OLG München: Widerruf beim quotenlosen Erbschein

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 21.05.2020
Rechtsgebiete: Erbrecht|2103 Aufrufe

Der Widerruf des Verzichts auf die Aufnahme der Erbquoten in dem Erbschein ist nur bis zur Erteilung des Erbscheins möglich. Das hat der 31. Zivilsenat des OLG München in seinem Beschluss vom 10.4.2020 festgestellt (31 Wx 354/17 - BeckRS 2020, 6568).

Die Miterben hatten einen gemeinsamen Erbschein mit gleichzeitigem Verzicht hinsichtlich der Aufnahme der Erbquoten gestellt, woraufhin der entsprechende Feststellungsbeschluss erlassen und der entsprechende Erbschein erteilt wurde.

Ein Miterbe hatte es sich anders überlegt und gegenüber dem Gericht erklärt, den Erbschein „zurückzurufen“. Er sei aufgrund einer gefälschten notariellen Urkunde erteilt worden, was sich aber (wenig überraschend) nicht bestätigte. Im Rahmen der Entscheidung über die mögliche Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit stellte das Gericht keine Unrichtigkeit fest. So sei ein Widerruf nur bis zur Erteilung des Erbscheins möglich, womit es sich der Auffassung von Zimmermann in Keidel § 352a FamFG Rn. 15 angeschlossen hat.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen