Abwägung und das Verbot von Mentholzigaretten

von Dr. iur. Fiete Kalscheuer, veröffentlicht am 04.06.2020

Die Schlacht ist verloren, aber auch verlorene Schlachten können lehrreich sein. So auch hier. Seit dem 20.05.2020 dürfen Mentholzigaretten nicht mehr in der EU verkauft werden. Aufschlussreich sind die beiden zur Tabakproduktrichtlinie (RL 2014/40/EU) ergangenen Entscheidungen des EuGH. Die beiden Entscheidungen veranschaulichen eine wesentliche Schwäche der EuGH-Rechtsprechung: die häufig fehlende oder zumindest nicht hinreichende Abwägung. Mit Urteil vom 04.05.2016 entschied der EuGH über eine Nichtigkeitsklage, die Polen - mit Unterstützung Rumäniens - gegen die Tabakproduktrichtlinie erhoben hatte. Der EuGH führt unter Rn. 86 zunächst aus, dass das Verbot von Tabakerzeugissen, die mit Menthol versetzt sind, bezwecke,

einen hohen Schutz der Gesundheit aller Verbraucher zu gewährleisten.

Nach kurzen Ausführungen zur Geeignetheit und Erforderlichkeit folgen sodann unter Rn. 97 ff. Erwägungen zu möglichen unverhältnismäßigen Wirkungen eines Verbotes von Mentholzigaretten: Der Unionsgesetzgeber sei verpflichtet,

seine Entscheidung auf objektive Kriterien zu stützen und zu untersuchen, ob die mit der gewählten Maßnahme verfolgten Ziele nachteilige wirtschaftliche Folgen, und seien sie beträchtlich, für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen können.

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber dafür gesorgt hat, dass die negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Verbots des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma abgeschwächt werden.

Erstens bestimmt Art. 7 Abs. 14 der Richtlinie 2014/40, um sowohl der Tabakindustrie als auch den Verbrauchern einen Übergangszeitraum zu gewähren, dass im Fall von Tabakerzeugnissen mit einem besonderen charakteristischen Aroma, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 % oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie darstellen, das Verbot dieser Erzeugnisse erst ab 20. Mai 2020 gilt.

Zweitens ergibt sich aus der Folgenabschätzung (...), der in diesem Punkt nicht widersprochen worden ist, dass dieses Verbot in einem Zeitraum von fünf Jahren zu einem Rückgang des Zigarettenkonsums in der Union um 0,5 % bis 0,8 % führen werde.

Diese Umstände belegen, dass der Unionsgesetzgeber die wirtschaftlichen Folgen des Verbots und das Erfordernis, (...) bei einem Erzeugnis mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen, miteinander in Ausgleich gebracht hat.

Das Urteil des EuGH vom 30.01.2019, das im Rahmen eines vom VG Berlin angestrengten Vorabentscheidungsverfahrens erging, enthält hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine weiteren Gesichtspunkte. Es sei festzustellen - so heißt es in dieser Entscheidung -,

dass das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma nicht offensichtlich über das zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderliche Maß hinausgeht.

Es fehlen in beiden Entscheidungen jegliche Ausführungen zum Recht auf Unvernunft, welches etwa das BVerfG stets betont. Im Beschluss vom 23.03.2011, das die Voraussetzungen für die Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten betrifft, führt das BVerfG z.B. aus, dass es nur ausnahmsweise eine Befugnis des Staates gebe,

den Einzelnen „vor sich selbst in Schutz zu nehmen“.

Diese Befugnis eröffne

keine „Vernunfthoheit“ staatlicher Organe über den Grundrechtsträger dergestalt, dass dessen Wille allein deshalb beiseitegesetzt werden dürfte, weil er von durchschnittlichen Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint.

Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der EuGH auch bei der Beurteilung der Tabakproduktrichtlinie zumindest im Ansatz dieses "Recht auf Unvernunft" in Erwägung gezogen hätte. Es bleibt dabei: Der Gesundheitsschutz ist kein "Supergrundrecht", das alle anderen Rechte ohne Weiteres aussticht. Der Journalist und Schriftsteller Marc Fischer hat in seinem Artikel "Wovon wir reden, wenn wir vom Rauchen reden" alles zum Rauchen gesagt, was es dazu zu sagen gibt:

   Natürlich ist und war das Rauchen immer eine Schnapsidee und unter vielen Schapsideen des Menschen wohl eine der schädlichsten. Rauchen war Zeitverschwendung, Geldverschwendung, Lebensverschwendung - und nie wieder wurde das so klar erkannt, formuliert und verstanden wie in den letzen Jahren. Das Ding ist aber eben auch, dass es bei all den Sachen, die der Mensch so anstellt, vor allem seine Schnapsideen sind, die ihn sympathisch machen.

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Volle Zustimmung. Auch Heroin, Feuerwaffen und Giftgas sollten liberalisiert werden. Denn genau wie mit Zigaretten gefährdet man sich damit ausschließlich selbst. Selbst die Folgen einer Selbstschädigung hat nicht etwa die Gesellschaft über höhe öffentliche Ausgaben und Krankenkassenbeiträge zu tragen, sondern nur das jeweils verantwortliche Individuum.

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