OLG Düsseldorf: Zur Versicherung über die Einlageleistung bei der GmbH

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 02.06.2020

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19. Februar 2020 (I-3 Wx 21/20, BeckRS 2020, 8663) die Anforderungen an die Versicherung über die Einlageleistung nach § 8 Abs. 2 GmbHG konkretisiert. Im entschiedenen Fall hatte der geschäftsführende Alleingesellschafter 25.000 Geschäftsanteile zum Nennwert von je EUR 1 übernommen und in der Anmeldung versichert „auf die Geschäftsanteile Nr. 1-25.000 einen Barbetrag von EUR 12.500 eingezahlt“ zu haben. Der Senat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung entschieden, dass diese pauschale Versicherung nicht der Verpflichtung des Gesellschafters genüge, die Einlageleistung für jeden einzelnen Geschäftsanteil gesondert zu beziffern.

Zwar könne ein Gesellschafter nach § 366 Abs. 1 BGB grundsätzlich durch eine Tilgungsbestimmung regeln, auf welche Geschäftsanteile er leisten wolle. Dabei könne auch auf entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag Bezug genommen werden. Aber nur wenn eine Tilgungsbestimmung fehle, sei die Zahlung gemäß § 366 Abs. 2 BGB gleichmäßig auf alle Anteile anzurechnen. Die Versicherung müsse daher entweder zahlenmäßige Angaben zur Aufteilung auf die einzelnen Geschäftsanteile oder die Erklärung enthalten, dass eine Tilgungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB nicht getroffen wurde.

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Man mag es Formalismus nennen - § 7 Abs. 2 GmbHG sagt nun einmal: auf "jeden". Was hinderte den Notar, zu ergänzen: "je 0,50 €, insgesamt..."?

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