Erkenntnisse und erste Entscheidungen zu irreführender Werbung im Zusammenhang mit Corona/Covid-19

von Prof. Dr. Christian Alexander, veröffentlicht am 27.05.2020

I. EU-Ebene

Die Kommission hat am 26. Mai 2020 über die Ergebnisse eines "sweeps" berichtet, bei dem Angebote auf Online-Plattformen daraufhin untersucht wurden, ob Verbraucher im Zusammenhang mit Corona/Covid-19 getäuscht werden. Es handelte sich um eine koordinierte Aktion im Rahmen des CPC-Netzwerkes (= Consumer Protection Cooperation Network).

Die Untersuchung setzte sich zusammen aus einem Screening von Online-Plattformen und einer eingehenden Analyse spezifischer Anzeigen und Websites, die mit Produkten verknüpft sind, die aufgrund des Corona-Virus stark nachgefragt werden. Die Untersuchung erbrachte, dass die Plattformen - z. B. Google, Amazon oder eBay - Millionen irreführender Werbung oder Produktauflistungen entfernt oder blockiert haben.

Auf 268 näher untersuchten Websites fanden sich Anhaltspunkte für Rechtsverstöße, insbesondere zu

  • Behauptungen über angeblich heilende oder vorbeugende Wirkungen von Produkten gegen das Corona-Virus,
  • ungenauen Behauptungen über die Knappheit von Produkten und
  • dem Verdacht unlauterer Praktiken zur Erzielung überhöhter Preise.

Hinzu kamen unklare Preisangaben sowie Fälle, in denen Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten wurden.

II. Deutschland

In Deutschland liegen inzwischen erste Gerichtsentscheidungen zu unlauteren Praktiken im Zusammenhang mit Corona/Covid-19 vor. Besonders im Fokus stehen auch hier Fälle der irreführenden Werbung. Hinzuweisen ist insbesondere auf die folgenden, von der Wettbewerbszentrale erwirkten Entscheidungen (siehe dazu auch das Editorial von Dr. Reiner Münker in WRP-Heft 6/2020):

  • LG Gießen, 06.04.2020 - 8 O 16/20, WRP 2020, 792: Irreführende Werbung mit dem Slogan "Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!"
  • LG Essen, 27.04.2020 - 43 O 39/20: Unzulässige Werbung mit dem Slogan "Volle Power für Ihr Immunsystem", verbunden mit der Abbildung eines stilisierten Menschen, der Corona-Viren abwehrt.
  • LG Düsseldorf, 22.04.2020 - 34 O 26/20: Unzulässige Werbung für Mundspüllösungen und Ohrentropfen-Gel mit der Abbildung eines stilisierten Corona-Virus und der Aussage "99,9% Keimreduktion aller relevanten Keime einschließlich MRSA".

III. Zwischenerkenntnis: Starke Rechtsdurchsetzung notwendig!

Ein Blick auf die bisherige Entwicklung zeigt, dass die Corona/Covid-19-Situation zwar zu unlauteren Geschäftspraktiken ausgenutzt wird, aber das materielle Recht bislang keine bedenklichen Schutzlücken erkennen lässt. Irreführende Werbung und weitere Fälle unlauterer geschäftlicher Handlungen lassen sich mit den bestehenden Schutzinstrumentarien bewältigen.

Wichtig sind allerdings die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine starke Rechtsdurchsetzung. Denn ein materiell-rechtlicher Schutz nützt nichts, wenn es an wirksamen Instrumenten zur Rechtsdurchsetzung fehlt. Hier hat sich in Deutschland über viele Jahrzehnte das System der privaten Rechtsdurchsetzung durch Mitbewerber, Verbraucher- und Unternehmerverbände sowie der Kammern in höchstem Maße bewährt.

Wie wichtig eine wirksame und schnelle Rechtsdurchsetzung ist, zeigt sich auch und gerade in der Krise. Daher stimmt es bedenklich, wenn die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs neue Hürden für die private Rechtsdurchsetzung errichten will. Dieses Gesetz hätte keine Stärkung des fairen Wettbewerbs, sondern eine Schwächung der privaten Rechtsdurchsetzung zur Folge. Damit wäre weder den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher noch den Interessen der Unternehmer sowie der sonstigen Marktakteure gedient.

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