelungen sind befristet bis zum 31. März 2021 und treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft, um Rechtssicherheit für den gesamten Wahlzeitraum zu schaffen.

 

Änderung des BPersVG

Aus der Pressemitteilung der Bundesregierung vom 15.5.2020:

Bundesregierung stellt betriebliche Mitbestimmung sicher

Die aktuellen Beschränkungen infolge der Corona-Pandemie stellen die Durchführung von Personalratswahlen wie auch die grundsätzliche Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Personal- und Betriebsräten vor praktische Schwierigkeiten und rechtliche Unsicherheiten. Mit einem Maßnahmen-Mix will die Bundesregierung die Mitbestimmung der Beschäftigten auch in der jetzigen Situation sicherstellen.

Konkret sieht die Bundesregierung Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes und des Bundespersonalvertretungsgesetzes vor. Dadurch sollen die Möglichkeiten zur Beschlussfassung der Betriebsräte erweitert, die Handlungsfähigkeit der Personalvertretungen gewährleistet und der Abschluss der Personalratswahlen gesichert werden. Die Vorschläge der Bundesregierung wurden im Bundestag beraten, ergänzt und beschlossen. Der Bundesrat, dessen Zustimmung nicht erforderlich war, hat die Gesetzesentwürfe am 15. Mai 2020 abschließend beraten. Sie werden nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt, im Anschluss daran erfolgt die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Nutzung von Audio- und Videokonferenzen

Personalvertretungen erhalten die Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31. März 2021. Ziel der Maßnahme ist es, die mit hohen Infektionsrisiken verbundenen Präsenzsitzungen möglichst zu vermeiden und gleichzeitig die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Personalvertretungen sicher zu stellen. Damit bereits über diese Kommunikationsform gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben, sollen die Regelungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

Weiterführung der Geschäfte durch bestehende Personalvertretungen

Bestehende Personalvertretungen sollen bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben und nehmen in dieser Zeit die Interessen der Beschäftigten wahr. Diese Regel greift ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2020 und gilt bis zum 31. März 2021. Dienststellen und Personalvertretungen erhalten frühzeitig Gelegenheit, sich auf die rückwirkende Rechtslage einzustellen.

Änderung der Wahlordnung

Durch die aktuelle Lage können die Personalratswahlen in den Bundesbehörden im Wahljahr 2020 nicht wie üblich als Präsenzwahl mit persönlicher Stimmabgabe durchgeführt werden. Die Änderung der Wahlordnung ermöglicht den Wahlvorständen in Fällen, in denen eine Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann, anstelle oder ergänzend zur Präsenzwahl eine Briefwahl anzuordnen. Hinzu kommen organisatorische Erleichterungen, wenn der Wahltermin verschoben werden muss. Damit wird eine rechtssichere Durchführung als Briefwahl für die Beschäftigten der Bundesbehörden in Krisensituationen ermöglicht. Diese Änderung gilt ebenfalls bis zum 31. März 2021.

 

Vertane Chance bei Video- und Telefonkonferenzen und Onlinesprechstunden

Die technischen Möglichkeiten zur Zusammenarbeit auch über die Ferne mittels Video- und Telefonkonferenzen soll ebenfalls mit zum 1.4.2020 wieder passé sein. Damit bahnt sich ein bedauerlicher Rückschritt an. Der Gesetzgeber hätte die Chance nutzen können, diese Technik auch in der Personalratsarbeit auch für die Zukunft zu etablieren. Nun besteht auch die Gefahr, dass die Möglichkeit aufgrund der zeitlichen Befristung kaum genutzt oder keine nachhaltigen Investitionen getätigt werden. Vor allem werden gewonnene Erfahrungen wieder verloren gehen. 

Barrierefreiheit per Zeitablauf?

Mit dem neuen Wortlaut des § 113 BPersVG (eine bisher gegenstandslose Vorschrift) enthält das BPersVG eine klarstellende Vorschrift, dass die neu zugelassenen elektronischen Kmmunikationsmöglichkeiten selbstverständlich barrierefrei zugänglich und nutzbar zu machen sind.

§ 113 BPersVG
Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu gestalten.

Aus der Begründung der Gesetzesänderung ergibt sich auch die deutliche Aussagem dass die durch die Gesetzesänderung vorgesehene Eröffnung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten auch der Inklusion der Beschäftigten mit Behinderungen in der öffentlichen Verwaltung dient. Es ist unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, weshalb die Inklusion fördernde Maßnahmen zum 31.3.2021 wieder auslaufen sollen. 

Man kann also nur zu dem Schluss kommen, dass der Gesetzgeber die Änderungen nicht konsequent zu Ende gedacht hat. Er wird gut beraten sein, die neuen Möglichkeiten eben gerade auch zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen dauerhaft zu ermöglichen und sollte dies so bald als möglich auch in Gesetzesform umsetzen.

 

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1 Kommentar

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Die Befristung der jetzigen §§ 113 ff BPersVG sollten auf Dauer angelegt sein(ohne Befristung bis 31.03.2021).

Hier wird eine nicht bis zu Ende gedachte Möglichkeit vergeben. Die Inklusion von Beschäftigten mit Beeinträchtigung

sollte auf Dauer angelegt sein.

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