OLG Frankfurt am Main: Rücknahme eines aktienrechtlichen Freigabeantrags ohne Einwilligung des Antragsgegners

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 20.05.2020

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 3. Februar 2020 (5 AktG 1/19) entschieden, dass § 269 Abs. 1 ZPO, wonach eine Klage nach Verhandlungsbeginn nur mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen werden kann, nicht entsprechend für das Freigabeverfahren gilt.

Grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschriften für das ordentliche Klageverfahren

Gemäß § 246a Abs. 1 S. 2 AktG gelten die ZPO-Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug (§§ 253 ff. ZPO) grundsätzlich entsprechend für das aktienrechtliche Freigabeverfahren nach § 246a AktG. Diese Vorschriften, so der Senat, seien jedoch nur insoweit anzuwenden, als die Besonderheiten des Freigabeverfahrens nicht entgegenstünden.

Keine Befriedungswirkung einer erzwungenen Zurückweisung des Antrags

Das Einwilligungserfordernis des § 269 Abs. 1 ZPO diene dem Schutz des Beklagten. Dieser habe nach Verhandlungsbeginn ein berechtigtes Interesse daran, eine abweisende Entscheidung zu erzwingen, wenn so eine endgültige Befriedung des Streits erreicht werde. Aus diesem Grund gelte das Einwilligungserfordernis nicht für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Denn eine erzwungene Zurückweisung des Eilantrags entfalte weder eine endgültige Befriedungswirkung noch präjudizielle Wirkung in der Hauptsache.

Dieselbe Erwägung stehe auch einer Erstreckung des Einwilligungserfordernisses auf das Freigabeverfahren entgegen. Denn eine erzwungene Zurückweisung des Freigabeantrags entfalte keine Rechtskraftwirkung für das Beschlussmängelverfahren in der Hauptsache und stehe auch einem neuen Freigabeantrag auf Basis eines veränderten Sachverhalts oder Sachvortrags nicht entgegen.

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