Eigentlich muss Fahrzeugführer ein bisschen Hellseher sein...fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß ohne sichtbares Schild

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.05.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht4|3131 Aufrufe

Eine tolle Konstellation:

Der Betroffene befuhr in Ort3 eine innerstädtische Straße in nördlicher Richtung. Er passierte dabei das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzende Verkehrszeichen 274 in Kombination mit Verkehrszeichen 123 (Arbeitsstelle). Anschließend bog er auf den Parkplatz seiner Arbeitsstätte ab. Nach mehreren Stunden verließ er mit seinem Fahrzeug den Parkplatz, um nunmehr in südlicher Richtung auf der oben genannten Straße zurückzufahren. Bis zur Messstelle passierte er in dieser Fahrtrichtung kein die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen, da dieses nördlich des Parkplatzes aufgestellt war.

Das AG verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes. das OLG Oldenburg stellt fest: Kann ok sein.  Ich bin da etwas ratlos - vielleicht ist das Juristen noch erklärbar. Betroffenen eher nicht. 

 

Das Streckenverbot galt im vom Betroffenen befahrenen Bereich auch in südlicher Richtung. Zwar soll unter anderem das Zeichen 274 hinter Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Selbst wenn man die Zufahrt zum Parkplatz mit einer Einmündung gleichsetzen würde, wäre allein hierdurch das Streckenverbot aber nicht aufgehoben worden (vergleiche Senat, NJW 2011, 3593).

 Grundsätzlich entfalten Verkehrszeichen das Gebot einer Geschwindigkeitsbeschränkung aber nur in der Fahrtrichtung für die sie aufgestellt und für den Betroffenen auch sichtbar sind (Senat VRS 89, 53; OLG Celle DAR 2000, 578; OLG Bamberg Beschluss vom 17. Juli 2013, 3 SsOWi 944/13, juris).

 Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der der Entscheidung des Senats NJW 2011, 3593 zugrunde lag, da dort der Betroffene nach Verlassen des Parkplatzes in derselben Richtung weitergefahren war. Auf dem Hinweg war er an dem Verkehrszeichen vorbeigefahren.

 Hier hatte der Betroffene jedoch in seiner -späterenFahrtrichtung kein Verkehrszeichen passiert.

 Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist jedoch vergleichbar mit demjenigen, der der Entscheidung BGHSt 11, 7 ff. zugrunde lag. Dort war es so, dass „die Angeklagten“ mit einem unbeladenen Lastzug ein Verkehrszeichen passiert hatten, mit dem die Straße für Fahrzeuge über 6 t Gesamtgewicht gesperrt war. Unterwegs beluden sie den Lastzug in einem abseits gelegenen Waldstück mit Holz, sodass die Grenze von 6 t überschritten war und fuhren anschließend auf dem Waldweg zurück zur Landstraße, um in die Richtung zurückzufahren, aus der sie gekommen waren, wobei in diesem Streckenverlauf kein Verbotsschild aufgestellt war.

 Der BGH hat ausgeführt, dass die Verkehrsbeschränkung für den gesamten Straßenabschnitt, ohne dass die Anordnung für denjenigen, der das Schild an einem der beiden Anfangspunkt wahrgenommen hatte, unterwegs durch zusätzliche Verbotstafeln wiederholt zu werden brauchte, gegolten hätte. „Wenn also ein Kraftfahrer sein Fahrzeug vor Erreichen des Endpunktes der Sperrstrecke über das zugelassene Höchstgewicht beladen und die Fahrt in gleicher Richtung fortgesetzt hätte, könnte er nicht erfolgreich geltend machen, das für die ganze Strecke gültige Verbot sei auch nicht in ihrem letzten Teilstück durch amtliche Verkehrszeichen sichtbar gemacht“ (BGH a. a. O.).

 Weiter heißt es dort:

 „Ob nun die Fahrt in derselben oder in der entgegengesetzten Richtung fortgesetzt wird, in beiden Fällen wird vom Kraftfahrer verlangt, dass er sich ein für längere Strecke geltendes Verbotsschild mindestens dann merkt und einprägt, wenn es zuvor wahrgenommen hat.“ Diese Ansicht bedeute kein Abgehen vom Sichtbarkeitsgrundsatz. Sie wolle nur seiner allzu weitgehenden Übersteigerung, die zu kaum verständlichen Ergebnissen im Verkehr führen würde, entgegentreten. „Die Angeklagten“ hätten das Verbotszeichen auf der einheitlichen Fahrt befolgen müssen, solange sie diese Straße genutzt hätten. Die noch am selben Tag unmittelbar an das Beladen sich anschließende Rückfahrt über die gleiche Strecke könne nämlich nicht unabhängig von der vorangegangenen Benutzung als neue, selbständige Fahrt angesehen werden.

 Der BGH hat seine Entscheidung weiter damit begründet, dass die dortige Belastungsbeschränkung erkennbar für beide Fahrtrichtungen gegolten hätte.

 Dieser Gedanke lässt sich allerdings nicht in jedem Fall auf die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung übertragen. Zwar mag in der Praxis häufig eine Geschwindigkeitsbeschränkung für beide Richtungen eines Streckenabschnitts gelten, wobei sich die Streckenabschnitte mit beschränkter Geschwindigkeit für die gegenläufigen Fahrtrichtungen aber keineswegs decken müssen (OLG Celle a. a. O.).

 Sowohl das OLG Celle als auch das OLG Bamberg halten es in den oben genannten Entscheidungen jedoch für möglich, dass ein Betroffener aufgrund der Umstände davon ausgehen muss, dass auch für die Gegenfahrbahn ein entsprechendes Geschwindigkeitsgebot bestand. Anders als in den Sachverhalten, die den dortigen Entscheidungen zugrunde lagen, sind hier aber vom Amtsgericht Umstände festgestellt worden, aufgrund derer der Betroffene davon ausgehen musste, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auch für seine Fahrtrichtung galt:

 Zum einen war die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Kombination mit dem Verkehrszeichen „Arbeitsstelle“ angeordnet worden. Zum anderen befand sich die Baustelle nach den Feststellungen des Amtsgerichtes mittig auf den nicht durch Leitplanken getrennt Fahrbahnen. Wenn bei einer derartigen Örtlichkeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Fahrtrichtung angeordnet worden ist, drängt sich auf, dass für die entgegengesetzte Fahrtrichtung nichts anderes gilt.

 Letztlich ist die Frage, ob dem Betroffenen aufgrund der Örtlichkeit ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist, aber eine solche des konkreten Einzelfalles und deshalb der Fortbildung des Rechts nicht zugänglich, während die sonstigen Fragen in diesem Zusammenhang geklärt sind.

OLG Oldenburg Beschl. v. 30.4.2020 – 2 Ss(OWi) 111/20, BeckRS 2020, 7851

 

 

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4 Kommentare

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Sofern man nicht ohnehin völlig frustriert die rechtliche Diskussion bezüglich OWi-Entscheidungen aufgegeben hat, muss man fragen, welches Unrecht in so einem Fall eigentlich bestraft werden soll. Das fahrlässige Unterlassen, nach einem Ge- oder Verbotsschild außerhalb der eigenen Fahrstrecke zu suchen? Das ist nicht nur dem Normalbürger sondern auch dem Juristen nicht mehr erklärbar. Und über den Willen des historischen Gesetzgebers mag man an dieser Stelle gar nicht erst nachdenken.

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Ähnlich verrückt bekanntermaßen auch: Ändert sich die Anzeige auf der Schilderbrücke während einer Fahrtunterbrechung auf einem Parkplatz, hat der Autofahrer seine Geschwindigkeit der des Hauptverkehrs bis zur nächsten Schilderbrücke anzupassen, bis er durch die nachfolgende Anzeigenbrücke Kenntnis von der konkret erlaubten Geschwindigkeit erhält (BayObLG, B. v. 22.6.1998 - 1 ObOWi 134/98).

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In dem Urteil heißt es, vgl. hier:

Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, dass ein Kraftfahrzeugführer, der sich innerhalb eines durch ein erkennbar aktiviertes Verkehrsleitsystem geregelten Autobahnabschnitts befindet, bei einer Weiterfahrt nach einer Unterbrechung innerhalb des geregelten Bereichs grundsätzlich damit rechnen muss, dass zwischenzeitlich eine andere Geschwindigkeitsbegrenzung durch die automatische Steuerung erfolgt ist.

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Ich bin eher ratlos ob Ihrer Einordnung der Entscheidung. Ein Autofahrer fährt durch eine Straße, in der er nur 30 km/h fahren dürfte, fährt später am Tag wieder zurück, wird auf dem Hinweg nicht kontrolliert und wundert sich auf dem Rückweg darüber, dass in die Gegenrichtung auch 30 km/h erlaubt sind? Das zeigt eher, dass die Kontrolldichte zu gering ist: Wäre er auf dem Hinweg schon kontrolliert worden, dann wäre er vermutlich auf dem Rückweg nicht zu schnell gefahren.

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