Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände nach DSGVO möglich? BGH-Vorlage an EuGH

von Prof. Dr. Katrin Blasek, LL.M., veröffentlicht am 29.05.2020

Man/frau stelle sich vor, ein Unternehmer verstößt gegen die DSGVO, z.B. in seiner/ihrer Datenschutzerklärung oder bei Einholung einer notwendigen Einwilligung (z.B. bei social media-Anbietern). Davon betroffen sind dann der verletzte Bürger/Nutzer (Verstoß gegen die DSGVO), aber auch die Konkurrenz (Vorsprung durch Rechtsbruch). Bürger bemerken ja meist nicht, dass rechtswidrig mit ihnen umgegangen wird; die Verbraucherschützer aber schon. Und die Konkurrenz will auch nicht umsonst die sog. Rechtskosten/Rechtsberatungskosten tragen.

Können nun also Mitbewerber und solche nach § 8 III Nr. 2-4 UWG den oben genannten Unternehmer bei Verstoß gegen die DSGVO auf Basis von § 3a UWG abmahnen? Das ist hoch umstritten.

Die einen (z.B. OLG Hamburg, Urt. v. 25.10.2018 – Az.: 3 U 66/17) sagen, dass die DS-GVO kein abgeschlossenes Sanktionensystem enthalte, welches nur den Betroffenen bzw. den zuständigen Datenschutzbehörden die Durchsetzung der DS-GVO zuweisen würde.

Im Gegensatz dazu meinen andere Gerichte (z.B. LG Bochum (Urt. v. 07.08.2018 – Az.: I-12 O 85/18; LG Wiesbaden Urt. v. 05.11.2018 – Az.: 5 O 214/18; LG Stuttgart Urt. v. 20.05.2019 – Az.: 35 O 68/18), dass die DSGVO eine abschließende Regelung zur Durchsetzung von Verstößen gegen die DSGVO beeinhalte und die Rechtsdurchsetzung durch Dritte (also nicht durch den Betroffenen selbst) nur in den engen Grenzen des Art. 80 DSGVO möglich sei.

Der BGH (Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17) hat diese Frage nun dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Abgemahnt wurde facebook durch Verbraucherschützer - nicht zum ersten Mal.

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020066.html

Man darf gespannt sein. Sollte sich der EuGH der zweiten Ansicht anschließen, wäre das ein ziemlicher Schlag ins Kontor des Systems der privaten Rechtsdurchsetzung, wie wir es in Deutschland bislang kennen.

 

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Das im Beitrag genannte Urteil des LG Stuttgart ist mittlerweile aufgehoben und das OLG Stuttgart (2 U 257/19) bejaht die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen. Revision beim BGH anhängig.

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