Betriebsratssitzungen per Video

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 08.06.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2405 Aufrufe

Das insoweit rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (vom 20.5.2020, BGBl. I S. 1044) ermöglicht bis zum Jahresende Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz. Das Gesetz hat zeitlich befristet § 129 BetrVG in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügt. Die Vorschrift lautet:

§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) 1Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3§ 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. 4Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) 1Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Vergleichbare Regelungen sind in das Sprecherausschussgesetz (§ 39 SprAuG), das Europäische Betriebsräte-Gesetz (§ § 41b EBRG), das SE-Beteiligungsgesetz (§ 48 SEBG) und das SCE-Beteiligungsgesetz (§ 50 SCEBGB) eingefügt worden.

Das am gleichen Tage im BGBl. verkündete Zweite Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie (vom 25.5.2020, BGBl. I S. 1063) ermöglicht Personalratssitzungen über Video- bzw. Telefonkonferenz für Personalräte der Bundesverwaltung (§ 1 BPersVG). Für die Behörden der Länder sind die jeweiligen Landesgesetzgeber zuständig.

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